Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 358 (NJ DDR 1974, S. 358); Von großer arbeitsrechtlicher Relevanz ist insbesondere die in § 1 Abs. 2 URG enthaltene Verpflichtung der Leitung von Staats- und Wirtschaftsorganen, der kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, der Verlage und Betriebe und der Leitungen anderer Organisationen, dafür zu sorgen, daß die Rechte der in ihrem Verantwortungsbereich beruflich tätigen Urheber verwirklicht werden. Das Urheberrecht in diesen gesellschaftlichen Beziehungen darf also keinesfalls als etwas Arbeitsrechtsfremdes, als Reflex eines fremden Rechtszweiges angesehen werden, der von den Arbeitsrechtsbeziehungen nur äußerlich erfaßt und umrahmt wird. Man muß im Gegenteil von einer tiefen gegenseitigen Durchdringung und Ergänzung von Leitungsformen des Urheberrechts und des Arbeitsrechts sprechen. 3. Der Schlüssel für die rechtstheoretische Klärung dieses Fragenkreises sollte in einer anderen Richtung gesucht werden. Möglicherweise sind bei den bisher erörterten Varianten gewisse Vorstellungen von der Konkurrenz mehrerer Rechtszweige mit im Spiele, vergleichbar etwa der Normen- oder der Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht bei der Möglichkeit der Anwendung unterschiedlicher Rechtsverhältnisse auf einen einheitlichen Sachverhalt. Man sollte sich aber von dem Gedanken distanzieren, den ganzen Fragenkreis im Grunde genommen als einen Fall des Zusammenpralls von Arbeitsrecht und Zivilrecht zu betrachten, weil sonst immer die Befürchtung aufkommt, als ob hier jeweils einem bestimmten Rechtszweig ein ihm fremdes Prinzip der Leitung schöpferischer Arbeit oktroyiert würde. Man sollte statt dessen von einer Rückbesinnung auf die grundrechtliche Verankerung beider Rechtsgebiete ausgehen. In der Präambel des URG wird als Wesenszug des sozialistischen Urheberrechts der DDR hervorgehoben, daß es der Verwirklichung des Grundrechts aller Bürger der DDR auf den Schutz und die allseitige Entwicklung der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Persönlichkeit, ihrer Talente und schöpferischen Fähigkeiten dient. Setzt man diese fundamentale gesellschaftsgestaltende Funktion des Urheberrechts in Beziehung zu dem in Art. 24 der Verfassung fixierten Grundrecht auf Arbeit, das der in einem Arbeitsrechtsverhältnis tätige Urheber mit seinen Arbeitsleistungen verwirklicht und das durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht gewährleistet wird, so wird damit ein Zusammenhang von Aufgaben der Rechtsgestaltung und der Rechtsverwirklichung deutlich, der das Verhältnis des festangestellten Autors zu seinem Betrieb in arbeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht gleichermaßen bestimmt Es geht dabei nicht darum, Urheber- und arbeitsrechtliche Rechtssätze in dieser oder jener Weise als an sich fremde Elemente zusammenzufügen, sondern sie entsprechend dem gemeinsamen Grundanliegen, der gemeinsamen grundrechtlichen Verankerung beider Rechtsgebiete als ein einheitliches Instrument der Leitung schöpferischer betrieblicher Arbeit wirksam werden zu lassen. Diese bedeutsame rechtspolitische Aufgabe wird im URG in dreifacher Weise in Angriff genommen: erstens durch die prinzipielle Anerkennung des Urheberrechts des Werktätigen, zweitens durch die gesetzliche Verpflichtung zur arbeitsvertraglichen Klärung der beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts und drittens durch eine gesetzliche Orientierung für die Gestaltung des betrieblichen Werknutzun gsrechts. Mit dem Grundsatz, daß auch dem Urheber eines in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werkes das Urheberrecht an diesem Werk zusteht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 URG), ist unmißverständlich der grundrechtliche Ausgangspunkt für das organische, aufeinander sorgfältig abgestimmte Zusammenwirken von Rechtsprinzipien des Urheberrechts und des Arbeitsrechts markiert. In deutlicher Abgrenzung gegenüber Tendenzen zur Anerkennung eines originären Urheberrechts des Betriebs kam es darauf an, auch für den arbeitsrechtlich organisierten Werkschaffensprozeß die Bedeutung der Urheberschaft als Grundtatbestand der Entstehung des subjektiven Urheberrechts zu unterstreichen. Auch in diesem Bereich schöpferischer Werkgestaltung trägt das Ergebnis der Arbeitsleistung die Züge der persönlichen geistigen Arbeit des Urhebers. Es ist eine allgemeine Erfahrung des gesellschaftlichen Auftragswesens, daß der Urheber, auch wenn er von der Gesellschaft eine sehr hohe materielle Unterstützung für seine Arbeit erhält, das von ihm geschaffene Werk mit der gestalterischen Kraft seiner Persönlichkeit prägt. Das inhaltliche Schwergewicht liegt indessen nicht in einer bloßen Abgrenzung zu dem Gedanken eines originären Betriebsurheberrechts, sondern vor allem in der Anwendung des Grundsatzes, daß das Recht des Urhebers ein sozialistisches Persönlichkeitsrecht ist (§ 13 URG), das die geistigen und die materiellen Interessen der Urheber sichert, mit moralischen und materiellen Mitteln ihre weitere schöpferische Arbeit in der Verbindung ihrer Interessen mit denen der Gesellschaft stimuliert und das Mitgestaltungsrecht der Urheber bei der gesellschaftlichen Werknutzung in sich schließt. In diesem Sinne muß auch für die Urheber von Werken, die in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden sind, die Beachtung, die Verwirklichung und der Schutz der nichtvermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers gewährleistet sein. Die Pflicht des Betriebes zur arbeitsvertraglichen Regelung der beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts § 20 Abs. 1 Satz 2 URG enthält die Rechtspflicht, daß die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts im Arbeitsvertrag zu regeln sind. Da den Betrieben für den Abschluß arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ohnehin die allgemeine Verpflichtung obliegt, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GBA), muß auch die in § 20 Abs. 1 Satz 2 URG enthaltene Aufgabennorm als eine Rechtspflicht des Betriebs gegenüber den bei ihnen angestellten Urhebern angesehen werden. Damit ist klar anerkannt, daß das konkrete Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber und seinem Betrieb im Hinblick auf das für die betriebliche Nutzung geschaffene Werk seinem Charakter nach ein arbeitsrechtliches ist. Daß bei näherer Ausgestaltung dieses gesellschaftlichen Verhältnisses Grundprinzipien des sozialistischen Urheberrechts anzuwenden sind, ändert nichts an dem Gesamtcharäkter dieser Rechtsbeziehungen. Man muß sich hierbei von dem Gedanken lösen, daß Grundprinzipien unseres Urheberrechts ausschließlich in zivilrechtlich bestimmten Werkschaffens- und Werkverbreitungsbeziehungen angewandt werden können. Das hat u. a. zur Folge, daß nach geltendem Verfahrensrecht Rechtsstreitigkeiten zwischen Urheber und Betrieb, die im Zusammenhang mit der Ausübung des betrieblichen Nutzungsrechts entstehen, in die Zuständigkeit der Konfliktkommission gehören und nicht in die Zuständigkeit des Zivilgerichts. In welcher Weise der Betrieb seiner Verpflichtung nachkommt, die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts arbeitsvertraglich zu regeln, ist im Gesetz im einzelnen nicht vorgeschrieben. Die Regelung kann in den Arbeits- 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 358 (NJ DDR 1974, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 358 (NJ DDR 1974, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und ßedin- qunqen. Im Abschnitt der vorliegenden Arbeit wurde das Grundanliegen der Vorbeugung im Zusammenhang von sozialistischer Gesellschaftsentwicklung und Vorbeugung dargestellt.

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