Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 367 (NJ DDR 1974, S. 367); Aus anderen sozialistischen Ländern Lenin über das sowjetische Zivilgesetzbuch Die Große Sozialistische Oktoberrevolution beseitigte die alte bourgeois-gutsbesitzerliche Gesetzlichkeit und die auf ihr beruhende Rechtsordnung. An ihre Stelle traten die sowjetische sozialistische Gesetzlichkeit und die sozialistische Rechtsordnung. Die Schaffung des neuen, sowjetischen Rechts war ein langwieriger, komplizierter Prozeß und erforderte große Anstrengungen. Erst nach der siegreichen Beendigung des Bürgerkrieges, als der junge Sowjetstaat endlich die Möglichkeit erhalten hatte, unmittelbar mit dem friedlichen Aufbau zu beginnen, wurde die Kodifizierung des Sowjetrechts in Angriff genommen. Insbesondere wurde das erste sowjetische Zivilgesetzbuch ausgearbeitet und verabschiedet. Der Übergang vom „Kriegskommunismus“ zur Neuen ökonomischen Politik im Jahre 1921 führte zu einer gewaltigen Erweiterung des Warenumlaufs im Lande. Damit wurde eine detaillierte rechtliche Regelung der Zivilrechtsbeziehungen notwendig. Auf dem IX. Gesamtrussischen Sowjetkongreß im Dezember 1921 sagte W. I. Lenin: „Wir haben gegenwärtig die Aufgabe, den Warenumlauf zu entwickeln das erheischt die Neue ökonomische Politik , das aber erfordert größere revolutionäre Gesetzlichkeit.“/!/ Die Verwirklichung der Neuen Ökonomischen Politik war undenkbar ohne eine entwickelte Gesetzgebung, in erster Linie die Zivilgesetzgebung. An der Quelle der sowjetischen Zivilgesetzgebung stand der Gründer des Sowjetstaates, W. I. Lenin. In seinen Werken, insbesondere in seinen Briefen an den damaligen Volkskommissar für Justiz, D. I. Kurski, vom 15., 20. und 28. Februar 1922 sowie im Brief vom 22. Februar 1922 an das Politbüro des Zentralkomitees der KPR (B) über das Zivilgesetzbuch der RSFSR befanden sich Ideen, die dem ersten sowjetischen Zivilgesetzbuch zugrunde gelegt wurden. Diese Leninschen Ideen muß man kennen, will man das Wesen des geltenden Zivilrechts richtig verstehen. Die Ausarbeitung des Entwurfs des ersten Zivilgesetzbuchs der RSFSR war eine überaus komplizierte Aufgabe. Man darf nicht vergessen, daß zu Anfang der zwanziger Jahre der sozialistische Aufbau gerade erst begonnen hatte. Der Sowjetstaat, der die Kommandohöhen in der Volkswirtschaft des Landes innehatte (Grund und Boden, Bodenschätze, Wälder, Gewässer, Banken, Transport und industrielle Großbetriebe waren nationalisiert), mußte in Betracht ziehen, daß es unvermeidlich war, das Privateigentum in der Industrie, im Handel und in der Landwirtschaft für eine mehr oder weniger lange Zeit aufrechtzuerhalten. Mit der Existenz des privaten Sektors und des privatkapitalistischen Umschlags blieb auch die potentielle Gefahr der Restaurierung des Kapitalismus bestehen. Der sowjetische Staat, der auf dem sozialistischen Sektor in der Ökonomik des Landes fußt, führte einen angestrengten Kampf darum, diesen Bereich zu erweitern und zu festigen und die privatkapitalistischen Elemente aus der Volkswirtschaft zu verdrängen. In diesem Kampf mußte das Zivilgesetzbuch der RSFSR eine sehr wichtige Waffe werden. fl] Lenin, „Über die Innen- und Außenpolitik der Republik“ (Bericht des Gesamtrussischen Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare an den IX. Gesamtrussischen Sowjetkongreß vom 23. Dezember 1921), in: Werke, Bd. 36, Berlin 1966, S. 161. W. I. Lenin setzte bei der Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs durch, daß mit diesem Gesetz der Vermögensverkehr im Lande völlig unter die Kontrolle des Sowjetstaates gestellt werden konnte. In einem Brief vom 15. Februar 1922 an den Volkskommissar für Justiz, D. I. Kurski, schrieb Lenin, daß er es für „absolut notwendig (erachte), daß dieses Gesetz unserem Staat nicht nur das Recht auf umfassende Revision und Kontrolle (gibt), sondern bei Vorliegen schwerwiegender staatlicher Gründe auch das Recht der Auflösung von Verträgen enthält“./2/ Diese Idee entwickelt Wladimir Iljitsch ausführlicher in seinen Briefen an D. I. Kurski vom 20. und 28. Februar 1922. Er erläutert, daß man nicht den alten bourgeoisen Zivilrechtsbegriff übernehmen, sondern einen neuen aufgreifen soll. Ein neues Zivilrecht, ein neues Verhältnis zu den „privaten“ Verträgen usw. ist auszuarbeiten. „Wir erkennen nichts ,Privates“ an, für uns ist auf dem Gebiet der Wirtschaft alles öffentlich-rechtlich und nicht privat.“ Folglich zieht W. I. Lenin den Schluß, ist „von der staatlichen Einmischung in die ,privatrechtlichen“ Beziehungen erweitert Gebrauch zu machen, das Recht des Staates, private“ Verträge aufzulösen, zu erweitern“./3/ Gleichzeitig fordert er, in das Gesetzbuch alles, was es in der Literatur und in der Praxis der westeuropäischen Länder zum Schutz der Werktätigen gibt, unbedingt (zu) übernehmen“ ,/4/ Die beharrliche Wiederholung des Gedankens über die verstärkte Einmischung des sozialistischen Staates in privatrechtliche Verhältnisse, in Zivilsachen, war völlig berechtigt. Lenin befürchtete, daß einige Parteiarbeiter und Mitarbeiter der Sowjets nicht die gebührende Standhaftigkeit gegenüber den ausländischen Kapitalisten und den bourgeoisen Elementen innerhalb des Landes an den Tag legen könnten, die zu jener Zeit nach der Wiederherstellung von Garantien für die volle Unantastbarkeit des Privateigentums, der unbeschränkten Freiheit für den privatkapitalistischen Umsatz trachteten. Und diese Befürchtungen waren nicht unbegründet. Bei der Diskussion um den Entwurf des Zivilgesetzbuchs der RSFSR war jener Artikel besonders umstritten, der dem Gericht das Recht gab, knechtende Rechtsgeschäfte und solche, die dem Staate Schaden zufügen, aufzuheben. Einige Mitglieder der Kommission zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfs und einige Behörden erhoben Einspruch gegen die Aufnahme dieses Artikels in das Zivilgesetzbuch (so z. B. die Staatsbank, das Volkskommissariat für Lebensmittelversorgung und das Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten, das aus diesem Anlaß am 16. Februar 1922 sogar einen speziellen Brief an den Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare, A. D. Zjurupa, richtete). Bei der Erörterung des Entwurfs im Rat der Volkskommissare am 21. Februar 1922 wurde dieser Artikel gestrichen. Nachdem W. I. Lenin davon erfahren hatte (er war zu der Zeit krank und konnte an den Sitzungen des Rates der Volkskommissare nicht teilnehmen), schrieb er am folgenden Tage am 22. Februar 1922 einen Brief an das Politbüro des Zentralkomitees der KPR (B). Darin forderte Lenin, diese Frage auf einer Sitzung des Politbüros zu behandeln, eine Kommission 12] Lenin, Brief an D. I. Kurski vom 15. Februar 1922, in: Werke, Gesamtausgabe, Bd. 54, Moskau 1970, S. 169 (russ.). 131 Lenin, Notiz für D. 1. Kuraki vom 20. Februar 1922, in: Werke, Bd. 36, Berlin 1967, S. 550. lil Lenin, Brief an D. I. Kurski vom 28. Februar 1922, in: Werke, Bd. 33, Berlin 1966, S. 186 f. 36 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 367 (NJ DDR 1974, S. 367) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 367 (NJ DDR 1974, S. 367)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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