Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357); der Entscheidung betraf. Das strafrechtlich relevante Tun des Angeklagten wird hier in dem Einträgen einer nicht getankten Benzinmenge auf dem Tankkreditschein und in der Übergabe dieser Scheine an die Tankwarte gesehen. Damit war nach diesem Urteil alles getan, um das VE Kombinat über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen und zu einer Vermögens Verfügung zum Nachteil des sozialistischen Eigentums zu veranlassen. Diese Rechtsauffassung ist u. E. ebenfalls vertretbar, bedarf jedoch der Ergänzung. Insbesondere in den Fällen, in denen die Tankwarte mit den Kraftfahrern bei diesen Manipulationen Zusammenwirken, ist die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Tankwarte problematisch. Geht man von einer rechtlichen Beurteilung der Straftat als Betrug aus, so wird der Tatbeitrag des Tankwarts als Mittäterschaft zu diesem Betrug zu werten sein, da er an der Ausführung der Täuschungshandlung beteiligt ist. Er selbst wird nicht getäuscht, da er von dem Vorhaben informiert ist. Indem er den mit falschen Eintragungen versehenen Tankkreditschein weiterreicht, täuscht er jedoch gemeinsam mit dem Kraftfahrer diejenigen, die über die Bezahlung verfügen. Weiterhin tritt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie die unberechtigte Entnahme des einbehaltenen, aber vom jeweiligen VEB bezahlten Benzins aus der Tankstelle zum Verkauf an andere Bürger strafrechtlich zu beurteilen ist. Der Umstand, daß der VEB mehr Benzin zu bezahlen hat, als er erhält, berechtigt den Tankwart nicht, das Benzin von der Tankstelle zu entnehmen und auf „eigene Rechnung“ zu verkaufen. Folglich wäre die Entnahme des Benzins zum Verkauf auf „eigene Rechnung“ als Diebstahl zum Nachteil des VEB Minol zu werten. Die Sach- und Rechtslage ist hier ähnlich wie bei einem Verkäufer, der nach vorangegangenem Käuferbetrug Ware oder Geld für sich aus dem Laden entnimmt. Dr. GEORG MÜNZER, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Kultur Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Stellung des Urhebers im Arbeitsrechtsverhältnis Zum Charakter der in einem Arbeitsrechtsverhältnis erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen Das Verhältnis von Urheber und sozialistischer Gesellschaft wird in allen Fällen eines festen Anstellungsverhältnisses wesentlich durch-die Stellung des Werktätigen in seinem Arbeitsrechtsverhältnis bestimmt. Ein Charakteristikum hierfür ist insbesondere, daß der Werktätige, zu dessen Arbeitsaufgabe die Herstellung von künstlerischen, publizistischen oder wissenschaftlichen Werken gehört sei es, daß er solche Werke dauernd auszuarbeiten hat, sei es, daß ihm im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses spezielle Aufträge für die Schaffung derartiger Werke erteilt werden , von seinem Betrieb in Form seines Gehalts materielle Zuwendungen erhält, die nach ihrem Wesen und ihrem Inhalt arbeitsrechtliche Formen der Vergütung für die geleistete Arbeit darstellen, im Unterschied zu der Vergütung, die der freischaffende Autor auf Grund der Erfüllung seiner Arbeitspflichten in einem Zivilrechtsverhältnis in Gestalt des Honorars erhält. Die Eigenart solcher gesellschaftlicher Verhältnisse der Schaffung und Verwendung von Urheberwerken im Arbeitsrechtsverhältnis ist ein hochinteressantes rechtstheoretisches Problem, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens und Aufeinandertreffens mehrerer Rechtszweige bei der Stimulierung unmittelbar gesellschaftlicher schöpferischer geistig-kultureller Arbeit. Für die rechtstheoretische Erfassung dieser gesellschaftlichen Beziehungen sind mehrere Varianten zu durchdenken: 1. Am relativ einfachsten und naheliegendsten scheint dabei der Gedanke des sog. gemischten Vertrages zu sein. Danach wäre das zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb bestehende Vertrags Verhältnis kein rein arbeitsrechtliches, sondern eine Mischform von Urheberrechtsvertrag und Arbeitsrechtsvertrag. Auf paritätischer Grundlage kämen dabei Elemente des Vertragsrechts der Urheber zum Zuge, die sonst allgemein bei freischaffender oder nebenberuflicher Tätigkeit Anwendung finden, und Elemente des Arbeitsvertragsrechts. Der Annahme einer solchen Parität der Vertragselemente steht aber schon entgegen, daß es auf seiten des Urheberrechts nicht in erster Linie um die Anwendung von Leitungsformen des Werknutzungsvertragsrechts geht, sondern im Kern um die Anerkennung des Urheberrechts als eines sozialistischen Persönlichkeitsrechts und die damit verbundenen Urheberschaftsgrundrechte. Auch wäre zu bedenken, daß die Theorie der gemischten Verträge in unserer Rechtspflegepraxis zu Schwierigkeiten in der Bestimmung der Zuständigkeit der ersten Instanz führen könnte (Konfliktkommission im Falle von Arbeitsstreitfällen oder Zivilgericht erster Instanz im Falle von Zivilrechtsstreitigkeiten). Zwar soll man solche Schwierigkeiten nicht überbewerten und nicht primär zur Grundlage der rechtstheoretischen Qualifizierung der zu erfassenden gesellschaftlichen Verhältnisse machen, andererseits darf man der Praxis durch eine bestimmte theoretische Einstufung der Rechtsverhältnisse keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten. 2. Ähnliche Schwierigkeiten treten bei einer anderen Variante auf, derzufolge das Arbeitsrechtsverhältnis nur den äußeren Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Betrieb und dem Urheber darstellt, aber der Inhalt dieser Rechtsbeziehungen als ein urheberrechtlicher erfaßt wird. Nach dieser Theorie des in einem arbeitsrechtlichen Rahmen eingefaßten Urheberrechtsverhältnisses erscheint das Arbeitsvertragsrecht lediglich als die äußere Hülle dieser betrieblichen Werkschaffens- und Werkverwendungsbeziehungen; sein Inhalt wäre letzten Endes das Ausschlaggebende, nämlich der Charakter dieser Beziehungen als Urheberrechtsverhältnisse. Auch diese Auffassung bringt wenn auch in anderer Weise arbeitsrechtliche und urheberrechtliche Formen der Leitung schöpferischer Arbeit in eine mechanische Beziehung, die der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht genügend gerecht wird. Die hier konstruierte Form-Inhalt-Beziehung zwischen Arbeitsrecht und Urheberrecht geht daran vorbei, daß das Arbeitsrecht mit der in seinem Rahmen notwendigen arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsaufgabe des Werktätigen keine bloßen äußeren Formen betrieblichen Werkschaffens und betrieblicher Werkverwendung darstellt, sondern den besonderen Charakter des gesellschaftlichen Auftrags der schöpferischen Tätigkeit dieser Urheber inhaltlich entscheidend bestimmt, auch im Sinne der in der Präambel und in § 1 URG für das Urheberschaffen verankerten Zielsetzungen. 35 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 357 (NJ DDR 1974, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

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