Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 375 (NJ DDR 1974, S. 375); öffentlichen Ordnung dar. Von den anderen Bürgern zugefügten Gesundheitsschädigungen fallen die lebensgefährlichen Verletzungen des Bürgers I. besonders ins Gewicht. Angesichts dieser Umstände war eine weit höhere Freiheitsstrafe, als sie ausgesprochen wurde, erforderlich. Dem Umfang und der Schwere des gesamten strafbaren Verhaltens des Angeklagten hätte eine Freiheitsstrafe von etwa vier Jahren entsprochen. Zivilrecht § 241 BGB. Die Bereitschaftserklärung eines Grundstückseigentümers zur Aufnahme des Niederschlagswassers des Nachbargrundstücks ist eine schuldrechtliche Verpflichtung und begründet Rechte und Pflichten nur zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer, gegenüber dem sie abgegeben worden ist. Sie endet mit dem Wechsel eines Grundstückseigentümers. OG, Urteil vom 26. März 1974 - 2 Zz 3/74. Die Parteien sind Grundstücksnachbam. Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks P.-Str. 56 und die Verklagten des Wohngrundstücks P.-Str. 54, das in einer Fluchtlinie mit dem Grundstück P.-Str. 55 liegt. Die Kläger haben mit der Klage vorgetragen, die Niederschlagswasser der Grundstücke Nr. 54 und 55 seien bis zum Jahre 1963 über eine gemeinsame Dachrinne abgeleitet worden, deren Fallrohr sich am Grundstück Nr. 55 befunden habe. Von dort aus sei das Niederschlagswasser in die Kanalisation des Grundstücks Nr. 56 eingeleitet worden. Im Jahre 1963 hätten sie dem damaligen Eigentümer vorübergehend gestattet, das Niederschlagswasser des Hauses Nr. 54 über ein Fallrohr an einer anderen Stelle auf ihr Grundstück abzuleiten, da der Eigentümer des Grundstücks Nr. 55 die bisherige Ableitung untersagt hatte. Im Jahre 1968 sei das Grundstück Nr. 54 durch Kauf in das Eigentum der Verklagten übergegangen. Nach umfangreichen Bauarbeiten hätten die Verklagten die Niederschlagswasser des Hauses wieder auf das Grundstück Nr. 56 abgeleitet Damit seien die Kläger nicht einverstanden. Das schräg abfallende Rohr vom Grundstück der Verklagten behindere die Schneeberäumung, was zu Schäden an ihrem Gebäude führen könne. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, an der Grundstücksgrenze der Kläger das über die Dachrinne abfließende Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger abzuleiten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf § 353 der Deutschen Bauordnung hat es die Auffassung vertreten, daß die Kläger verpflichtet seien, die Niederschlagswasser vom Grundstück der Verklagten in der gegebenen Art und Weise auf ihrem Grundstück aufzunehmen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des Kreisgerichts mangele es an der richtigen Begründung. Die Bestimmung des § 353 der Deutschen Bauordnung sei nicht maßgeblich für die Begründung zivilrechtlicher Pflichten zwischen Grundstücksnachbarn. Da das Grundstück der Kläger nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet sei, sei zu prüfen, ob eine schuldrechtliche Verpflichtung bestehe. Diese sei gegeben. Unbestritten hätten die Kläger im Jahre 1963 ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Niederschlagswassers vom Gebäude Nr. 54 in der vorliegenden Art und Weise erklärt. Biese Bereitschaftserklärung könne nicht jederzeit widerrufen werden, sondern begründe die vertragliche Pflicht, das Niederschlagswasser des Gebäudes Nr. 54 solange auf ihr Grundstück aufzunehmen, wie das für sie zumutbar sei und die Verklagten keine andere, günstigere Ableitungsmöglichkeit hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht nach den Bestimmungen der Deutschen Bauordnung zu entscheiden ist, sondern unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Regelungen. Es hat demzufolge die Bereitschaftserklärung der Kläger vom Jahre 1963 zur Aufnahme des Niederschlagswassers vom Grundstück des damaligen Eigentümers in der gegebenen Art und Weise richtig unter schuldrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. Dem Ergebnis kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Bereitschaftserklärung der Kläger zur Aufnahme des Niederschlagswassers mittels des schrägen Abfallrohrs vom Grundstück Nr. 54 war, wie bereits erwähnt, gegenüber dem damaligen Eigentümer abgegeben worden. Partner des Schuldrechtsverhältnisses waren somit die Kläger auf der einen Seite und der ehemalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 54 auf der anderen Seite. Nur zwischen ihnen war daher die Vereinbarung wirksam. Die Auffassung des Bezirksgerichts, die Kläger hätten sich durch die Beredtschaftserklärung gegenüber dem früheren Eigentümer verpflichtet, das Niederschlagswasser des Gebäudes Nr. 54 so lange auf ihrem Grundstück aufzunehmen, wie es für sie zumutbar ist, und das würde auch gegenüber den Verklagten wirken, solange sie keine andere günstigere Ablei-tungsmöglichkeit hätten, findet im Gesetz keine Grundlage. Mit dem Eigentümerwechsel des Grundstücks Nr. 54 war die gegenüber dem früheren Eigentümer eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt und beendet. Im übrigen wäre die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wenn derjenige, gegenüber dem sich die Kläger zur Aufnahme der Niederschlagswasser bereit erklärten, nicht Eigentümer, sondern Nutzer oder Mieter des Grundstücks Nr. 54 gewesen wäre. Dann wäre die schuldrechtliche Verpflichtung nicht mit dem Eigentümerwechsel, sondern mit der Beendigung des Miet-bzw. Nutzungsverhältnisses erloschen. Eine Verpflichtung der Kläger zur Aufnahme des Niederschlagswassers vom Grundstück der Verklagten läßt sich auch nicht aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB oder aus zivilrechtlichen Vorschriften der Deutschen Bauordnung herleiten. Etwaige Maßnahmen der Staatlichen Bauaufsicht hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers werden durch die Entscheidung des Zivilrechtsstreits nicht berührt. Die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts waren aus diesen Gründen auf den Kassationsantrag wegen Verletzung von § 241 BGB gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und die Sache zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Klageantrag stattzugeben. §§ 904 ff. BGB. Weder die nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB noch andere Rechtsvorschriften verpflichten den Eigentümer eines Grundstücks, der Errichtung eines Bau- 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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