Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 365 (NJ DDR 1974, S. 365); jenigen Motive, die aus der Entwicklung der Ehe und aus der Persönlichkeit des Betreffenden heraus zu verstehen sind. Zum Gespräch mit beiden Ehegatten In dem der Aussprache mit dem Ratsuchenden folgenden gemeinsamen Gespräch legt der Berater beiden Ehegatten dar, wie er den Konflikt sieht, macht auf Widersprüche in den Darlegungen aufmerksam und kann diese nutzen, um diagnostisch aufschlußreiche partnerbezogene Reaktionen hervorzurufen. Es ist nicht zu erwarten, daß beide Partner in der Schilderung des Eheverlaufs übereinstimmen. Das ergibt sich abgesehen von der Zeit, die zwischen Ereignis und Aussage verstrichen ist aus der Gefühlslage, die aus der subjektiven Bewertung der einzelnen Fakten der Entwicklung der ehelichen Beziehungen resultiert. Die Beobachtung der Reaktionen beider Ehegatten er- möglicht dem Berater aber einen tieferen Einblick in die affektiven Spannungen, als ihm das im Gespräch mit dem Ratsuchenden möglich war. Zugleich bietet das Gespräch zu dritt erste Ansätze, dem Ehepaar u. U. zu einer neuen Sicht auf die Ehe, zu neuen Erkenntnissen zu verhelfen, ein besseres Verständnis für die Betrach-tungs- und Handlungsweise des anderen auszulösen, indem jeder die ehelichen Beziehungen mit den Augen des anderen sehen lernt. Eine Hilfe hierbei ist, wenn der Berater jedem Ehegatten die eigene Persönlichkeit und die des Partners etwas näher bringt und das Zustandekommen bestimmter Erlebens- und Verhaltensweisen erläutert. Wenn sich seine Diagnose bestätigt, wird der Berater in weiteren Gesprächen an die Ergebnisse des gemeinsamen Gesprächs anknüpfen und versuchen, Affekte abzubauen und eine Einstellungsänderung bei den Partnern zu erreichen. Zur Diskussion ERHARD HÖNICKE, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Nochmals: Zuständigkeit des Vollstrecküngsgerichts nach Wohnsitzverlegung des Schuldners Der in NJ 1974 S. 280 veröffentlichte Beschluß des Kreisgerichts Mühlhausen mit der Anmerkung von Hundeshagen sowie die im gleichen Heft (S. 267 ff.) zur Diskussion gestellten Bemerkungen von Krüger machen ein Problem deutlich, das im künftigen Verfahrensrecht einer eindeutigen Klärung bedarf. Die jetzige Regelung in der ZPO geht davon aus, daß prinzipiell das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners Vollstreckungsgericht ist (§ 828 Abs. 2 i. V. m. § 13 ZPO). Eine solche Zuständigkeitsregelung war in der kapitalistischen Rechtsordnung vor allem deshalb vorteilhaft, weil als Vollstreckungsmaßnahme die Mobiliarpfändung in der Wohnung des Schuldners im Vordergrund stand. Die Einhaltung der Rangfolge bereitete bei mehrfachen Pfändungen wegen der Ausschließlichkeit des Vollstreckungsgerichtsstandes (§ 802 ZPO) keine Schwierigkeiten. Für unsere Gerichte begünstigt die ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts die wünschenswerte enge Zusammenarbeit mit dem Drittschuldner soweit er sich im Bereich des Vollstreckungsgerichts befindet und ermöglicht die erzieherische Einflußnahme auf den Schuldner. Das künftige Verfahrensrecht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Selbständigkeit des Vollstreckungsverfahrens beseitigen. Die notfalls erforderlich werdenden Maßnahmen zur zwangsweisen Verwirklichung eines zuerkannten Anspruchs hat dann das Prozeßgericht durchzuführen. Das wird zur Folge haben, daß in bestimmten Fällen mehrere Gerichte gegen einen Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen durchführen müssen. Aber auch gegenwärtig kommt es schon vor, daß mehrere Gerichte gegen einen Schuldner vollstrecken, so z. B. dann, wenn der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung wegen einer anderen Forderung seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt hat. Auf die dann wünschenswerte Vereinheitlichung des Vollstreckungsverfahrens weisen vornehmlich die Drittschuldner hin. Zur Zulässigkeit der Abgabe einer Zwangsvollstreckungssache nach geltendem Recht Der vom Kreisgericht Mühlhausen entschiedene Fall wirft die Frage auf, ob nach geltendem Recht zwei Vollstreckungsgerichte nebeneinander zuständig sind oder nicht, wenn nach einem Wohnsitzwechsel des Schuldners ein bereits bestehender Titel auf Zahlung von Unterhalt erhöht wird bzw. wenn zu einem solchen bereits bestehenden Titel ein weiterer hinzukommt und vom früheren Gericht des Wohnsitzes des Schuldners zur Verwirklichung des alten Schuldtitels bereits ein Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß erlassen worden war. Ich stimme Krüger darin zu, daß die Lösung dieser Frage nicht davon abhängig gemacht werden darf, wie der neue Titel vom Gericht bzw. wie in dem vom Kreisgericht Mühlhausen zu entscheidenden Fall vom Referat Jugendhilfe formuliert worden ist. Selbst wenn dieser neue Titel nicht nur auf den Betrag beschränkt ist, um den die Leistung erhöht wurde, sondern was immer zu empfehlen ist auch den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag mit umfaßt, ist das bisher tätig gewordene Vollstreckungsgericht nicht berechtigt, den alten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufzuheben, weil der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hat. Um das klarzustellen, bedurfte es nicht des § 7 der 2. DB zur APfVO, denn das ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regeln unseres Verfahrensrechts. Wechselt ein Verfahrensbeteiligter während eines anhängig gewordenen Erkenntnisverfahrens oder während eines Vollstreckungsverfahrens seinen Wohnsitz, dann wird die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Gerichts dadurch nicht aufgehoben. Der maßgebende Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist im Erkenntnisverfahren die Erhebung der Klage und im Vollstreckungsverfahren der Beginn der Zwangsvollstreckung. Das Kreisgericht Mühlhausen war also nicht etwa befugt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 27. Januar 1966 im Zusammenhang mit der Ablehnung des vom Gläubiger gestellten Antrags, ihn auf den erhöhten Unterhaltsbetrag zu erstrecken, aufzuheben. Es hätte allenfalls dem Gläubiger empfehlen können, gemäß § 843 ZPO auf seine Rechte aus diesem Beschluß zu verzichten, damit zur Durchsetzung des einheitlichen Unterhaltsanspruchs aus beiden Titeln vom Gläubiger beim Gericht des jetzigen Wohnsitzes des Schuldners 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 365 (NJ DDR 1974, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 365 (NJ DDR 1974, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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