Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 397 (NJ DDR 1974, S. 397); sits des Schuldners zuständige Kreisgericht abzugeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dadurch die Rechte des Gläubigers besser durchgesetzt werden können. Gleichzeitig sollen damit die staatliche und gesellschaftliche Einflußnahme auf den Schuldner und die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Betrieb verbessert werden. Mit der Abgabe der Sache wird die Zuständigkeit des anderen Gerichts für die Vollstreckung begründet. Daneben besteht die Möglichkeit, einzelne Vollstrek-kungsmaßnahmen einem anderen Kreisgericht zu übertragen (§ 4 Abs. 2 der 3. DB), da nicht bei jeder Wohnsitzverlegung eine Abgabe der gesamten Vollstreckung erforderlich ist. Die Durchführung einzelner Vollstrek-kungsmaßnahmen durch ein anderes Gericht kann ins- besondere dann in Betracht kommen, wenn mehrere Vollstreckungsmaßnahmen nebeneinander durchzuführen sind, so z. B., wenn neben der Pfändung des Arbeitseinkommens auch eine Sachpfändung angebracht ist. * Die neuen Regelungen werden zu einer größeren Wirksamkeit gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen beitragen. Sie schließen eine Lücke im geltenden Recht und dienen gleichzeitig dazu, Erfahrungen zu sammeln, wie im künftigen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und ergänzenden Rechtsvorschriften ein rationelles und effektives Vollstreckungsverfahren geschaffen werden kann. Oberrichter Dr. FRITZ MÜHLBERGER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zum Inhalt von Weisungen und zur Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts Die bereits früher des öfteren diskutierte Frage des Inhalts von Weisungen sowie der Zweckmäßigkeit von Selbstentscheidungen des Rechtsmittelgerichts wird seit einiger Zeit erneut und vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Rationalität des Strafverfahrens aufgewor-fen./l/ In der Tat ist die Frage, ob ein Verfahren in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird oder ob die erste Instanz erneut eine Hauptverhandlung durchführen muß die wiederum ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen kann , von großer Bedeutung für das Verhältnis von gesellschaftlichem Aufwand und Nutzen im Einzelverfahren. Deshalb muß das Rechtsmittelgericht bei der Entscheidung darüber, ob ein Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen ist oder ob die Möglichkeit einer Selbstentscheidung wahrzunehmen ist, vielfältige dafür bedeutsame Gesichtspunkte berücksichtigen. Zum Verhältnis von Selbstentscheidung und Zurückverweisung der Sache Nach §§ 299 und 301 StPO ist bei der Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz als auch mit einigen Einschränkungen die Selbstentscheidung zulässig. Die Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung lediglich in den Fällen der notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung (§ 300 StPO) und im übrigen dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe auszusprechen wäre, aber eine eigene Beweisaufnahme nicht möglich ist, weil der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist (§ 301 Abs. 1 StPO), der Schuldausspruch abzuändern ist und eine höhere Strafe auszusprechen wäre (§ 301 Abs. 2 StPO), der Strafausspruch abzuändern ist und eine höhere Strafe auszusprechen wäre (§ 301 Abs. 3 StPO). Demnach ist bei erfolgreichem Rechtsmittel eine Selbstentscheidung auch in den Fällen der Abs. 2 und 3 des § 301 StPO dann möglich, wenn das Rechtsmittelgericht eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt hat. Die in der zweiten Instanz anhängig werdenden Verfahren bestätigen, daß nur bei einem geringen Teil eine Selbstentscheidung bereits vom Gesetz absolut ausgeschlos- fll Vgl. H. Luther, „Verbindliche Weisungen und Selbstentscheidung der Rechtsmittel- und Kassationsgerichte“, NJ 1973 S. 15 f.; A. Uhlig, „Zur verbindlichen Weisung und Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts“, NJ 1973 S. 734 f.; W. Len-hardt / D. Reichwagen, „Probleme der Gewährleistung des Zwei-Instanzen-Prinzips bei den Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte“, NJ 1974 S. 238 ff. sen ist. Es ist also breiter Raum für diese oder jene Form der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben. Dabei ist zu beachten, daß sowohl die Selbstentscheidung als auch die Zurückverweisung der Sache verfahrensrechtlich gleichrangig nebeneinander und nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme stehen. Zu der Frage, welche Form der Entscheidung im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels zu wählen ist, sowie zur Anwendung und Ausgestaltung von Weisungen des Rechtsmittelgerichts fand kürzlich im Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts ein Erfahrungsaustausch statt. Dabei wurde bestätigt, daß in der Praxis beide Formen der Entscheidung wirksam zur Anleitung genutzt werden und sich dabei im wesentlichen einheitliche Gesichtspunkte für ihre Abgrenzung herausgebildet und durchgesetzt haben. Ausgangspunkt dafür ist, daß der Aufbau und die Tätigkeit der Gerichte der DDR (einschließlich des Überprüfungscharakters des Rechtsmittelverfahrens) wie sie im GVG und in der StPO geregelt sind den Erfordernissen der Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus entsprechen. Die Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte muß deshalb im Verhältnis zu den Gerichten erster Instanz auf die Verwirklichung, dieses Prinzips gerichtet sein. Das ist ein wichtiger Ausgangspunkt für die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten eine fehlerhaft entschiedene Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückgegeben wird oder die zweite Instanz selbst entscheidet. Daraus, daß sich das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte als Gerichte zweiter Instanz ihren Leitungsaufgaben entsprechend im wesentlichen auf Grundfragen der Rechtsprechung und darauf konzentrieren, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung durch alle Gerichte zu gewährleisten, ergibt sich die Eigenverantwortung der ersten Instanz für die Umsetzung dieser Grundsätze im einzelnen Verfahren. Dazu bedürfen die Gerichte erster Instanz der kontinuierlichen, prinzipiellen Erläuterung der Anwendung des materiellen und prozessualen Rechts und der ihm zugrunde liegenden gesellschaftlichen Zusammenhänge und ideologischen Probleme. Das kann nicht allein durch verbindliche Weisungen im Einzelverfahren geschehen und schon gar nicht dann, wenn sie Züge von bürokratischer Administration und Gängelei aufweisen. Diese Anleitung muß vor allem durch eine von großer Sachkunde getragene und der Initiative der ersten Instanz Raum lassende Darlegung der grundsätzlichen Fragen erfolgen, mit der die Fähigkeit eigenverantwortlicher und schöpferischer Arbeit entwickelt und gefördert wird. Auch 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 397 (NJ DDR 1974, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 397 (NJ DDR 1974, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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