Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 379 (NJ DDR 1974, S. 379); hat sich der Kläger auch nicht einer Arbeitspflichtverletzung schuldig gemacht, die eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde. Das hatte der Verklagte, dessen Festlegung, den Kläger mit einer nur dreistündigen Pause zwei Arbeitsschichten leisten zu lassen, im Hinblick auf § 72 GBA ohnehin zu mißbilligen ist, erkennen müssen und den Verweis nicht aussprechen dürfen. Dieser war daher unter Aufhebung der Entscheidungen der Konfliktkommission und des Kreisgerichts für unwirksam zu erklären. Buchumschau Maria Gy. Dome: Legal Aspects of the Associations of Agricultural Cooperatives Akademiai Kiadö (Verlag der Ungarischen Akademie der Wissenschaften), Budapest 1973; 135 Seiten; Preis: 100 Ft. Die Landwirtschaft fast aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft ist in eine neue Phase ihrer Entwicklung eingetreten, in der sich mit einer bedeutenden Entfaltung ihrer Produktivkräfte gesetzmäßig eine weitere Spezialisierung und Konzentration und damit zusammenhängend eine Vertiefung der zwischenbetrieblichen Kooperation vollzieht. Damit steht in allen diesen Staaten die Vervollkommnung der Organisationsformen der Produktion und die Anpassung der Leitung der Landwirtschaft an die Anforderungen dieses äußerst dynamisch verlaufenden Prozesses von gesellschaftlich weitreichendem Ausmaß auf der Tagesordnung. Mit der Lösung dieser neuen Entwicklungsprobleme wird der Leninsche Genossenschaftsplan von der KPdSU und den anderen kommunistischen und Arbeiterparteien schöpferisch angewendet. Die zwischenbetriebliche Kooperation stellt eine gesetzmäßige Weiterentwicklung der genossenschaftlichen Ordnung der sozialistischen Landwirtschaft dar. Bei der Lösung dieser schwierigen Entwicklungsfrage stützt sich unsere Partei auf die Erfahrungen der Sowjetunion und anderer sozialistischer Länder, die es ständig auszuwerten und fruchtbar zu machen gilt. In diesem Zusammenhang ist die von der bekannten ungarischen LPG-Rechtswissenschaftlerin Dome vorgelegte Monographie „Rechtliche Aspekte der Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften“ von praktischem und" theoretischem Interesse. Eine derart umfassende Untersuchung erscheint meinem Überblick: nach erstmalig in der sozialistischen rechtswissenschaftlichen Literatur. In ihrer Einleitung macht die Verfasserin darauf aufmerksam, daß sie bemüht ist, die theoretischen und praktischen Erfahrungen anderer sozialistischer Länder bei der rechtlichen Lösung dieser schwierigen Fragen zu nutzen. Das ist ihr hinsichtlich der Verwertung der sowjetischen Gesetzgebung und Kolchosrechtswissenschaft gelungen. Das Buch vermittelt einen einprägsamen und logisch gegliederten Überblick über alle wesentlichen Rechtsvorschriften, ihre praktische Handhabung sowie über wissenschaftliche Auffassungen und Diskussionen hierzu. Ausgehend von der gesellschaftlichen Bedeutung und Funktion der Vereinigungen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, befaßt sich die Autorin mit den eigentumsrechtlichen Besonderheiten, mit der Leitung und Organisationsstruktur dieser Vereinigungen, mit der rechtlichen Stellung der Genossenschaftsmitglieder und der Arbeiter in den Produktionsvereinigungen sowie mit der Verantwortlichkeit der Vereinigungen für Schäden, die Genossenschaftsmitgliedern und Arbeitern sowie den beteiligten LPG und Dritten zugefügt werden. Aus der Vielzahl der behandelten Fragen sei hier die eigentumsrechtliche Problematik näher betrachtet, da sich in ihr wie in einem Brennspiegel die wesentlichen Beziehungen zwischen den beteiligten genossenschaftlichen und volkseigenen Landwirtschaftsbetrieben konzentrieren. Eigentumsrechtliche Beziehungen bei der Bildung gemeinsamer Fonds im Zusammenhang mit der Herstellung vielfältiger Formen der Kooperation der LPG, GPG und VEG sind bei uns weder eindeutig geregelt, noch hat unsere Wissenschaft hierzu einen klaren Standpunkt geäußert. Im Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels wird z. B. einerseits gefordert, daß die den Einrichtungen übergebenen volkseigenen Grund- und Umlaufmittel einschließlich der Förderungsmittel für Investitionszuschüsse und die darauf entfallenden Gewinne wertmäßig gesondert auszüwei-sen sind, und andererseits wird festgestellt, daß die bereitgestellten materiellen und finanziellen Mittel Eigentum der Einrichtung werden. Es leuchtet ein, daß eine richtige und verständliche Regelung dieser Frage für die Bildung weiterer kooperativer Einrichtungen sowie für die unbedingt erforderliche gemeinsame Akkumulation von Mitteln der LPG und GPG große Bedeutung besitzt. Wegen des Gewichts dieser Problematik wird in der Sowjetunion hierzu schon längere Zeit eine ausführliche wissenschaftliche Diskussion ge-führt./l/ Dome behandelt die vermögensmäßige Beteiligung der Partner an der Vereinigung als wesentliche Bedingung für die Herstellung ökonomischer und organisatorischer Beziehungen zwischen ihnen und ihrer Kooperation. Die Höhe der Beteiligung wird von den Partnern entsprechend den örtlichen Bedingungen und dem zu erreichenden Ziel selbst festgelegt. Sie ist nach ungarischem Recht die Grundlage für eine etwaige Gewinn-und Verlustbeteiligung der Partner. Art und Umfang der Vermögenswerte der zwischenbetrieblichen landwirtschaftlichen Vereinigungen sind vor allem entsprechend ihrer konkreten Zielstellung begrenzt. Sehr anregend ist die differenzierte Untersuchung des eigentumsrechtlichen Status der „vereinigten Unternehmen“ und der „vereinigten Betriebe“, die juristische Personen sind, und der „einfachen (informellen) ökonomischen Kooperation“, die keine juristische Person ist. Es werden im einzelnen die in der Literatur zum Rechtscharakter dieses Eigentums vertretenen unterschiedlichen Standpunkte umrissen: a) Eigentümer der Vermögenswerte der vereinigten Betriebe und Unternehmen bleiben die beteiligten Partner; die Vereinigung erhält das Recht ihrer Verwaltung. b) Als juristische Personen werden die Vereinigungen auch Eigentümer der ihnen übertragenen und von ihnen erwirtschafteten Vermögenswerte. c) Die Vereinigungen sind als juristische Personen Subjekte des Eigentumsrechts. Gleichzeitig sind sie „auch Objekt der Eigentümerschaft, weil die Vermögenswerte der Vereinigungen nichtsdestoweniger gemeinsames Eigentum der Mitgliederorganisationen sind.“ (S. 48) Die Autorin selbst vertritt in Übereinstimmung mit dem ungarischen Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von 1967 den zuletzt genannten Standpunkt und führt hierzu ausführliche Argumente an. Sie stützt ihre Auffassung vor allem auf den Umstand, daß die Vereinigungen juristische Personen sind, was kraft Gesetzes auch das Recht umfaßt, Eigentümer sein zu können. Ausführlich wird die von der Mehrheit der sowjetischen Kolchos- und Zivilrechtswissenschaft vertretene Auffassung referiert, wonach die zwischenkollektivwirt- fl/ Es seien vor allem erwähnt S. S. Beljajewa, Die Rechtslage zwischenkollektivwirtschaftlicher Vereinigungen und Fonds, Moskau 1962; M. I. Kosyr, Die VermögensbezLehungen der Kolchosen in der UdSSR, Moskau 1966, S. 224 ff.; S. A. Podopri-gora. Zivilrechtliche Probleme der zwischenkollektivwirtschaftlichen Zusammenarbeit, Moskau 1972. 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 379 (NJ DDR 1974, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 379 (NJ DDR 1974, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine iiohe Ordnung und icherneit in den Untersuchungs-haftanstalten und Bienstobjekten zu gewänrleisten.

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