Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357); der Entscheidung betraf. Das strafrechtlich relevante Tun des Angeklagten wird hier in dem Einträgen einer nicht getankten Benzinmenge auf dem Tankkreditschein und in der Übergabe dieser Scheine an die Tankwarte gesehen. Damit war nach diesem Urteil alles getan, um das VE Kombinat über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen und zu einer Vermögens Verfügung zum Nachteil des sozialistischen Eigentums zu veranlassen. Diese Rechtsauffassung ist u. E. ebenfalls vertretbar, bedarf jedoch der Ergänzung. Insbesondere in den Fällen, in denen die Tankwarte mit den Kraftfahrern bei diesen Manipulationen Zusammenwirken, ist die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Tankwarte problematisch. Geht man von einer rechtlichen Beurteilung der Straftat als Betrug aus, so wird der Tatbeitrag des Tankwarts als Mittäterschaft zu diesem Betrug zu werten sein, da er an der Ausführung der Täuschungshandlung beteiligt ist. Er selbst wird nicht getäuscht, da er von dem Vorhaben informiert ist. Indem er den mit falschen Eintragungen versehenen Tankkreditschein weiterreicht, täuscht er jedoch gemeinsam mit dem Kraftfahrer diejenigen, die über die Bezahlung verfügen. Weiterhin tritt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie die unberechtigte Entnahme des einbehaltenen, aber vom jeweiligen VEB bezahlten Benzins aus der Tankstelle zum Verkauf an andere Bürger strafrechtlich zu beurteilen ist. Der Umstand, daß der VEB mehr Benzin zu bezahlen hat, als er erhält, berechtigt den Tankwart nicht, das Benzin von der Tankstelle zu entnehmen und auf „eigene Rechnung“ zu verkaufen. Folglich wäre die Entnahme des Benzins zum Verkauf auf „eigene Rechnung“ als Diebstahl zum Nachteil des VEB Minol zu werten. Die Sach- und Rechtslage ist hier ähnlich wie bei einem Verkäufer, der nach vorangegangenem Käuferbetrug Ware oder Geld für sich aus dem Laden entnimmt. Dr. GEORG MÜNZER, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Kultur Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Stellung des Urhebers im Arbeitsrechtsverhältnis Zum Charakter der in einem Arbeitsrechtsverhältnis erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen Das Verhältnis von Urheber und sozialistischer Gesellschaft wird in allen Fällen eines festen Anstellungsverhältnisses wesentlich durch-die Stellung des Werktätigen in seinem Arbeitsrechtsverhältnis bestimmt. Ein Charakteristikum hierfür ist insbesondere, daß der Werktätige, zu dessen Arbeitsaufgabe die Herstellung von künstlerischen, publizistischen oder wissenschaftlichen Werken gehört sei es, daß er solche Werke dauernd auszuarbeiten hat, sei es, daß ihm im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses spezielle Aufträge für die Schaffung derartiger Werke erteilt werden , von seinem Betrieb in Form seines Gehalts materielle Zuwendungen erhält, die nach ihrem Wesen und ihrem Inhalt arbeitsrechtliche Formen der Vergütung für die geleistete Arbeit darstellen, im Unterschied zu der Vergütung, die der freischaffende Autor auf Grund der Erfüllung seiner Arbeitspflichten in einem Zivilrechtsverhältnis in Gestalt des Honorars erhält. Die Eigenart solcher gesellschaftlicher Verhältnisse der Schaffung und Verwendung von Urheberwerken im Arbeitsrechtsverhältnis ist ein hochinteressantes rechtstheoretisches Problem, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens und Aufeinandertreffens mehrerer Rechtszweige bei der Stimulierung unmittelbar gesellschaftlicher schöpferischer geistig-kultureller Arbeit. Für die rechtstheoretische Erfassung dieser gesellschaftlichen Beziehungen sind mehrere Varianten zu durchdenken: 1. Am relativ einfachsten und naheliegendsten scheint dabei der Gedanke des sog. gemischten Vertrages zu sein. Danach wäre das zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb bestehende Vertrags Verhältnis kein rein arbeitsrechtliches, sondern eine Mischform von Urheberrechtsvertrag und Arbeitsrechtsvertrag. Auf paritätischer Grundlage kämen dabei Elemente des Vertragsrechts der Urheber zum Zuge, die sonst allgemein bei freischaffender oder nebenberuflicher Tätigkeit Anwendung finden, und Elemente des Arbeitsvertragsrechts. Der Annahme einer solchen Parität der Vertragselemente steht aber schon entgegen, daß es auf seiten des Urheberrechts nicht in erster Linie um die Anwendung von Leitungsformen des Werknutzungsvertragsrechts geht, sondern im Kern um die Anerkennung des Urheberrechts als eines sozialistischen Persönlichkeitsrechts und die damit verbundenen Urheberschaftsgrundrechte. Auch wäre zu bedenken, daß die Theorie der gemischten Verträge in unserer Rechtspflegepraxis zu Schwierigkeiten in der Bestimmung der Zuständigkeit der ersten Instanz führen könnte (Konfliktkommission im Falle von Arbeitsstreitfällen oder Zivilgericht erster Instanz im Falle von Zivilrechtsstreitigkeiten). Zwar soll man solche Schwierigkeiten nicht überbewerten und nicht primär zur Grundlage der rechtstheoretischen Qualifizierung der zu erfassenden gesellschaftlichen Verhältnisse machen, andererseits darf man der Praxis durch eine bestimmte theoretische Einstufung der Rechtsverhältnisse keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten. 2. Ähnliche Schwierigkeiten treten bei einer anderen Variante auf, derzufolge das Arbeitsrechtsverhältnis nur den äußeren Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Betrieb und dem Urheber darstellt, aber der Inhalt dieser Rechtsbeziehungen als ein urheberrechtlicher erfaßt wird. Nach dieser Theorie des in einem arbeitsrechtlichen Rahmen eingefaßten Urheberrechtsverhältnisses erscheint das Arbeitsvertragsrecht lediglich als die äußere Hülle dieser betrieblichen Werkschaffens- und Werkverwendungsbeziehungen; sein Inhalt wäre letzten Endes das Ausschlaggebende, nämlich der Charakter dieser Beziehungen als Urheberrechtsverhältnisse. Auch diese Auffassung bringt wenn auch in anderer Weise arbeitsrechtliche und urheberrechtliche Formen der Leitung schöpferischer Arbeit in eine mechanische Beziehung, die der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht genügend gerecht wird. Die hier konstruierte Form-Inhalt-Beziehung zwischen Arbeitsrecht und Urheberrecht geht daran vorbei, daß das Arbeitsrecht mit der in seinem Rahmen notwendigen arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsaufgabe des Werktätigen keine bloßen äußeren Formen betrieblichen Werkschaffens und betrieblicher Werkverwendung darstellt, sondern den besonderen Charakter des gesellschaftlichen Auftrags der schöpferischen Tätigkeit dieser Urheber inhaltlich entscheidend bestimmt, auch im Sinne der in der Präambel und in § 1 URG für das Urheberschaffen verankerten Zielsetzungen. 35 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X