Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 371 (NJ DDR 1974, S. 371); und die Rechtspraxis der DDR. Die Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte war Gegenstand von Aussprachen mit Mitarbeitern der Rechtsabteilung sowie mit Mitgliedern der BGL und der Konfliktkommission des VEB Carl Zeiss Jena. In der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena erhielten die finnischen Gäste einen Überblick über die Ausbildung der Juristen in der DDR. Über die Tätigkeit der Justizorgane sowie über das Wirken der Juristenvereinigung in den Bezirken und Kreisen berichteten Juristen aus Gera und Saalfeld. Beim Generalstaatsanwalt der DDR fand am 9. Mai 1974 ein Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit der Staatsanwälte in Rechtsmittelverfahren auf dem Gebiet der Straftaten gegen Leben und Gesundheit statt. Grundlage der Beratung, an der Staatsanwälte aus den Bezirken teilnahmen, bildete eine Analyse der Abtei-- lung „Allgemeine Kriminalität“. Im Mittelpunkt der Beratung standen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Arbeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren und in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Es wurden u. a. Probleme der Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren, der Feststellung der Schuld (z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Affekt, Notwehr, Rücktritt vom Versuch) und der Strafzumessung erörtert. * Der Konsultativrat für Familienrecht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts erörterte am 27. April 1974 Probleme, die sich bei der Beendigung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft nach §§ 39, 41FGB er- geben, wenn die Ehepartner mit staatlichen Krediten ein Eigenheim bauen oder gebaut haben (vgl. VO über die Förderung des Baues von Eigenheimen vom 24. November 1971 [GBl. II S. 709]). In der Diskussion wurde deutlich, daß im Einzelfall sehr unterschiedliche Gesichtspunkte auftreten können, die mit der sozial- und wohnungsbaupolitischen Zielstellung des Eigenheimbaues sowie den familienrechtlichen Grundsätzen in Übereinstimmung zu bringen sind. Dazu ist stets ein enges Zusammenwirken der Gerichte mit den Organen des Finanz- und Bauwesens, den Kreditinstituten und den Betrieben, die den Bau unterstützen, erforderlich. Weiterhin wurde über die Beachtung der Gründe der Ehescheidung in solchen Rechtsmittelverfahren diskutiert, die nur noch gemäß § 18 ÜVerfO verbundene Ansprüche betreffen. Übereinstimmend wurde die Auffassung vertreten, daß das Rechtsmittelgericht, sofern die Umstände der Ehescheidung nicht unmittelbar für die Entscheidung über den verbundenen Anspruch von Bedeutung sind (z. B. beim Erziehungsrecht), sich im allgemeinen nicht nochmals mit den Gründen der Scheidung befassen muß, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, daß das erstinstanzliche Gericht seine Aufklörungspflieht im Zusammenwirken mit den Parteien erfüllt hat. Dabei ist das Rechtsmittelgericht nicht nur an die Darlegungen im Urteil gebunden, sondern kann den gesamten Akteninhalt zugrunde legen, soweit er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Nur bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung kann ausnahmsweise auch eigener Beweis zu solchen Fragen erhoben werden, die für die Entscheidung über den mit der Ehesache verbundenen Anspruch von ausschlaggebender Bedeutung sind. Rechtsprechung Strafrecht §§61 Abs. 2, 30 Abs. 1, 33 StGB; Ziff. I 5, II 1.3.1. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22). Zur Anwendbarkeit einer Verurteilung auf Bewährung bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum mit Schäden über 3 000 M, wenn andere Strafzumessungskriterien als das der Schadenshöhe diese Strafart erfordern. OG, Urteil vom 7. März 1974 - 2 Zst 6/74. Die Angeklagte erhielt von ihrem Ehemann im Durchschnitt monatlich 200 M Wirtschaftsgeld, mit dem sie alle finanziellen Belange der Familie zu bestreiten hatte. Weil sie mit dieser Summe nicht auskam, hatte es mehrfach Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben. Im Juni 1971 entnahm die Angeklagte dem Scheckheft ihres Ehemannes ein Formular, ahmte seine Unterschrift nach und hob von seinem Spargirokonto, dessen Stand sie nicht kannte, einen Betrag von 251 M ab. Bis Dezember 1972 entnahm sie ohne Wissen des Mannes weitere 19 Scheckformulare und hob damit Barbeträge zwischen 100 M und 500 M, insgesamt 6 882 M, ab. Da die Gehaltszahlungen auf das Konto des Mannes regelmäßig eingingen, ergab sich erst mit Wirkung vom 19. Dezember 1972 eine Überziehung des Kontos in Höhe von 2 139,50 M. Das Geld verbrauchte die Angeklagte für die Familie. Der Schaden gegenüber der Sparkasse wurde nach Aufdeckung der Straftaten wiedergutgemacht. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht die Angeklagte am 24. Juli 1973 wegen Vergehens des mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 159 Abs. 1, 161, 240 Abs. 1 und 3 StGB) auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren unter Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf den zuungunsten der Angeklagten eingelegten Protest des Staatsanwalts hob das Bezirksgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 31. August 1973 im Strafausspruch auf und. verwies die Sache an das Kreisgericht mit der Weisung zurück, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dementsprechend erkannte das Kreisgericht mit Urteil vom 10. Oktober 1973 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Angeklagten die Kassation der Urteile des Bezirksgerichts vom 31. August 1973 und des Kreisgerichts vom 10. Oktober 1973 unter dem Gesichtspunkt beantragt, daß die vom Bezirksgericht erteilte Weisung und der dementsprechende Strafausspruch des Kreisgerichts gröblich unrichtig sind. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts hat u. a. darauf orientiert, daß in Fällen, in denen die Tatschwere vor allem durch die Schadenshöhe bestimmt wird, auch bei Ersttätern, die das sozialistische Eigentum im Umfang von etwa 3 000 M schädigen, grundsätzlich Freiheitsstrafen anzuwenden sind. Mit diesem Grundsatz hat es jedoch die auf Verhinderung jeglicher dogmatischen Handhabung gerichtete Anforderung an die gerichtliche Tätigkeit verbunden, streng darauf zu achten, daß Strafart und Strafmaß in jedem Falle entsprechend dem Maß der individuellen Verantwortlichkeit und den Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit festzulegen sind. In diesem Zusammenhang ist unter dem Gesichtspunkt, daß die als Orientierung genannte Schadenshöhe einen Erfahrungswert, aber keine absolute Grenze darstellt, darauf hingewiesen worden, daß nicht nur bei geringen, sondern auch bei höheren Schäden Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen sind, wenn dies andere 371;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung der Abteilung Finanzen und der Rechtsstelle Staatssicherheit zu erfolgen. Der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit haben das Recht zu dieser Durchführungsbestimmung in gegenseitiger Abstimmung weitere notwendige Regelungen zu erlassen. Diese Durchführungsbestimmung tritt am in Kraft.

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