Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 37 (NJ DDR 1974, S. 37); Bericht über die 9. Plenartagung des Obersten Gerichts Die Thematik der 9. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts am 12. Dezember 1973 war weit gespannt: Sie umfaßte Probleme der Strafzumessungspraxis, der konsequenten Anwendung des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts sowie der wirksamen Gestaltung der Straf-und Zivilverfahren. In seinem einleitenden Referat beschäftigte sich Präsident Dr. Toeplitz mit der kontinuierlichen und konsequenten Verwirklichung der Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen des VIII. Parteitages der SED für die Gestaltung einer wirksamen Rechtsprechung auf allen Rechtsgebieten ergeben. Bei der Einschätzung der im Jahre 1973 erzielten Ergebnisse hob er besonders die Bemühungen um eine differenzierte, konsequente Strafzumessung, die wirksamere Bekämpfung der Eigentumsund Rückfallkriminalität, die bessere Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung und die differenziertere Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte in den Strafverfahren hervor. Nunmehr komme es darauf an, auch die Verfahren in Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechtssachen effektiver zu gestalten. Dabei habe die rationelle Durchführung dieser Verfahren und die Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit insbesondere dem Schutz des sozialistischen Eigentums und der Durchsetzung der Rechte und berechtigten Interessen der Bürger zu dienen./l/ Fragen der Strafzumessung und wirksamen Gestaltung der Strafverfahren Als Diskussionsgrundlage hatte das Präsidium des Obersten Gerichts dem Plenum eine schriftliche Einschätzung zu einigen Problemen der Strafzumessungspraxis und der wirksamen Gestaltung der Strafverfahren vorgelegt. Darin wird festgestellt, daß die Gerichte im allgemeinen sichtliche Anstrengungen unternommen haben, um durch eine zügige und rationelle Durchführung der Strafverfahren die staatliche Reaktion auf Straftaten schnell spürbar zu machen und dadurch die Rechtssicherheit und die Wirkung der Kriminalitätsbekämpfung zu erhöhen. Als wesentliche Ergebnisse der Tätigkeit der Gerichte werden hier hervorgehoben: die zutreffende Einschätzung der Schwere der Rückfälligkeit und der wiederholten Begehung von Straftaten; die überwiegend richtige Reaktion auf schwere Angriffe gegen sozialistisches Eigentum (insb. bei erheblichen Schädigungen oder bei hartnäckigen Rückfalltätern) ; die richtige politisch-rechtliche Wertung der Asozialität nach § 249 StGB und die richtige Strafzumessung bei diesen Straftaten; . die wirksamere inhaltliche Ausgestaltung der Verurteilungen auf Bewährung; die konzentrierte und beschleunigte Durchführung von Strafverfahren. Ungeachtet der insgesamt positiven Bilanz gibt es in der Strafrechtsprechung noch einige Mängel, denen mittels der Rechtsmittel- und Kassationsrechtsprechung sowie durch andere Leitungsmaßnahmen konsequent entgegengewirkt werden muß. Derartige Mängel zeigen sich insbesondere in einer fehlerhaften Überbewertung einzelner Strafzumsssungskriterien. Deshalb ist es erforderlich, auf den einzelnen Sachgebieten die spezifischen Grundsätze für die Strafzumessung zu präzisieren bzw. neu auszuarbeiten und ihre Anwendung ständig zu überprüfen. Ein wichtiges Problem der Strafzumessung ist die Bestimmung der Tatschwere bei Rückfallstraftaten. Entsprechend den nach wie vor gültigen Grundsätzen der v 22. Plenartagung des Obersten Gerichts/2/ sind in die Beurteilung der Tatschwere von Rückfallstraftaten Anzahl und Art der Vorstrafen, der Zusammenhang mit der erneuten Straftat und die Rückfallintervalle einzubeziehen. Als hartnäckiger Rückfalltäter ist derjenige Täter anzusehen, der wegen vorsätzlicher Straftaten zweimal mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist und erneut eine vorsätzliche Straftat begangen hat, wenn zwischen diesen strafbaren Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. Hier ist die Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Freiheitsstrafe ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn der Täter nur einmal mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist und bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung, ohne Schlußfolgerungen aus dem bisherigen Verhalten zu ziehen, wieder eine vorsätzliche Straftat begeht, die Ausdruck eines ausgeprägten undisziplinierten Verhaltens und demonstrativer Mißachtung der gesellschaftlichen Anforderungen ist. In den Fällen der gesetzlichen Strafverschärfung ist bei Rückfallstraftaten auch die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß . § 62 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht möglich. Eine strafpolitisch bedeutsame Orientierung enthält § 44 StGB. Er ist in all den Fällen anzuwenden, in denen eine nachdrückliche Bestrafung der hartnäckigen Rückfalltäter unter den in §44 StGB genannten Gesichtspunkten notwendig ist, auch wenn die Norm des Besonderen Teils des StGB die Strafe zuläßt, die unter Beachtung der Anforderungen des § 44 StGB erforderlich ist Um die Verurteilung auf Bewährung wirksam auszugestalten, sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten voll zu nutzen und die zusätzlichen Maßnahmen differenziert anzuwenden, damit die Verpflichtung des Täters zur Bewährung und Wiedergutmachung sowie zum verantwortungsbewußten Verhalten spürbar und kontrollierbar wird. Die Maßnahmen der Gerichte zur Konzentration und Vereinfachung des Strafverfahrens haben im allgemeinen zur Verstärkung der Wirksamkeit der Verfahren geführt. Teilweise wird aber die Einheit von strikter Gesetzlichkeit, hoher Qualität und Rationalität des Verfahrens noch nicht genügend beachtet. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Wendland brachte zum Ausdruck, daß die Staatsanwaltschaft der Einschätzung des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Strafzumessungspraxis und zur wirksamen Gestaltung der Strafverfahren prinzipiell zustimme. Er unterstrich, daß die Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung eine langfristige und kontinuierliche Arbeit erfordere, die durch höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafverfolgung, bessere Differenzierung bei der Strafverfolgung und Rechtsprechung und zügige staatliche Reaktion auf Straftaten gekennzeichnet sein müsse. Gerade weil in letzter Zeit die Fragen der rationellen und konzentrierten Verfahrensdurchführung im Vordergrund der Leitungstätigkeit der Justizorgane gestanden hätten, sei immer wieder auf die Einheit von Rationalität und Effektivität sowie auf die Notwendigkeit der Differenzierung als tragendes Verfahrensprinzip hinzuweisen. Die Effektivität der Strafverfolgung dürfe 121 Vgl. Ziff. 2. 2. des Berichts des Präsidiums an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Strafzumessung, NJ 1969 S. 264 ff. (265 bis 268). 37 f / /!/ Das Referat ist in diesem Heft veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 37 (NJ DDR 1974, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 37 (NJ DDR 1974, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den sind reale Grundlagen für zu treffende Entscheidungen zur weiteren Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im eigenen Verantwortungsbereich und den konkreten politisch-operativen Aufgaben haben die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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