Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 366 (NJ DDR 1974, S. 366); ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragt werden konnte. Sowohl Hundeshagen, der sich für eine Gesetzesänderung ausspricht, als auch Krüger, der schon jetzt die „Abgabe“ der Zwangsvollstreckungssache für zulässig hält, haben erkannt, daß gegen den Beschluß des Kreisgerichts Mühlhausen beachtliche Bedenken bestehen. Es kann m. E. nicht richtig sein, daß für einen Anspruch eines Gläubigers zwei Vollstreckungsgerichte zuständig sind. Der Teil des Unterhalts, der auf der Grundlage des § 22 FGB mehr zu zahlen ist, ist kein selbständiger Anspruch, sondern Teil der einheitlichen Unterhaltsforderung. Selbst wenn die einzelnen Beträge von verschiedenen Organen (Gericht bzw. Organ der Jugendhilfe) festgesetzt worden sind, kann das Vollstreckungsverfahren nicht getrennt werden. Um diese Trennung zu verhindern, vertritt Krüger die Auffassung, daß das Kreisgericht Mühlhausen die Vollstreckungssache vor der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung der Zwangsvollstreckung an das Gericht des jetzigen Wohnsitzes des Schuldners hätte abgeben können. Eine solche „Abgabe“ einer Vollstrek-kungssache an ein anderes Gericht wäre aber im Gegensatz zur Rechtshilfe eine Verweisung der Sache durch das eigentlich zuständige Gericht mit der Wirkung, daß das neue Gericht eigenverantwortlich die endgültigen Maßnahmen zur Realisierung des zuerkannten Anspruchs in die Wege zu leiten hat. Das derzeitige Recht kennt aber eine solche Abgabe nicht. Krüger weist selbst darauf hin, daß die Abgabe von Vollstreckungssachen nur in bestimmten Fällen am Platze ist und empfiehlt den Gerichten, die Zweckmäßigkeit der Abgabe vor allem deshalb zu prüfen, weil Benachteiligungen von Unterhaltsberechtigten nicht zugelassen werden dürfen. Um das zu gewährleisten. muß der Abgabebeschluß beschwerdefähig sein, wie das nach § 793 ZPO i. V. m. § 34 AnglVO auch vorgesehen ist. Das Verfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Abgabe, insbesondere durch Anhören der Beteiligten, sowie das Beschwerdeverfahren verbieten sich aber m. E. dann, wenn ein Antrag auf Erweiterung der Vollstreckung wegen eines weiteren Schuldtitels nach § 22 FGB gestellt wird. Das schon deshalb, weil das Hinauszögern der Entscheidung oder die Abgabe der Sache an ein anderes Gericht u. U. erst nach einem Beschwerdeverfahren die Realisierung des Unterhaltsanspruchs in der festgesetzten Höhe wesentlich verzögern würde. Daher ist die Abgabe der Vollstrek-kungssache nach Eingang eines Antrags auf Erweiterung der Vollstreckung nicht am Platze. Unter welchen Voraussetzungen die Abgabe sonst auf Antrag des Drittschuldners oder einer Partei, insbesondere des Gläubigers, angewendet werden sollte, müßte m. E. und insoweit stimme ich mit Hundeshagen überein vom Gesetz bestimmt werden. Unter Umständen könnte auch das Oberste Gericht diese Frage in einem Beschluß klären, weil es keineswegs so ist, daß § 828 ZPO der Bestimmung des § 7 der 2. DB zur APfVO vorgeht. Nach meiner Auffassung ist § 828 Abs. 2 ZPO durch § 7 der 2. DB dahin geändert worden, daß das Lohnpfändungsverfahren in seiner Gesamtheit vom bisherigen Vollstreckungsgericht weiterzuführen ist. Nach alledem ergibt sich, daß m. E. in dem vom Kreisgericht Mühlhausen entschiedenen Fall das bisher tätig gewordene Vollstreckungsgericht weiter ausschließlich zuständig ist. Es mußte die zur Durchsetzung des einheitlichen Unterhaltsanspruchs erforderlichen Maßnahmen auch aus dem Titel durchführen, der die Erhöhung betrifft, und durfte insoweit einen Vollstreckungsantrag nicht ablehnen./*/ Krüger spricht sich dafür aus, daß es in einem solchen Fall dem Sekretär freistehen müsse, einen Ergänzungsbeschluß (der allenfalls auf den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Bezug nimmt) oder einen Beschluß über den gesamten Unterhaltsbetrag (d. h. unter Einbeziehung der im ersten Beschluß genannten Beträge) zu fassen. Solange bei der zweiten Alternative nicht herauskommt, daß der erste Beschluß außer Kraft gesetzt wird, können gegen diese Auffassung keine Bedenken erhoben werden. Für unzulässig halte ich es aber, den alten Beschluß ausdrücklich aufzuheben, weil dann dem Gläubiger u. U. Rechte verloren gehen würden, da auch bei der Pfändung des Arbeitseinkommens neben der gesetzlichen Rangfolge in bestimmten Fällen der Zeitpunkt der Pfändung zu beachten ist. Zur Regelung der Abgabe einer Vollstreckungssache im künftigen Recht Krüger schlägt vor, in ein künftiges Verfahrensgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die es dem zuständigen Gericht ermöglicht, eine Vollstreckungssache an das Gericht abzugeben, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Diesem Vorschlag stimme ich grundsätzlich zu. Allerdings sollten solche Abgaben auf Ausnahmefälle beschränkt und nur auf Antrag zugelassen werden, weil in der Regel das Prozeßgericht die umfassenderen Kenntnisse über die Sache haben wird. Meines Erachtens setzt die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Abgabe auch das Anhören der Beteiligten voraus, und es ist außerdem notwendig, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Abgabe zuzulassen. In der DDR hat die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen den Vorrang. Die vom Gericht dabei zu leistende Überzeugungsarbeit zur freiwilligen Erfüllung von Verpflichtungen bei differenzierter Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte, insbesondere aus dem Arbeitsbereich des Schuldners, muß im Vordergrund der gerichtlichen Überlegungen über die Abgabe einer Vollstreckungssache stehen. Gerade deshalb sind besonders in Ballungsgebieten mit günstigen Verkehrsverbindungen, aber auch in Großstädten mit Stadtbezirksgerichten, Abgaben an benachbarte oder nahegelegene Gerichte zur schnelleren und sachgemäßen Verwirklichung einer Entscheidung nicht zu empfehlen. In solchen Wohnbezirken wird der Wohnsitz meist in leicht erreichbare Gebiete verlegt und ist oft auch nicht mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden. Bei der Pfändung des Arbeitseinkommens kann es dagegen im Einzelfall ratsam sein, die Vollstreckungssache an das Gericht des Beschäftigungsortes abzugeben, vor allem dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel des Schuldners nicht zu erwarten ist, weil er zu einer Stammbelegschaft gehört, oder wenn bei mehreren Vollstreckungen Rangfolgefragen bzw. das Abweichen von Pfändungsgrenzen wegen anderer Gläubiger zu prüfen sind. Bei der Pfändung eines Guthabens käme u. U. das Gericht am Sitz des kontoführenden Kreditinstituts in Betracht oder bei der Vollstreckung in Einkünfte aus einem Grundstück das Gericht, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Grundsatz sollte immer sein, daß die Abgabe einer Vollstreckungssache nur auf Antrag zulässig ist und nur an das Gericht vorgenommen werden darf, das den zuerkannten Anspruch voraussichtlich besser als das zunächst zuständige Gericht verwirklichen kann. /*/ Diese Auffassung hat übrigens früher Krüger selbst vertreten. In seinem Beitrag „Weitergelten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Arbeitsplatzwechsel des Schuldners“, NJ 1964 S. 202 f. schreibt er, daß das bisher zuständige Gericht über alle die Pfändung betreffenden Anträge zu entscheiden hat und daß die allgemeinen Zustandigkeitsvorschriften erst wieder für Pfändungen aus anderen Forderungen gelten. 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 366 (NJ DDR 1974, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 366 (NJ DDR 1974, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Dauer der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens: Weder die Aufrechtorhaltung des Haftbefehls gegen einen nicht geständigen Beschuldigten noch eine Fristverlängerung kann rechtlich allein damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Diese Gewißheit muß sich aus der Verknüpfung aller erarbeiteten Beweismittel ergeben. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen. Die auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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