Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 345 (NJ DDR 1974, S. 345); ■Es ist aber nicht so, wie die Klägerin es nunmehr unter dem Eindruck ihrer Beziehungen zum Zeugen K. darzustellen versucht, daß die Gemeinsamkeiten in der Familie und die gemeinsame Entwicklung der Eheleute nur ungenügend beachtet und gepflegt worden sind und daß den Verklagten die tägliche Arbeit und sein 1970 aufgenommenes Abendstudium so ausgefüllt hätten, daß er sich von den täglichen Hausarbeiten und der Betreuung und Erziehung der Kinder völlig femgehal-ten hat. Im Gegenteil, der Verklagte hat nach der Einführung eines von den Parteien festgelegten „Dienstplanes“ für die Erfüllung der Pflichten in der Familiengemeinschaft seit Frühjahr 1972 ohne Mithilfe der Klägerin jeweils eine Woche alle anfallenden Hausarbeiten einschließlich Wäschewaschen erledigt und die Kinder allein versorgt. Er hat sich auch bereits vorher arbeitsteilig an der Erfüllung der häuslichen Aufgaben beteiligt In der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe wird eingeschätzt, daß beide Parteien in gleicher Weise für die Kinder gesorgt und sich mit ihnen beschäftigt haben. Sowohl die Klägerin als auch der Verklagte haben ein sehr herzliches und gutes Verhältnis zu ihren Kindern. Der Verklagte mag vielleicht nicht immer alle Möglichkeiten ausgeschöpft und im gewissen Umfange geglaubt haben, daß er infolge der langjährigen umfangreichen Hilfe seiner Mutter keine weiteren Anstrengungen zur Entlastung der Klägerin zu unternehmen braucht. Obwohl diese Einstellung nicht richtig gewesen ist und z. T. zur Unzufriedenheit der Klägerin geführt hat, so läßt sich daraus doch keine unüberwindliche Krisensituation herleiten. Dafür spricht auch, daß die Klägerin die Scheidung der Ehe erst ernsthaft in Erwägung gezogen hat, als sie intime Beziehungen zum Zeugen K. aufgenommen hatte. Dieses Verhalten der Klägerin läßt erkennen, daß sie die Ehe bis dahin selbst nicht als zerrüttet angesehen und die gelegentlichen Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten für überbrückbar gehalten hat. (wird ausgeführt) Seit Kenntnis der ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zum Zeugen K. hat sich der Verklagte verantwortungsbewußt und intensiv um die Erhaltung der Ehe und des gemeinsamen Elternhauses für die drei Kinder bemüht. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der Verklagte sie seit dieser Zeit „Auf Händen getragen“, ihr die Arbeit förmlich aus den Händen genommen und sich noch eingehender um die Kinder gekümmert. Nach den Feststellungen des Senats kann weiter davon ausgegangen werden, daß sich der gegenwärtige eheliche Konflikt noch nicht auf die Kinder ausgewirkt hat. Durch die jetzt etwa ein Jahr praktizierte Arbeitsteilung zwischen den Parteien wird die gemeinsame Wahrnehmung des Erziehungsrechts nicht beeinträchtigt. Die Kinder hängen gleichermaßen an beiden Eltern und würden sehr vermissen, wenn durch die Auflösung der Ehe ein Eltemteil im täglichen Leben als Miterzieher ausscheiden würde. Nach Auffassung des Senats liegen noch alle Voraussetzungen vor, um gemeinsam bei bestehender Ehe die weitere Erziehung und bestmögliche Entwicklung der drei verhältnismäßig kleinen Kinder zu sichern. Beide Eltemteile haben bisher ihre Differenzen vor den Kindern verborgen gehalten. Die Verantwortung der Parteien für ihre Kinder, ihre gemeinsame Liebe zu ihnen und der beiderseitige Wille, für ihre Erziehung und Entwicklung zu sorgen, haben der Ehe trotz der Konflikte zwischen den Parteien einen Sinn zu geben vermocht. Daher ist zu erwarten, daß die Parteien ihre Konflikte im Interesse der Kinder überwinden können. Der Verklagte hat zu erkennen gegeben, daß er im Bewußtsein der Verantwortung für die Kinder bereit ist, der Klägerin ihr Fehlverhalten nicht nachzutragen und die Ehe fortzusetzen. Wenn die Klägerin sich gegenwärtig auch in ihrem Scheidungsverlangen vor allem wegen der Heiratsabsichten mit dem Zeugen K. verhärtet hat, so wird sie doch nach pflichtbewußten Überlegungen erkennen müssen, daß sich ihr Herausstreben aus der Ehe auf die weitere Entwicklung der Kinder keinesfalls günstig auswirken kann. Bei richtiger Einschätzung müßte sie auch zu der Einsicht kommen, daß die Festigung der familiären zwischenmenschlichen Beziehungen viel wichtiger und auch für sie selbst viel besser ist, als das moralisch zu mißbilligende Festhalten an den intimen Beziehungen zu dem Zeugen K. Den Eltern kann ihre gemeinsame Pflicht, ihre Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen zu erziehen, nicht schon dann abgenommen werden, wenn sie aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen aus der Ehe herausstreben. Nach alledem mußte auf die Berufung des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Arbeitsrecht § 29 NVO; §§ 8,10,13 der 1. DB zur NVO. 1. Zur Fälligkeit von Neuerervergütungsansprüchen. 2. Sind an einem Neuerervorschlag mehrere Neuerer beteiligt, so steht jedem das Recht auf Vergütung entsprechend seiner Leistung zu. Lehnt der Betrieb die Zahlung der Vergütung ab, so kann jeder Neuerer vor der Konfliktkommission oder dem Gericht nur seinen Anteil geltend machen, es sei denn, er wird von den anderen ausdrücklich zur Geltendmachung der Gesamtvergütung bevollmächtigt. 3. Macht das Mitglied eines Neuererkollektivs seinen Anteil an der Neuerervergütung geltend, so wird die Verjährungsfrist nur insoweit unterbrochen, nicht aber in Beziehung auf die Gesamtvergütung. 4. Die Einführung neuer Produktionsverfahren gehört zu den Arbeitsaufgaben eines Fabrikdirektors und kann nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Neuerervorschlags von ihm sein. BG Suhl, Urteil vom 17. Dezember 1973 BA 1 1/73. Die Verklagten haben am 17. Juli 1968 einen Neuerervorschlag eingereicht, der auf Umstellung der A-Lau-genherstellung und damit Wegfall des Kühlturms gerichtet war. Zu dieser Zeit waren der Verklagte zu 1) als Fabrikdirektor und der Verklagte zu 2) als Flotationsmeister beim Kläger beschäftigt. Nach der Realisierung des Vorschlags erhielten die Verklagten am 4. September 1969 eine Vorvergütung von je 200 M. Der Betriebsdirektor des Klägers hat am 10. Januar 1972 entschieden, daß der Vorschlag zu den Arbeitsaufgaben der Verklagten gehört, und die Auszahlung der Restvergütung verweigert. Am 7. Februar 1972 erhob der Verklagte zu 1) beim Büro für die Neuererbewegung (BfN) des Klägers Einspruch. Dieses gab den Einspruch an die Konfliktkommission weiter, die ihn am 6. April 1972 erhielt. Eine Beratung erfolgte jedoch erst, nachdem auch der Verklagte zu 2) am 14. März 1973 bei der Konfliktkommission die Zahlung der Restvergütung forderte. Mit Beschluß vom 11. Mai 1973 entschied die Konfliktkommission auf Zahlung der Restvergütung an die Verklagten. 345;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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