Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 355 (NJ DDR 1974, S. 355); diese sich nur auf den die berufliche Stellung umfassenden Verantwortungskreis beziehen. Da dies im konkreten Fall nicht vorlag, aber auch für den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Offenbarung kraft Gesetzes, Tätigkeit oder aus vorangegangenem Tun bestand, durfte eine Verurteilung wegen Betruges nicht erfolgen. , In der Praxis sind vor allem diejenigen Rechtspflichten bedeutsam, die kraft Gesetzes begründet wurden. So ist z. B. jeder Werktätige nach § 17 der VO über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 437) sowie nach § 14 der 1. DB zur VO über die Gewährung eines staatlichen Kindergeldes für Familien mit 4 und mehr Kindern vom 10. Juni 1967 (GBl. II S. 345) verpflichtet, den Betrieb bzw. seine Dienststelle über den Wegfall der Voraussetzungen zur Zahlung des Kindergeldes zu unterrichten. Gleiches gilt nach §§ 20 Abs. 2 und 65 Abs. 2 SVO bei Leistungen der Sozialversicherung, gemäß § 72 Abs. 1 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201) für Rentner und gemäß § 36 Abs. 1 der VO über die Leistungen der Sozialfürsorge SozialfürsorgeVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 224) für Sozialfürsorgeempfänger723/ Betrug durch Unterlassen kann auch vorliegen, wenn jemand bei der Inanspruchnahme eines Teilzahlungskredits pflichtwidrig andere Kreditverpflichtungen verschweigt. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich eine Rechtspflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung der Vermögenslage. Die Vermögensschädigung besteht in der unzulässigen Kreditbeschaffung. Wird der Kredit schon mit der Zielstellung in Anspruch genommen, ihn nicht zurückzuzahlen, so erfaßt die Vermögensschädigung auch die Höhe der Kreditsumme./24/ Zur Feststellung des Geschädigten bei Scheckbetrug Mitunter treten auch bei der Feststellung der Geschädigten und somit bei der Bestimmung des angegriffenen Eigentums Probleme auf. Vor allem bei der in Betrugsabsicht vorgenommenen Einlösung ungedeckter Schecks bei Kreditinstituten trifft dies zu. Nach der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) sind alle Niederlassungen der Banken, Sparkassen, genossenschaftlichen Kreditinstitute und alle Postämter berechtigt, auf diese Einrichtungen bezogene Barschecks bis zu einem Höchstbetrag von 500 M sofort bar auszuzahlen. Zur schnelleren und zweckmäßigeren Geltendmachung des Rückgriffsrechts löst das kontoführende (bezogene) Institut auf Grund interner Vereinbarungen aller Kreditinstitute auch ungedeckte Barschecks bis zu dieser Höhe gegenüber dem Kreditinstitut ein, das den ungedeckten Scheck angenommen und ausgezahlt hat. Zwischen der Täuschungshandlung des Täters und dem Schaden, der letztlich die bezogene Bank betrifft, besteht hier kein Kausalzusammenhang. Dennoch liegt Betrug vor, weil der vom Tatbestand des § 159 StGB geforderte Vermögensschaden nicht erst bei der bezogenen Bank eintritt, sondern schon bei dem getäuschten und auszahlenden Institut, das vom Täter für die Leistung nur ein ungedecktes, wertloses Papier erhält. Die Betrugshandlung ist damit bereits vollendet, so daß die Schadensausgleichung der Kreditinstitute /23/ Auch hei Steuern. Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen der Sozialpflichtversicherung besteht die pnicht, den Finanzorganen gegenüber wahrheitsgemäße Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Ein Täuschung durch Unterlassen zieht hier jedoch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 176 StGB nach sich, weü dieser Tatbestand gegenüber § 159 StGB eine Spezialbestimmung ist. /24/ Vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1970 - 5 Ust 23/70 - (OGSt Bd. 11 S. 246). untereinander an der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nichts mehr ändert./25/ Zur Beurteilung der Teilnahmeformen beim Betrug Probleme treten zuweilen bei der Abgrenzung der Mittäterschaft beim Betrug von der Anstiftung bzw. Beihilfe zum Betrug auf. Das veranschaulicht das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 9. April 1970 3 BSB 73/70 - (NJ 1971 S. 276), dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Angeklagte hatte den Bürger L. veranlaßt, mit einer schriftlichen Erklärung bei der Firma K. zu versuchen, einen Vorschuß von 100 M zu erhalten. In der Erklärung hatte er wahrheitswidrig versichert, er werde alsbald seine Arbeit aufnehmen, müsse aber zunächst noch eine schwer erkrankte Angehörige betreuen. L., dem bekannt war, daß sein Handeln dem Angeklagten einen unrechtmäßigen Vermögens vorteil sichern sollte, erhielt jedoch kein Geld. Dieser Sachverhalt wurde vom Bezirksgericht fehlerhaft als gemeinschaftlich begangener versuchter Betrug qualifiziert. Zutreffend ist zunächst die Aussage im Urteil, daß erst durch die Vorlage der Bescheinigung mit dem unwahren Inhalt zum Zwecke der Täuschung der Firma der Betrug begonnen ist. Im nächsten Satz heißt es jedoch: „Das bedeutet, daß auf der objektiven Seite ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Beteiligten erkennbar war. Beide haben mit der Ausführung der Betrugshandlungen begonnen.“ In Wirklichkeit haben der Angeklagte und L. eben nicht gemeinschaftlich versucht, den Betrug auszuführen. Die Mittäterschaft verlangt stets, daß jeder Mittäter an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Strafrechtsnorm unmittelbar beteiligt ist. Beim Betrug wäre also das unmittelbare Mitwirken an der Täuschungshandlung erforderlich. Die Handlung des Angeklagten ist in Wirklichkeit Anstiftung und Beihilfe zum versuchten Betrug, denn er bestimmte L. vorsätzlich zu dessen Handlung und leistete ihm durch das Schreiben und Übergeben der unwahren Erklärung dazu auch Hilfe. Folglich hätte L. wegen versuchten Betruges und der Angeklagte als Anstifter zum versuchten Betrug bestraft werden müssen. Die Beihilfe wird nach allgemeinem Grundsatz von der intensiveren Beteiligungsform der Anstiftung konsumiert. Das Erfordernis, bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat die Art und Weise der Tatausführung, die wechselseitigen Beziehungen der Beteiligten sowie den konkreten Tatbeitrag jedes einzelnen exakt festzustellen, um sowohl die Tatschwere der gesamten Handlung als auch die Schwere des Tatbeitrags eines jeden Beteiligten richtig beurteilen zu können, verliert auch nicht bei dem in einer Gruppe begangenen Betrug (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 2, 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) an Bedeutung. Das Oberste Gericht hat wiederholt dargelegt, daß die Beteiligung i. S. der Gruppenverbrechen alle Teilnahmeformen des § 22 StGB umfaßt./26/ Daraus ergibt sich, daß zunächst der konkrete Beitrag eines jeden Beteiligten an der gruppenweisen Tatbegehung unter Berücksichtigung der in § 22 StGB genannten und genau beschriebenen Teilnahmeformen festzustellen ist, bevor über die Tatbestandsmäßigkeit eines Gruppenverbrechens entschieden werden kann. /25/ Vgl. K. Kudematsch, „Scheckrecht und Scheckbetrug“, NJ 1971 S. 514 flE.; derselbe. „Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Kreditinstitute und der Deutschen Post bet Scheckbetrügereien“, NJ 1972 S. 224 ff. 1261 Vgl. dazu Ziff. II 1.1.2. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973, a. a. O. 355;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 355 (NJ DDR 1974, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 355 (NJ DDR 1974, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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