Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 394 (NJ DDR 1974, S. 394); die Mitwirkung und Hilfe der Kollektive der Werktätigen, insbesondere der im Betrieb tätigen Schöffen und Konfliktkommissionen, hin. Untersuchungen haben ergeben, daß bisher kaum von der in § 55 Abs. 1 KKO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, über die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Unterhaltsverpflichtungen Beratungen in der Konfliktkommission durchzuführen. Diese Möglichkeit sollte also besser genutzt werden. Darüber hinaus sollten die Betriebe auch die Hilfe derjenigen Werktätigen in Anspruch nehmen, die in ihrem Wohnbereich Mitglied einer Schiedskommission sind. Gerade sie können mit ihren Erfahrungen wesentlich zur Verbesserung der Zahlungsmoral säumiger Schuldner beitragen. Sicherung der Unterhausansprüche durch Lohnabtretungen Zuwenig Bedeutung haben die Betriebe bisher der freiwilligen Abtretung eines Teils des Arbeitseinkommens zur Abdeckung des laufenden Unterhalts und von Unterhaltsrückständen beigemessen. Es wurde teilweise die Meinung vertreten, daß damit nur zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Natürlich ist zunächst jeder Bürger selbst für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen verantwortlich. Trotzdem ist es notwendig, besonders bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen die freiwillige und pünktliche Erfüllung zu unterstützen. Da die Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch ein gesellschaftliches Anliegen ist, kann es der Gesellschaft nicht gleichgültig sein, wenn Unterhaltszahlungen verzögert werden oder ganz unterbleiben. Die Aufgaben der Betriebe zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließen deshalb die Pflicht ein, dafür zu sorgen, daß die bei ihnen beschäftigten Werktätigen ihre Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig erfüllen. Den Betrieben obliegt es, in Aussprachen mit Unterhaltspflichtigen darauf einzuwirken, daß Unterhaltszahlungen freiwillig erfüllt und nach Möglichkeit durch Lohnabtretungserklärungen gesichert werden. Dazu sollten auch die Gerichte die in § 6 Abs. 3 VereinfVO vorgesehenen Aussprachen nutzen, in diesem Sinne auf die Unterhaltspflichtigen einwirken und ihnen die Vorteile einer Lohnabtretung gegenüber einer Pfändung des Arbeitseinkommens erläutern. Auch damit kann zur Festigung der Zahlungsmoral beigetragen werden. Ein Betrieb darf vor allem dann seine Hilfe nicht versagen, wenn der Werktätige selbst sich mit der Abtretung eines entsprechenden Teils seines Arbeitseinkommens seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen entledigen will. Die damit verbundene Mehrarbeit steht in keinem Verhältnis zu den Belastungen der Betriebe, die dann eintreten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nur unregelmäßig zahlt, so daß eine Pfändung des Arbeitseinkommens erforderlich wird. Deshalb sieht § 1 Abs. 2 der 3. DB ausdrücklich vor, daß die Betriebe derartigen Abtretungserklärungen zum Zwecke der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen zuzustimmen und dafür zu sorgen haben, daß die einbehaltenen Beträge dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA konkretisiert, wonach die Einbehaltung von Lohn nur nach Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zulässig ist. Die Lohnabtretung wird allerdings dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Schuldner handelt, die sich durch wiederholten Arbeitsplatzwechsel oder auf andere Weise der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu entziehen versuchen. Weitergeltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Ruhen des Arbeitsrechts- oder Mitgliedschaftsverhältnisses sowie bei Untersuchungshaft und Strafvollzug Der in § 1 der 2. DB zur APfVO aufgestellte Grundsatz der Weitergeltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Wechsel des Arbeitsplatzes konnte besonders dann nicht konsequent verwirklicht werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Untersuchungshaft genommen wurde, sich im Strafvollzug befand oder aus dem Strafvollzug entlassen und danach wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert wurde. In diesen Fällen wurde zumeist die Vollstreckung nicht nur unterbrochen, sondern endgültig beendet. Es dauerte dann oft längere Zeit, bis es oft unter großem persönlichen Aufwand der alleinstehenden Mutter der minderjährigen Kinder gelang, den Aufenthalt und die neue Arbeitsstelle des Unterhaltspflichtigen festzustellen und die Pfändung des Arbeitseinkommens fortzuführen. Diese Gesetzeslücke wird jetzt durch § 2 der 3. DB geschlossen. Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der 2. DB gelten nunmehr auch in den Fällen, in denen das Arbeitsrechtsverhältnis oder das Mitgliedschaftsverhältnis in einer sozialistischen Genossenschaft ruht (z. B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder bei Freistellung von der Arbeit gemäß § 131 Abs. 4 GBA) oder das Ruhen beendet wird, sowie in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige in Untersuchungshaft genommen oder zum Strafantritt geladen wird. Daraus erwachsen sowohl den Gerichten und den Betrieben als auch den Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugseinrichtungen und den für die Wiedereingliederung zuständigen Organen der örtlichen Räte neue Aufgaben. Auch hierbei geht es vor allem um die politisch-ideologische Erkenntnis, daß Unterbrechungen in der kontinuierlichen Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erheblichen Störungen im gesellschaftlichen Zusammenleben führen und deshalb verhindert werden müssen. Die Weitergeltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nur gewährleistet werden, wenn das Gericht und der Gläubiger vom Ruhen des .Arbeitsrechts- oder Mitgliedschaftsverhältnisses informiert werden. Dem Werktätigen ist vom Betrieb auch in diesen Fällen eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Pfändung auszuhändigen, die Aushändigung ist in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen (§ 2 Abs. 1 der 2. DB). Wird das Arbeitsrechtsverhältnis oder das Mitgliedschaftsverhältnis nach Beendigung des Rühens im gleichen Betrieb fortgesetzt, hat der Betrieb anhand der Bescheinigung und der Eintragung dem Gericht die Arbeitsaufnahme mitzuteilen und eine Ausfertigung des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses anzufordern (§ 3 Abs. 3 der 2. DB). Bis zur Zustellung der neuen Ausfertigung ist ein Betrag in Höhe des aus der Bescheinigung ersichtlichen monatlich abgeführten Betrags vom Arbeitseinkommen einzubehalten (§ 3 Abs. 4 der 2. DB). Nach Zustellung der Ausfertigung ist der zu pfändende Betrag neu zu berechnen und zu überweisen. Der einbehaltene Betrag ist ebenfalls mit abzuführen (§ 3 Abs. 5 der 2. DB). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Arbeit nicht im bisherigen, sondern in einem anderen Betrieb aufgenommen wird. Wird ein Werktätiger, dessen Arbeitseinkommen gepfändet wird, inhaftiert, dann veranlaßt das Untersuchungsorgan, daß der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung dem Betrieb vorgelegt wird, damit die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 der 2. DB erteilt und die Eintragung vorgenommen werden kann. Der Ausweis und die Bescheinigung werden der zu- 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 394 (NJ DDR 1974, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 394 (NJ DDR 1974, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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