Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 347 (NJ DDR 1974, S. 347); Die Verklagte, die im Auftrag des Rates des Bezirks alle für die Konkretisierung und Lösung des Generalverkehrsplans des Bezirks und der Stadt N. notwendigen Arbeiten zu veranlassen hat, erhielt Anfang 1970 den Auftrag, optimale perspektivische Lösungsvorschläge für die Gestaltung des innerstädtischen Verkehrs in N., insbesondere im Verkehrsknoten P.-Markt, vorzubereiten. Dazu bediente sich die Verklagte des VEB E. als Projektierungsbetrieb, der wiederum mit dem Büro für Verkehrsplanung (BfV) zusammenarbeitete. Die Kläger sind im Projektierungsbetrieb als Diplomingenieure für Projektierung beschäftigt; Funktionspläne liegen für sie nicht vor. Am 10. März 1970 erhielt der Projektierungsbetrieb den Auftrag, bis zum 30. Juni 1970 in einer Grobstudie für den Verkehrsknoten P.-Markt Verkehrs- und bautechnische günstige Perspektivlösungen zu untersuchen. Grundlage dafür waren die im Generalverkehrsplan und vom BfV festgelegten Aufgaben. Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Projektierungsbetrieb und der Verklagten fanden zwischen den beteiligten Betrieben seit dem 10. März 1970 (Zeitpunkt der Auftragserteilung) Absprachen und Konsultationen statt, an denen auch die Kläger beteiligt waren. Am 29. Mai 1970 wurden in einer Beratung unter Mitwirkung beider Kläger sechs Lösungsvarianten geprüft. Dabei wurde vorgeschlagen, daß als Vorzugsvariante die Lösungen der Verkehrsführung in zwei und drei Ebenen untersucht werden sollten. Dementsprechend wurde der vom Projektierungsbetrieb am 3. Juni 1970 erarbeitete Vertrag formuliert und am 15. Juli 1970 unterzeichnet. Als Termin der Leistung .wurde der 30. August 1970 festgelegt. Am 19. Juni 1970 hatten die Kläger der Verklagten mitgeteilt, daß der ursprüngliche Termin (30. Juni 1970) nicht eingehalten werden könne und daß in der nächsten Woche ein Verbesserungsvorschlag eingereicht werde. Am 22. Juni 1970 leiteten die Kläger der Verklagten den Neuerervorschlag zu, der den Gegenstand des Verfahrens bildet. Der Vorschlag wurde von der Verklagten ordnungsgemäß registriert. Er sieht-eine Veränderung der Verkehrssituation des gesamten innerstädtischen Ringes in N. vor, und zwar im Sinne des Ein-Richtungsverkehrs, so daß ein Ausbau .des P.-Marktes in mehreren Ebenen nicht mehr notwendig ist. Die Verklagte entschied sich für eine Verkehrslösung entsprechend dem Vorschlag. Nachdem zwischen den Parteien geklärt worden war, daß es sich beim Vorschlag der Kläger um einen Neuerervorschlag handelt, wurde den Klägern eine Anerkennungsprämie von je 1000 M angeboten. Diese lehnten sie ab, weil ihnen ein Vergütungsanspruch zustehe. Die Verklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Kläger als Diplom-Ingenieure des Projektierungsbetriebes den Vorschlag im Rahmen der ihnen arbeitsrechtlich obliegenden Aufgaben gemacht hätten und ihnen daher ein Vergütungsanspruch nicht zustehe. Das Kreisgericht hat die auf Zahlung von 30 000 M Neuerervergütung gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung richtet sich der Einspruch (Berufung) der Kläger. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zu Recht dargelegt, daß der Vorschlag der Kläger zur Organisation des Verkehre in der Stadt N. einen Neuerervorschlag darstellt, der auch von der Verklagten genutzt wurde, (wird ausgeführt) Zu prüfen ist jedoch, ob auch die weitere in § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO beschriebene Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs der Kläger vorliegt, nämlich: ob der Vorschlag eine Leistung darstellt, die qualitativ über die durch Arbeitsvertrag, Funktionsplan und sonstige Festlegungen bestimmten Arbeitsaufgaben der Kläger hinausgeht. Dabei sind die konkrete Stellung der Kläger und ihre Verantwortung zu berück- sichtigen und der schöpferische Gehalt des Vorschlags sowie die darin zum Ausdruck kommende Initiative zu prüfen. Mußte von den Klägern auf Grund des konkreten Inhalts der ihnen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, ihrer Stellung und Beauftragung im Betrieb obliegenden Verantwortung bei der Erfüllung der zwischen der Verklagten und dem Projektierungsbetrieb bestehenden Vertragsbeziehungen ohnehin erwartet werden, daß sie solche Lösungen unterbreiten, wie sie der Neuerervorschlag enthält, dann kann ihnen ein Vergütungsanspruch nicht zugebilligt werden (vgl. z. B. OG, Urteil vom 10. November 1972 Za 15/72 NJ 1973 S. 29). Das Neuererrecht stimuliert die schöpferische Initiative der Werktätigen, über ihre jeweilige Arbeitsaufgabe hinaus Vorschläge zur Erreichung eines gesellschaftlichen Nutzens zu unterbreiten. Jedoch widerspricht es dem Neuererrecht, einen Vorschlag zu vergüten, der innerhalb der dem Werktätigen übertragenen Arbeitsaufgabe unterbreitet wird. Der Senat hatte folgende Fragen zu prüfen: 1. Welchen Inhalt hatten die wirtschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Verklagten und dem Projektierungsbetrieb ? 2. Welche arbeitsrechtlichen Pflichten ergaben sich aus dem Wirtschaftsvertrag für die Kläger im Hinblick auf ihre Verantwortung bei der Durchführung der ihnen in diesem Zusammenhang vom Betrieb übertragenen Aufgaben? Zu 1: Das Anliegen des Auftrags der Verklagten an den Projektierungsbetrieb bestand darin, mit Hilfe der sachkundigen Beratung und Arbeit dieses Betriebes eine optimale Lösung der Verkehrsproblematik in der Stadt N. zu erreichen, die sich im Verkehrsknotenpunkt P.-Markt am deutlichsten widerspiegelte, (wird ausgeführt) Hiervon haben sich die beteiligten Betriebe und die vom Projektierungsbetrieb für die Arbeiten eingesetzten Kläger auch zutreffend leiten lassen, denn die Überlegungen und Untersuchungen zielten darauf ab, durch eine komplexe Erforschung und Beurteilung der für die Lösung des Verkehreproblems P.-Markt bestehenden Möglichkeiten zu einer optimalen Variante zu gelangen. In der Beratung am 29. Mai 1970 wurden dann auch folgerichtig unter maßgeblicher Mitwirkung der Kläger sechs Lösungsvarianten erörtert, bevor der Vorschlag gemacht wurde, sich bei den weiteren Untersuchungen auf die Lösung des Verkehrsflusses im P.-Markt in zwei bzw. drei Ebenen zu konzentrieren. Schon daraus muß hergeleitet werden, daß die Leistungen des Projektierungsbetriebes bis zu diesem Zeitpunkt dem Ziel dienten, in einer Grobstudie eine optimale Lösungsvariante vorzuschlagen, die dann auf der Grundlage einer exakten vertraglichen Festlegung genau untersucht und ausgearbeitet werden mußte. Nachdem das in den Monaten März bis Mai 1970 noch nicht möglich war, ist es den Klägern in der ersten Hälfte des Monats Juni doch noch gelungen, eine solche Variante zu finden und, was den ursprünglichen Termin vom 30. Juni 1970 anbetrifft, auch noch rechtzeitig auszuarbeiten. Entscheidend ist also, daß für den Projektierungsbetrieb die Rechtspflicht bestand, alle Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechend dem erteilten Auftrag vom 10. März 1970 eine möglichst optimale Variante für die Konkretisierung der staatlichen Aufgabenstellung nach dem Generalverkehrsplan der Stadt N. zur effektiven Lösung des Verkehrsproblems P.-Markt zu erarbeiten. Es liegt nach Auffassung des Senats in der Natur von Arbeiten zur Projektierung von Verkehrseinrichtungen, 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 347 (NJ DDR 1974, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 347 (NJ DDR 1974, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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