Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 38 (NJ DDR 1974, S. 38); nicht auf eine rationelle Arbeitsweise beschränkt sein. Vielmehr gehörten dazu: die Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Überzeugungskraft aller Entscheidungen der Justizorgane; die richtige Handhabung des Zeitfaktors; die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Verfahren und ihre Orientierung auf notwendige Veränderungen im jeweiligen Bereich; die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener. Die zentrale Frage sei die nach der Zielstellung des jeweiligen Verfahrens. Deshalb müsse exakt geprüft werden, was mit dem konkreten Verfahren erreicht werden muß. Erst wenn die inhaltlichen Probleme des Verfahrens klar sind, könne über prozessuale Fragen der Vereinfachung und Beschleunigung diskutiert werden. Den Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit der Strafverfahren und der sozialistischen Strafpolitik stellte Prof. Dr. Weber (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Die Einheit von Gesetzlichkeit, Rationalität und Effektivität sei strikt zu beachten, damit Maßnahmen der Vereinfachung und Beschleunigung nicht zu einer Einschränkung der Rechte der Bürger führen. Oberrichter Dr. Biebl (Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts) unterstrich in seinem Diskussionsbeitrag, daß es notwendig sei, bei jedem Richter prinzipielle Klarheit über das politisch-ideologische Anliegen der rationellen und effektiven Verfahrensdurchführung zu schaffen. Nur durch kontinuierliche ideologische Auseinandersetzungen über die Ergebnisse der eigenen Arbeit könnten die Richter Sicherheit in der politisch-juristischen Bewertung strafrechtlicher Fragen gewinnen. Biebl empfahl, die positiven Erfahrungen, die bei der differenzierten Strafzumessung und bei der rationellen Arbeitsweise gesammelt wurden, gründlich auszuwerten und (auch in der „Neuen Justiz“) zu verallgemeinern. Mit den Maßstäben für eine differenzierte Strafzumessung auf verschiedenen Sachgebieten beschäftigte sich Oberrichter Dr. Roehl (Oberstes Gericht). Untersuchungen hätten ergeben, daß die Tatschwere bei Körperverletzungen oftmals nicht genügend beachtet werde. Dies habe z. B. dazu geführt, daß der Strafrahmen des § 115 StGB, z. T. sogar bei Rückfalltätern, nicht ausgeschöpft und der schwere Fall gemäß § 116 StGB fehlerhaft nicht angewandt werde. Andererseits seien aber Ordnungswidrigkeiten bei Rückfälligen kriminalisiert worden./3/ Die gerichtlichen Entscheidungen in Strafverfahren wegen Körperverletzungen seien wie Roehl hervorhob überwiegend knapp und klar. Mitunter bestehe jedoch die Gefahr des Schematismus. So werde z. B. bei Rückfall nur die Anzahl der Vorstrafen genannt, nicht aber der innere Zusammenhang zwischen den früheren Straftaten und der neuen Tat geprüft. Verschiedentlich seien die Feststellungen zur Person des Täters undifferenziert knapp, ohne zu berücksichtigen, ob es sich ggf. um einen Grenzfall der Anwendung der Verurteilung auf Bewährung oder des Freiheitsentzuges handelt. Direktor Dr. Körner bestätigte diese Einschätzungen aus der Sicht des Bezirksgerichts Dresden. Untersuchungen der Rechtsprechung der Kreisgerichte auf dem Gebiet der vorsätzlichen Körperverletzungen Und des Rowdytums hätten ergeben, daß Sachverhaltsaufklärung und -feststellung, rechtliche Subsumtion und Strafzu- 131 Vgl. dazu Beckert, „Zur rechtlichen Beurteilung schwerer Körperverletzungen“, ln diesem Heft. messung im allgemeinen nicht zu beanstanden sind. An mehreren Beispielen wies Körner nach, daß die Strafzumessungskriterien des § 61 StGB oftmals nicht richtig angewendet wurden und notwendige Maßnahmen nach §48 StGB unterblieben. Diese Mängel seien in Dienstbesprechungen und Fachrichtertagungen ausgewertet und ggf. in der Rechtsmittelrechtsprechung korrigiert worden. Wichtige Hinweise zum Umfang der Beweisaufnahme und zur gründlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung gab Oberrichter Lischke (Oberstes Gericht) /4/. Er warnte davor, die Wiedergabe des Sachverhalts im Urteil derart zu reduzieren, daß darunter die Verständlichkeit und Überzeugungskraft des Urteils leide. Fragen der konsequenten Anwendung des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts und der effektiven Gestaltung der Verfahren Dem Plenum lag eine schriftliche Einschätzung des Präsidiums des Obersten Gerichts vor, in der die Wirksamkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts gewürdigt wurde. Auch hier wurde ebenso wie im Strafrecht betont, daß die Forderung nach effektiver Verfahrensdurchführung nicht einseitig als Verbesserung der Arbeitsorganisation und Vereinfachung des Verfahrens zu verstehen sei. Die Verfahren effektiv durchzuführen bedeutet vor allem, auf der Grundlage eines ausreichend geklärten Sachverhalts das sozialistische Recht richtig und überzeugend anzuwenden und damit die Rechte und berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten konsequent und wirksam durchzusetzen; dem Schutz des sozialistischen Eigentums verstärkte Aufmerksamkeit zuzuwenden; die differenzierte Mitwirkung der Werktätigen und die volle Nutzung der Rolle der Öffentlichkeit (Verhandlung vor organisierter Öffentlichkeit, Verfahrensauswertung) entsprechend den konkreten Anforderungen und der unterschiedlichen Eignung der Verfahren zu gewährleisten; die Verfahren zügig und konzentriert durchzuführen, wobei die prozessualen Möglichkeiten voll zu nutzen sind und ein richtiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis zu sichern ist. Nicht nur das Strafrecht, sondern auch das Arbeitsrecht, das LPG-Recht, das Zivilrecht und sogar das Familienrecht spielen beim Schutz des sozialistischen Eigentums eine wichtige Rolle./5/ In arbeitsrechtlichen Verfahren ist dieser Schutz vor allem über die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA zu gewährleisten. Obwohl die Anzahl dieser Verfahren absolut zugenommen hat, wird die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit bei fahrlässiger, ja selbst bei vorsätzlicher Schädigung sozialistischen Eigentums noch nicht in dem gebotenen Maße geltend gemacht. Außerdem wird häufig nicht auf den gesetzlich zulässigen Schadenersatz erkannt, auch wenn der Schaden weit höher ist als ein monatlicher Tariflohn. Dabei wird verkannt, daß die sozialpolitischen Erwägungen für die gesetzliche Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes nicht nochmals als besonderes Kriterium für dessen Differenzierung heranzuziehen sind. Auch durch konsequente Anwendung der Bestimmungen über die zivilrechtliche außervertragliche materielle Verantwortlichkeit kann Schädigungen des sozialistischen Eigentums entgegengewirkt werden. Soweit nicht liI Der Diskussionsbeitrag von Lischke ist in diesem Heft veröffentlicht. 131 Vgl. Strasberg, „Schutz des sozialistischen Eigentums in Arbeits-, Zivil- und FamilienreChtssaChen“, NJ 1973 S. 639 ff. 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 38 (NJ DDR 1974, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 38 (NJ DDR 1974, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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