Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 370 (NJ DDR 1974, S. 370); Ist die Festsetzung der Höhe der Leistungszulage für die Vertretungstätigkeit (§28 Abs. 1 GBA) von Konfliktkommissionen und Gerichten überprüfbar? Der zuständige Leiter hat die Höhe der Leistungszulage entsprechend den Leistungen des Vertreters festzusetzen. Diese Festsetzung ist von den Konfliktkommissionen und Gerichten nicht überprüfbar. Der Werktätige kann aber durch die Konfliktkommission oder das Gericht klären lassen, ob ihm überhaupt eine Leistungszulage zusteht. Ein Bedürfnis hierfür kann bestehen, wenn streitig ist, ob die Vertretung den Charakter einer Urlaubs- oder einer kurzfristigen Vertretung getragen hat, für die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GBA ein Anspruch auf Leistungszulage trotz Ausübung einer höher bewerteten Tätigkeit nicht besteht. W. R. * Gilt die Bestimmung, daß die im Rahmen von Neuerervereinbarungen nach § 14 Abs. 1 NVO zu lösenden Aufgaben quantitativ nicht zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Werktätigen gehören dürfen, auch für Neuerervereinbarungen, die nach § 14 Abs. 2 NVO abgeschlossen werden? Die in § 14 NVO geregelten Voraussetzungen für den Abschluß von Neuerervereinbarungen, deren Inhalt natürlich den Erfordernissen des § 13 NVO entsprechen muß, orientieren im Abs. 1 als dem Normalfall auf die sozialistische Gemeinschaftsarbeit von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz. Dies entspricht der führenden Rolle der Arbeiterklasse, ihrer schöpferischen Initiative und ihrem Ideenreichtum bei der weiteren Intensivierung der Produktion durch sozialistische Rationalisierung. Zugleich äußert sich hierin aber auch die gesellschaftliche Wertschätzung der Leistungen der Angehörigen der Intelligenz, deren Beitrag in der Neuererbewegung als Bündnispartner der Arbeiterklasse von nicht minder großer Bedeutung ist. Finden sich Kollektive von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz zusammen, die im gemeinsamen Bemühen um die Realisierung von Neuerervereinbarungen der Gesellschaft mehr zu geben bereit sind, als dies im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben während der gesetzlichen Arbeitszeit möglich ist, so soll dies u. a. auch materiell entsprechend gewürdigt werden. Von diesem Anliegen geht die Bestimmung des § 14 Abs. 1 NVO aus. Mit ihr wird gesichert, daß Kollektive, die sich aus Ar- beitern und Angehörigen der Intelligenz zusammensetzen, bei der Erfüllung von Neuerervereinbarungen die dafür vorgesehene Vergütung sowie ihre Aufwendungen erstattet erhalten (§§ 7 und 12 der 1. DB zur NVO), sofern die Leistungen quantitativ über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgehen, d. h. wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht worden sind. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 NVO regelt dagegen die Voraussetzungen für den Abschluß von Neuerervereinbarungen mit Kollektiven, in denen ausschließlich Angehörige der Intelligenz Zusammenwirken. Es ist also grundsätzlich auch einem solchen Personenkreis nicht verwehrt, sich als Partner einer Neuerervereinbarung zusammenzuschließen, ohne Arbeiter einzubeziehen, wenngleich dies nicht die typische Form der vereinbarten Neuerertätigkeit ist. Diese Form wird auf Einzelfälle beschränkt bleiben; sie bedarf des besonderen Nachweises, daß die zu erbringenden Leistungen über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgehen. Insoweit bestimmt also das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, wie im Fall des § 14 Abs. 1 NVO, daß die von einem solchen Kollektiv zu erbringenden Leistungen quantitativ nicht zu deren Arbeitsaufgaben gehören dürfen. Daraus kann jedoch keineswegs gefolgert werden, daß damit die allgemeine Regelung des § 14 Abs. 1 NVO gelte. Vielmehr sind hierunter nur Leistungen zu verstehen, die sich auch qualitativ von den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben unterscheiden, d. h. sich nicht allein danach beurteilen lassen, ob sie außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erbracht werden sollen bzw. erbracht werden. Das von den Angehörigen der Intelligenz täglich zu bewältigende Arbeitspensum, das ohnehin in der Regel in schöpferischen Leistungen besteht und das u. U. auch ein Tätigwerden über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus notwendig machen kann, kann also nicht Grundlage für den Abschluß von Neuerervereinbarungen nach § 14 Abs. 2 NVO sein. Andernfalls würde mit der Gewährung von Neuerervergütung bzw. Aufwendungsersatz die Bestimmung des § 75 GBA umgangen, wonach leitende Werktätige und Werktätige mit besonders hoher Verantwortung zu ihnen zählen im allgemeinen auch die Angehörigen der Intelligenz keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für die über die gesetzliche Ar-zeit hinaus geleistete Arbeit haben. Dr. H. N. Informationen Auf Einladung des Generalstaatsanwalts der Ungarischen Volksrepublik, Dr. Szenäsi, weilte der Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Josef Streit, am 8. und 9. Mai 1974 zu einem offiziellen Besuch in der Ungarischen Volksrepublik. Die enge Zusammenarbeit der Organe der Staatsanwaltschaft beider Bruderstaaten wurde in einer Vereinbarung der beiden Generalstaatsanwälte weiter ausgestaltet, wobei insbesondere die Fragen der Effektivität der Strafverfolgung bei der Übergabe und Übernahme von Strafverfahren auf der Grundlage des Vertrages zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 30. Oktober 1957 einen breiten Raum einnehmen. Die feierliche Unterzeichnung der Vereinbarung fand im Beisein des Ministers der Justiz der Ungarischen Volksrepublik, Dr. Ko-rom, sowie weiterer führender Persönlichkeiten der ungarischen Justiz- und Sicherheitsorgane statt. In den Gesprächen der beiden Generalstaatsanwälte wurden ferner Fragen der weiteren Entwicklung und Festigung der guten Arbeitskontakte zwischen der Staatsanwaltschaft der DDR und der Ungarischen Volksrepublik erörtert. Besonders hervorgehoben wurde die Nützlichkeit des Austauschs von Arbeitsdelegationen zum Studium der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, bei der Rechtserläuterung und bei anderen staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. * Auf Einladung der Vereinigung der Juristen der DDR weilte eine Delegation der Vereinigung Demokratischer Juristen Finnlands unter Leitung von Prof. Dr. Sippo-nen, Chef der Kanzlei des Präsidenten der Republik Finnland, vom 2. bis 9. April 1974 in der DDR. Während ihres Studienaufenthalts informierten sich die Mitglieder der Delegation beim Generalstaatsanwalt der DDR, im Ministerium der Justiz und im Obersten Gericht sowie in Gesprächen mit Vertretern der Justizorgane von Groß-Berlin über die Rechtsentwicklung 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 370 (NJ DDR 1974, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 370 (NJ DDR 1974, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners gegen den Bereich das Objekt; So benötigt beispielsweise ein der zu Sicherungsaufgaben an der Staatsgrenze der eingesetzt ist, Kenntnisse über mögliche Formen und Methoden der und als ein Aufgaben des Strafverens enarbeit der Abteilungen eher Beitrag zur Lösung der Oblt. Saltmann, Hans-Joachim Rostock, Abteilung Abschluß der Arbeit Va,-trauo-.

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