Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 378 (NJ DDR 1974, S. 378); dieser Frage. Die BGL hielt die Auffassung des Betriebes, daß der beantragte Urlaub nicht genehmigt werden könne, für zutreffend, ohne allerdings die Klägerin selbst anzuhören. Obwohl sich die Klägerin also wiederholt bemüht hatte, für ihren vom Urlaubsplan nicht wesentlich abweichenden Urlaubsantrag Verständnis und Unterstützung zu finden, ließ es der Betrieb an einer rechtzeitigen, verständnisvollen und überzeugenden Reaktion fehlen. Die Klägerin konnte den Eindruck gewinnen, daß keine ausreichende Bereitschaft zu ihrer Unterstützung bestand, ja, daß ihr Problem von der Betriebsleitung offensichtlich unterschätzt wurde. Diese Einschätzung gewinnt der Senat daraus, daß der Betriebsleiter nicht einmal die Gelegenheit wahrnahm, um mit der Klägerin darüber zu sprechen. Beim Jahresurlaub handelt es sich für den Werktätigen und seine Familie um eine sehr bedeutsame Frage der Arbeits- und Lebensbedingungen, deren ständige Verbesserung ein Grundanliegen des sozialistischen Staates ist. Es widerspricht daher den Anforderungen an eine betriebliche Leitung, in einem Konfliktfall eine solche für die Werktätigen bedeutsame Frage nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu behandeln. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin in der Vergangenheit stets verantwortungsbewußt verhalten hat und zu Disziplinarmaßnahmen keinen Anlaß gab. Ihr wird vielmehr in einer Beurteilung vom 14. März 1973 bestätigt, daß sie sich durch eine gute Einstellung zur Arbeit und hohe Einsatzbereitschaft auszeichnet. Die fristlose Entlassung ist aber in der Regel nur nach vorher erfolglos gebliebenen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen auszusprechen (§ 31 GBA). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher der Disziplinverstoß der Klägerin als nicht so schwerwiegend zu beurteilen, daß der Ausspruch einer fristlosen Entlassung unumgänglich gewesen wäre. Der Beschluß der Konfliktkommission war daher aufzuheben. Das Urteil des Kreisgerichts mußte abgeändert und gleichzeitig die fristlose Entlassung der Klägerin für rechtsunwirksam erklärt werden. Damit wurde auch den Anträgen des Vertreters des Bezirksvorstandes des FDGB, der am Verfahren mitwirkte, entsprochen. §34 AGO; §109 GBA; §4 Buchst, f ASAO Nr. 1. 1. Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis ist dann zu gewähren, wenn die Säumnis auf einer fehlerhaften bzw. nicht eindeutigen Rechtsmittelbelehrung beruht. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Genuß geringer Mengen alkoholischer Getränke kurz vor der Arbeitszeit keine Arbeitspflichtverletzung darstellt. BG Suhl, Urteil vom 14. Februar 1974 BA 1/74. Der Kläger, der seit dem 8. März 1954 beim verklagten Betrieb beschäftigt ist, war am 7. Juni 1973 von 6.30 Uhr bis 16 Uhr und von 19 Uhr bis 7 Uhr des folgenden Tages als Dispatcher eingesetzt. Wegen der kurzen Schichtpause nahm er in einer Gaststätte sein Abendbrot ein, wozu er gegen 17 Uhr ein Glas helles Bier trank. Kurz vor 18 Uhr trank er ein weiteres Glas Bier. Daraufhin wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er seinen Dienst in angetrunkenem Zustand angetreten hätte. Ihm wurde ein Verweis ausgesprochen. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen diese Disziplinarmaßnahme zurück. Das Kreisgericht hat die Klage (Einspruch) als un- begründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Verweis sei gerechtfertigt, weil der Kläger bei Dienstantritt am 7. Juni 1973 um 19 Uhr unter Alkoholeinfluß gestanden und damit sowohl gegen die ASAO Nr. 1 als auch gegen die betriebliche Arbeitsordnung verstoßen habe. Das Urteil des Kreisgerichts wurde dem Kläger am 12. Dezember 1973 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1973, der den Poststempel vom 26. Dezember 1973 trägt und am 29. Dezember 1973 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Einspruch (.Berufung) eingelegt. Er hat beantragt, den Verweis unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission und des Urteils des Kreisgerichts für unwirksam zu erklären. Außerdem hat der Kläger um Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gebeten. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Kreisgerichts habe er entnehmen müssen, daß die Rechtsmittelfrist gewahrt sei, wenn der Einspruch innerhalb von zwei Wochen zur Post gegeben werde. Der Einspruch (Berufung) hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Da der Einspruch (Berufung) des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts nicht fristgemäß beim Gericht einging, war zunächst darüber zu befinden, ob dem Kläger Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu gewähren war. Die Gerichte sind verpflichtet, jede Entscheidung (Urteil oder Beschluß) mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§36 Abs. 3 AGO). Diese Belehrung muß für die Parteien verständlich und vor allem eindeutig sein. So muß in ihr enthalten sein, daß in Arbeitsrechtssachen der Einspruch (Berufung) gegen ein Urteil des Kreisgerichts innerhalb von 14 Tagen beim Kreisgericht eingegangen sein muß (§ 47 Abs. 2 AGO, § 5 Abs. 1 Ver-einfVO). Dieser Verpflichtung ist das Kreisgericht im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, da in der Rechtsmittelbelehrung nur gesagt wird, daß der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils zulässig ist. Wenn der Kläger aus dieser Formulierung entnommen hat, daß es genüge, wenn er seinen Einspruch (Berufung) innerhalb der 14-Tage-Frist bei der Post aufgibt, so liegt darin kein Verschulden i. S. des § 34 Abs. 1 AGO, das eine Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis ausschließt. Der genannte Umstand ist vielmehr ausreichend, um dem Kläger Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu gewähren. 2. Ein Verweis nach § 109 GBA setzt eine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflicht des Werktätigen voraus, die ein solches Ausmaß erreicht hat, daß eine erzieherische Aussprache mit dem Werktätigen nicht mehr genügt, um ihn künftig zu einem einwandfreien Verhalten zu veranlassen. Eine solche schuldhafte Arbeitspflichtverletzung hat der Kläger aber nicht begangen. Unbestritten hat der Kläger gegen 17 Uhr das erste und noch vor 18 Uhr das zweite Glas Bier getrunken. Nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen (vgl. dazu z.B. Dürwald, Gerichtsmedizinische Untersuchungen bei Verkehrsunfällen, Leipzig 1966, S. 139 ff.; Herber, Alkohol Prozente Promille Probleme, Berlin 1971, S. 67 ff., 81) wird der Alkoholgehalt von einem Glas hellen Bier bei einer erwachsenen Person innerhalb einer Stunde nach Genuß im menschlichen Körper abgebaut. Da der Kläger noch vor 18 Uhr das letzte Glas Bier getrunken hat, ist davon auszugehen, daß bei ihm zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme um 19 Uhr eine alkoholische Beeinflussung nicht mehr vorlag, er also auch nicht „angetrunken“ i. S. des § 4 Buchst, f der ABAO Nr. 1 und der betrieblichen Arbeitsordnung war. Lag aber eine alkoholische Beeinflussung nicht vor, dann 378;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten Besuch von Angehörigen zu erhalten. Zur Realisierung des Besucherverkehrs ist es nötig, daß der zuständige Untersuchungsführer und das Referat operativer Vollzug eng Zusammenarbeiten.

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