Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 352 (NJ DDR 1974, S. 352); bezeichnet wurden./4/ Diese Unterscheidung zwischen Diebstahl und Unterschlagung war bekanntlich an dem Begriff des Gewahrsams (Alleingewahrsam, Mitgewahrsam, kein Gewahrsam; Gewahrsamsbruch, Gewahrsamsbegründung) orientiert und hat häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und sogar zu scholastischen Streitereien geführt. Weil sich der Gewahrsamsbegriff als wenig taugliches Abgrenzungskriterium erwiesen hatte und weil ohnehin kein wesentlicher Unterschied besteht zwischen einem Diebstahl in der Form der Wegnahme und den anderen Begehungsweisen der widerrechtlichen Zueignung von Sachen, ist im StGB von 1968 ein einheitlicher Tatbestand geschaffen worden. Dieser einheitliche Tatbestand schließt drei als Diebstahl bezeichnete Begehungsweisen ein: 1. Die Wegnahme von Sachen mit dem Ziel der rechtswidrigen Zueignung, 2. die rechtswidrige Zueignung von Sachen, die dem Täter vorher übergeben worden waren, 3. die rechtswidrige Zueignung von Sachen, die zuvor auf andere Weise in den Besitz des Täters gelangt waren. Wie bei allen Straftatbeständen, die unterschiedliche (mehrere) Alternativen hinsichtlich der Begehungsweise enthalten, muß natürlich auch bei dem Tatbestand des Diebstahls stets sorgfältig geprüft werden, welche der genannten Alternativen auf die Handlung des Täters zutrifft. Das erfordert die genaue Kenntnis der Umstände und Kriterien, die eine gegen das Eigentum gerichtete Handlung als Diebstahl charakterisieren und die die einzelnen Alternativen voneinander unterscheiden. Zur Wegnahme von Sachen mit dem Ziel rechtswidriger Zueignung Diese Alternative des Diebstahls wird auf der objektiven Seite im wesentlichen durch die Wegnahmehandlung charakterisiert. Sie besteht darin, daß sich der Täter die tatsächliche Herrschaft über die betreffende Sache verschafft, über sie wie ein Eigentümer verfügt und damit dem eigentlich Berechtigten die tatsächliche Verfügungsgewalt entzieht. Die Verfügungsgewalt wird nach der Wegnahme von dem Täter widerrechtlich ausgeübt. Die Wegnahmehandlung beginnt in dem Augenblick, in dem der Täter sich die tatsächliche Einwirkungs-möglichkeit auf den betreffenden Gegenstand unmittelbar zu verschaffen sucht. Ein Versuch liegt also bereits vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die unmittelbar auf das Erlangen der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden Gegenstand gerichtet sind/5/, so z. B. beim gewaltsamen oder sonst unrechtmäßigen öffnen eines Schlosses oder beim rechtswidrigen Eindringen in eine Wohnung, einen anderen Raum oder ein umschlossenes Grundstück mit dem Ziel, sich Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Das Erforschen der Möglichkeiten des Eindringens oder das Eindringen zum Zwecke des Auskundschaftens oder andere nicht unmittelbar auf Erlangung eines Gegenstandes gerichtete Tätigkeiten sind straflose Vorberei- /4/ Im sowjetischen Strafrecht hat sich eine andere Unterscheidung der Entwendungsdelikte herausgebildet: Erfolgte die Wegnahme der Sache heimlich, d. h. vom Geschädigten oder von Dritten unbemerkt, so wird die Tat als „krasha“ bezeichnet. Erfolgte die Wegnahme offen, dann wird das Delikt „grabjosh“ genannt. Befand sich die fremde Sache in rechtmäßigem Besitz des Täters, so wird deren Aneignung als Sonderform der Entwendung („priswojenie“) angesehen. Vgl. Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden, Bd. 5, Moskau 1971, S. 296 ff. (russ.); vgl. dazu auch die Rezension von E. Buchholz in Staat und Recht 1973, Heft 3, S. 501 ff. (506 bis 508). J5I Vgl. H. Kuschel, „Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch beim Diebstahl“, NJ 1969 S. 143 ff. tungshandlungen, soweit nicht Hausfriedensbruch (§ 134 StGB) oder eine vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums (§ 163 StGB) begangen wurde. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Täter beabsichtigte, aus einer Lagerhalle eines VEB Elektrogeräte zu entwenden. Da er jedoch nicht genau wußte, wo sich diese Geräte befinden und wie er den Diebstahl am günstigsten ausführen kann, drang er einige Tage vorher mit einem Nachschlüssel in diese Halle ein, um alles genau auszukundschaften. Zwei Tage später führte er den Diebstahl aus. Das erste widerrechtliche Eindringen in die Lagerhalle zum Zwecke des Auskundschaftens ist kein versuchter Diebstahl, weil diese Handlung lediglich der Vorbereitung auf den eigentlichen Diebstahl diente. Bleibt es allein bei der Vorbereitungshandlung, so ist der Täter ggf. wegen Hausfriedensbruch zur Verantwortung zu ziehen. Die Wegnahmehandlung ist vollendet, wenn der Täter sich die tatsächliche Verfügungsgewalt (Sachherrschaft) verschafft und die Sache somit der tatsächlichen Ein-y/irkungsmöglichkeit des Berechtigten entzogen hat. Dazu zählt auch das Verstecken innerhalb des Bereichs des Berechtigten (z. B. im Betrieb, im Warenhaus, in der Wohnung) ,/6/ Zur rechtswidrigen Zueignung von Sachen, die dem Täter vorher übergeben worden waren Diese Alternative betrifft vor allem jene Fälle, in denen dem Täter die betreffende Sache auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. als Kraftfahrer, Verkäufer, Lagerist, Kassierer) übergeben worden sind. Mit der Übergabe dieser Sachen ist in der Regel auch eine bestimmte Verantwortung für sie übertragen worden, d. h. der Übergabe liegen typischerweise bestimmte rechtliche und berufliche Beziehungen zwischen Übergebendem und Übernehmendem zugrunde, die bestimmte Pflichten hinsichtlich der übergebenen Sachen begründen (vgl. dazu § 113 Abs. 2 GBA)./7/ Die zur objektiven Seite gehörende rechtswidrige Zueignung muß (im Unterschied zur bloßen Zueignungsabsicht in der 1. Alternative) tatsächlich erfolgt und nach außen hin erkennbar sein. Sie besteht z. B. im Verbrauch, Verkauf, Be- oder Verarbeiten, Verzehren, Verpfänden usw. Mit der Zueignung verfügt der Täter wie ein Eigentümer über die ihm nicht gehörende Sache, überführt er rechtswidrig die Sache selbst oder ihren Wert in sein Vermögen. Auch wenn der Täter eine auf Teilzahlung erworbene Sache, die er jedoch noch nicht restlos bezahlt hat und die somit noch unter Eigentumsvorbehalt steht, weiter veräußert oder verpfändet, erfüllt er dieses Tatbestandsmerkmal./8/ Die 2. Alternative des Diebstahls ist auch in solchen Fällen zu prüfen, in denen Verkaufsstellenleiter oder Gaststättenleiter Waren ohne Entgelt abgeben. Hierzu folgendes Beispiel: Eine Verkaufsstellenleiterin hatte von 1968 bis 1972 Waren im Werte von insgesamt etwa 25 000 M aus der Verkaufsstelle ohne sofortige Bezahlung an mit ihr befreundete Personen herausgegeben. Das Kreisgericht hat die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums verurteilt. In seiner Rechtsmittelentscheidung vom 15. April ,1974 II BSB 539/73 vertritt das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) die Auffassung, daß das Kreisgericht den Charakter der /6/ Der gleiche Standpunkt wird auch im sowjetischen Strafrecht vertreten. Vgl. Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden, a. a. O., S. 309. IV Zur rechtswidrigen Zueignung bei rechtmäßiger Inbesitznahme vgl. auch P. Wilke und R. Kosewähr / K. Orth, „Rechtswidrige Zueignung von Vorschußzahlungen?“, NJ 1973 S. 174. /8/ Vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1970 - 5 Ust 23/70 - (OGSt Bd. 11 S. 246). 352;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 352 (NJ DDR 1974, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 352 (NJ DDR 1974, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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