Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 361 (NJ DDR 1974, S. 361); zu klären, wobei durchaus eine Inanspruchnahme dienstlicher Arbeitszeit für die Ausarbeitung mit zu berücksichtigen ist. In diesem Fall fehlt es an der Grundvoraussetzung des § 20 URG, so daß gesetzliche Nutzungsrechte des Museums nicht beansprucht werden können. Ähnliche Streitfragen tauchen im Theaterbereich auf, z. B. ob zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Ballettmeisters auch das Schaffen von Choreographien gehört, die zu den Urheberrechtsobjekten nach § 2 Abs. 2 Buchst, c URG rechnen. Wenn nicht besondere Umstände der Gestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses allgemein bekannte, lang geübte und akzeptierte Gepflogenheiten einer großen Bühne ausnahmsweise eine entsprechende Auslegung des Arbeitsvertrages zulassen, wird man die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Herstellung von Choreographien verneinen müssen. Es besteht aber objektiv kein Hinderungsgrund, sie von vornherein eindeutig mit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Ist das nicht geschehen, kann in der Regel gefordert werden, daß über die Erarbeitung einer Choreographie sowie über die Art und den Umfang ihrer Nutzung jeweils ein spezieller Vertrag nach den üblichen Normen des Urhebervertragsrechts mit dem Mitarbeiter abgeschlossen wird. Gesetzliche Nutzungsbefugnisse des Theaters kommen hierbei nicht in Betracht. Zum Umfang des Nutzungsrechts des Betriebes Unklarheiten bestehen auch über den Umfang des in § 20 Abs. 2 URG gesetzlich gewährten betrieblichen Nutzungsrechts. Die Betriebe oder Institutionen besitzen lediglich das Recht, das Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben dienen. Die Nutzung kraft Gesetzes kann also nur im Rahmen spezifischer, typischer Betriebszwecke erfolgen, die durch Statut oder die sonstige Aufgabenstellung auferlegt sind. Diese gesetzliche Nutzungsbeschränkung ist nicht durch Analogie erweiterungsfähig. Welche Unkenntnis es in der Praxis hierzu gibt, soll an folgenden Beispielen dargelegt werden: An den von einem Betriebsfotografen hergestellten Fotos steht ihm in der Regel ein Leistungsschutzrecht nach §§ 77 ff. URG insbesondere hinsichtlich ihrer Reproduktion zu, auf das jedoch gleichfalls § 20 URG Anwendung findet (§81 Abs. 3 URG). Der Betrieb vermag die Fotos entsprechend § 20 Abs. 2 URG für seine eigenen Zwecke, d. h. für Werbung, Betriebskataloge, Betriebsausstellungen u. ä., zu benutzen. Ein Betriebsleiter erteilt darüber hinaus einem anderen Mitarbeiter die Erlaubnis, solche Fotos, bei denen die Leistungsschutzfrist des § 82 URG noch nicht abgelaufen ist, aus dem Betriebsarchiv für eigene Publikationen zu entnehmen, über die er selbständig als Autor einen Verlags vertrag abgeschlossen hat. Dies widerspricht der Vertragsermächtigung nach § 20 URG, in deren Rahmen allein der Leiter über die Fotos verfügen darf. Derartige individuelle Publikationen unter dem Namen des Mitarbeiters und ohne betrieblichen Auftrag für spezielle Betriebszwecke dienen nicht mehr dem Betrieb zur unmittelbaren Lösung seiner eigenen Aufgaben. Dies gilt selbst dann, wenn er sie aus allgemeinen, z. B. wissenschaftlichen Gründen fördert oder meint, daß diese nebenberufliche Tätigkeit seiner Mitarbeiter das Ansehen der Institution hebt. Ein solches Verhalten des Leiters ist ungesetzlich. Es verletzt gerechtfertigte persönliche Interessen des angestellten Fotografen im Rahmen seines subjektiven Urheber-(Leistungsschutz-) rechts, das im Betriebsbereich zu ver- Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Arbeitsgericht: zugunsten des Kapitals Mit einer einstweiligen Verfügung hat das Stuttgarter Arbeitsgericht den Seeleuten der BRD untersagt, kämpfend ihre Rechte wahrzunehmen. Es sprach sich für den Vorrang „vitaler wirtschaftlicher Interessen“ der Bosse im Reederei-Geschäft aus. In diesem Geschäft werden Höchstprofite erzielt - mit staatlicher Förderung. Denn für den Bau eines Schiffes im Inland steuert die BRD-Regierung 10 Prozent der Neubausumme als verlorenen Zuschuß bei. Zusätzliche 20 Prozent fließen als sog. Abwrackprämie in die Kassen der Reeder. Dazu kommen indirekte Subventionen erheblichen Umfangs: In diesem Wirtschaftszweig gelten besonders kapitalfreundliche Abschreibungssätze. Auch auf dem Kreditmarkt genießen die Reeder Vorzugsrechte. Vor einiger Zeit fusionierte die HAPAG mit dem Norddeutschen Lloyd. Als Hauptaktionäre hatten die Deutsche Bank und die Dresdener Bank ihre Hände im Spiel: in einem skrupellosen Spiel besonderer Art. Denn im Streben nach Surplus-Profit ist es an der Tagesordnung, daß Reeder und Bankdirektoren Schiffe an Tochtergesellschaften in Panama, Liberia und Griechenland verkaufen, um Verpflichtungen aus der Steuer-, Sozial- und Arbeitsgesetzgebung der BRD zu umgehen. Tausende Seeleute verloren ihren Arbeitsplatz. Derweilen betätigen sich kriminelle Agenturen als moderne Sklavenhändler. Sie kaufen vorteilhaft ausländische Arbeitskräfte ein und drücken das einheimische Lohnniveau unter das anderer Branchen. Eine BRD-Gewerkschaftszeitung berichtet, daß z. B. die für Schiffe der Hansa-Reederei angewor-benen Pakistani ganze 59 DM Heuer monatlich erhalten und eine Cola für die Überstunde. Geradezu mittelalterlich sind teilweise die Arbeitsbedingungen für diese Seeleute geregelt. So setzte die Hamburg-Südamerika-Schiffahrtsgesellschaft in einem als „Manteltarif" ausgegebenen Unternehmer-Diktat durch, daß „anmaßendes Reden" mit einer Tagesheuer, „unschickliches Reden" mit der Hälfte einer Tagesheuer geahndet werden kann. Auf der Jagd nach dem großen Geld nahm schließlich der BRD-Reeder-Verband zu dem Trick Zuflucht, sich kurzerhand für tarifunfähig zu erklären. Eine später gegründete Reeder-Tarifgemeinschaft erwies sich als bewegte Luft. Am vertragslosen Zustand änderte sich nichts. Mitte 1973 waren die Besatzungen von mehr als 200 Schiffen ohne Tarifbindung und damit schrankenloser Unternehmerwillkür ausgesetzt. Selbst die noch tarifgebundenen BRD-Seeleute wurden durch die Tarifabkommen der vorangegangenen beiden Jahre gezwungen, Reallohnsenkungen von 10 Prozent und mehr in Kauf zu nehmen. Als sich die BRD-Gewerkschaft ’ÖTV sehr spät zu Kampfmaßnahmen entschloß und eine Solidaritätsaktion der Internationalen Transportarbeiterföderation unterstützen wollte, wußten die Reeder Rat. Sie riefen das zuständige Stuttgarter Arbeitsgericht an und erhielten auch prompt den verlangten Richterspruch: Die Existenz der Reeder sei durch derartige Arbeitskämpfe fundamental bedroht. Bei Vermeidung einer Geldstrafe von 500 000 DM untersagten die Stuttgarter Richter den Seeleuten eine legitime Wahrnehmung ihrer Interessen. „Wer als .wirtschaftliche Existenzvernichtung' bezeichnet, was den Abschluß eines Tarifvertrages in einem Wirtschaftsbereich zum Ziel hat, in dem der Grad der Ausbeutung selbst die weiten Grenzen bürgerlich-rechtlicher .Sittenwidrigkeit' überschritten hat, hat ganz offenbar ein gebrochenes Verhältnis zur Koalitionsfreiheit und zum Sozialstaat", kommentierte die fortschrittliche BRD-Zeitschrift „Demokratie und Recht" den Vorgang. In der Tat: Wenn es um die Sache der Arbeiter geht, ist das Verhältnis vieler BRD-Richter zum Recht einschneidend gestört. Ha. Lei. 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 361 (NJ DDR 1974, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 361 (NJ DDR 1974, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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