Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 376 (NJ DDR 1974, S. 376); Werks durch den Nachbarn auf der Grundstücksgrenze zuzustimmen. Deshalb kann eine solche Zustimmung auch nicht durch eine gerichtliche Verurteilung erzwungen werden. BG Suhl, Urteil vom 9. Mai 1973 Kass. C 1/73. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger hat auf seinem Grundstück mit Baumaßnahmen auf der Grundstücksgrenze begonnen. Der Rat des Kreises Staatliche Bauaufsicht hat die Genehmigung zur Weiterführung des Baues davon abhängig gemacht, daß die Verklagte hierzu ihre Einwilligung gibt. Das Kreisgericht verurteilte die Verklagte, eine Willenserklärung dahin abzugeben, daß sie mit der vom Kläger beabsichtigten Grenzbebauung auf seinem Grundstück in der von ihm bei der Staatlichen Bauaufsicht beantragten Art und Weise einverstanden ist. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Weigerung der Verklagten, als Nachbar dem Bauvorhaben zuzustimmen, nicht begründet sei und die Zustimmung im Klagewege erzwungen werden könne. Der vom Kläger teilweise errichtete Neubau werde von den zuständigen staatlichen Organen befürwortet und stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Verklagten dar. Die Verklagte müsse daher die Grenzbebauung dulden. Ihre Weigerung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und müsse als schikanös bezeichnet werden. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation dieses Urteils wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ein Bürger darf zur Abgabe einer Willenserklärung über sein Eigentum betreffende Rechte nur dann verurteilt werden, wenn ihm auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Pflichten hinsichtlich seiner Eigentums-' rechte auferlegt sind. Eine Verpflichtung, dem Errichten eines Bauwerks durch den Nachbarn auf der Grundstücksgrenze zuzustimmen, ist in den einschlägigen nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 904 bis 924) nicht enthalten. Diese Bestimmungen gehen im Gegenteil davon aus, die Rechte des betroffenen Nachbarn zu schützen und nur in bestimmten Fällen durch gerichtliche Entscheidung zu beschränken. Nach den gegebenen Sachumständen kann im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung der Verklagten weder aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß der Gebrauch des persönlichen Eigentums den Interessen der Gesellschaft nicht widersprechen darf (Art. 11 Abs. 3), noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben oder aus dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) hergeleitet werden. Da sich eine Verpflichtung der Verklagten auch nicht aus anderen Bestimmungen, insbesondere nicht aus der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GB1.-Sdr. 287) ergibt, war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ziff.29, 28 Abs. 2 Satz 3 LPG-MSt Typ III; §17 Abs. 2 LPG-Ges. Die Jahresrestauszahlung eines zur Unzeit aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieds darf als sog. normierter Schadenersatz nur auf der Grundlage eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung einbehalten werden. Allgemeine Festlegungen in der Betriebsordnung der LPG über die Einbehaltung der Restauszahlung widersprechen dem Musterstatut und können daher nicht zur Begründung herangezogen werden. BG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 1973 003 BCB 37/73. Die Kläger waren Mitglied der Verklagten, einer LPG Typ III. Sie haben am 11. Juli 1971 ihren Austritt aus der LPG zum 31. Dezember 1971 erklärt. Diesem Austritt hat die Mitgliederversammlung mit Beschluß vom 21. Oktober 1971 zugestimmt. Mit Beschluß vom gleichen Tage wurden beide Kläger von ihren Leitungsfunktionen in der Gärtnerei der Verklagten entbunden. Dem später vorgebrachten Antrag der Kläger, bereits zum 31. Oktober 1971 aus der Verklagten auszuscheiden, hat die Mitgliederversammlung am 12. November 1971 widersprochen. Trotzdem sind die Klägerin zu 1) am 20. Dezember 1971 und der Kläger zu 2) am 15. November 1971 Mitglieder der GPG in P. geworden. Die Kläger fordern von der Verklagten die Jahresrestauszahlung für 1971. Diese werde ihnen zu Unrecht vorenthalten, denn der Verklagten sei durch ihren Austritt kein Schaden entstanden. Überdies sei ihnen nach dem Funktionsentzug keine konkrete Arbeit in der LPG zugewiesen worden. Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1030,68 M und an den Kläger zu 2) 1 838,50 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Da die Kläger zur Unzeit aus der LPG ausgeschieden seien, sei gegen sie der sog. normierte Schadenersatz durch Einbehaltung der Jahresrestauszahlung geltend gemacht worden. Dazu bedürfe es nicht des konkreten Nachweises der Höhe des Schadens. Schaden sei der Verklagten aber durch das Ausscheiden der Kläger entstanden. Die Einbehaltung der Jahresrestauszahlung beruhe auf der Betriebsordnung der Verklagten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt, daß die Kläger zur Unzeit aus der verklagten LPG ausgeschieden seien und diese deshalb berechtigt die den Klägern noch zustehende Jahresrestauszahlung als sog. normierten Schadenersatz einbehalten habe. Dazu bedürfe es keines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Verklagten, weil deren Betriebsordnung für diesen Fall eine konkrete Regelung enthalte. Dieser Auffassung des Kreisgerichts kann nicht zugestimmt werden. Nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. obliegt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe gegen ein Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, ausschließlich der Mitgliederversammlung. Diese Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung trifft aber nicht nur auf die Fälle der Schadenszufügung gemäß § 15 LPG-Ges. zu, sondern eindeutig auch für die, in denen von einem ausgeschlossenen oder zur Unzeit ausgeschiedenen LPG-Mitglied zur Wiedergutmachung des durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schadens die dem Mitglied noch zustehenden Zahlungen für Arbeitseinheiten oder eingebrachten Boden ganz oder teilweise einbehalten werden sollen (Ziff. 28, 29 LPG-MSt Typ III). Nach Ziff. 28 Abs. 2 Satz 3 LPG-MSt Typ III ist bei Ausschluß aus der Genossenschaft sowohl über den Ausschluß als auch über die Einbehaltung der Jahresrestauszahlung ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Gemäß Ziff. 29 LPG-MSt Typ III stehen der LPG gegenüber einem Mitglied, das die Arbeit einstellt, bevor der Zeitpunkt seines Ausscheidens erreicht ist, dieselben Rechte zu. Das bedeutet, daß es auch in diesen Fällen eines eindeutigen Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, ob die dem Mitglied noch zustehenden Zahlungen ganz oder teilweise einbehalten werden sollen. Ein solcher Beschluß ist durch die Mitgliederversamm- 376;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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