Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 344 (NJ DDR 1974, S. 344); Die Aussagen der Klägerin wird das Kreisgericht in Verbindung mit den weiteren erwähnten bzw. bereits vorliegenden Beweisen zu prüfen und zu würdigen haben. Sollte es danach noch Bedenken haben, wird die Ergänzung des Blutgruppengutachtens durch Einbeziehung des Zeugen F. in Frage kommen (vgl. Abschn. B II der OG-Richtlinie Nr. 23 und OG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 1 ZzF 3/66 - NJ 1966 S. 509). § 24 FGB; § 2 FVerfO. 1. Bei der Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung einer Ehe sind die Belange aller Familienmitglieder, der Eltern wie der Kinder, zu beachten. Der Zustand der Ehe kann nur dann umfassend eingeschätzt werden, wenn auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und den Kindern sowie die Beziehungen zwischen den Ehegatten im Hinblick auf die Kinder untersucht werden. 2. Zur Aufrechterhaltung einer Ehe mit drei kleinen Kindern, wenn die als Scheidungsgrund vorgetragenen Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten nicht unüberbrückbar sind, sich der Konflikt noch nicht nachteilig auf die Kinder ausgewirkt hat und beide Eltern den festen Willen haben, für die Entwicklung und Erziehung der Kinder zu sorgen. BG Leipzig, Urteil vom 12. April 1973 6 BF 20/73. Die Parteien sind seit 8 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die jetzt 4, 5 und 7 Jahre alt sind. Die Klägerin hat die Ehescheidung sowie die Übertragung des Erziehungsrechts für die Kinder auf sie beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Es sei trotz vorehelicher Spannungen im Jahre 1965 nach Feststellung ihrer ersten Schwangerschaft zur Eheschließung gekommen. Durch die beengten Wohnverhältnisse, in denen sie bei den Eltern des Verklagten lebten, seien keine echten Bindungen zwischen den Parteien entstanden. Nachdem sie 1966 eine eigene Wohnung erhalten hätten, sei die Klägerin erneut schwanger geworden. Wenn die Mutter des Verklagten auch bei der Betreuung der Kinder und im Haushalt geholfen habe, so sei die Klägerin durch ihr Studium, die anschließende Berufsaufnahme, die dritte Schwangerschaft sowie die Versorgung der Kinder und des Haushalts stark belastet gewesen, zumal der Verklagte sie wenig unterstützt habe. Dadurch hätten sich die bereits seit dem ersten Jahr der Ehe stark abgekühlten intimen Beziehungen zwischen den Parteien weiter verschlechtert. Der Verklagte habe es ihr gegenüber auch an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Nach Aufnahme seines Abendstudiums im Jahre 1970 habe er ihr noch weniger im Haushalt geholfen. Nachdem der Verklagte sie mit seinem Studienkollegen, dem Zeugen K., bekannt gemacht und sie bei diesem Verständnis gefunden habe, sei zwischen ihr und dem Zeugen eine freundschaftliche Bindung entstanden; seit Sommer 1971 sei es auch zu intimen Beziehungen gekommen. Als sie dem Verklagten Weihnachten 1971 ihre Absicht, sich von ihm zu trennen, mitgeteilt habe, habe er sich bemüht, ihr bei der Erziehung der Kinder und im Haushalt zu helfen. Das habe aber ihre Meinung nicht mehr zu ändern vermocht. Sie habe die Zuneigung zum Verklagten verloren und beabsichtige, den Zeugen K. zu heiraten. Der Verklagte, der ebenfalls das Erziehungsrecht für die drei Kinder begehrt, hat ausgeführt: Wenn der Anteil der Klägerin bei der Erziehung und Hausarbeit auch größer sei, so habe er sich doch von Anfang an bemüht, ihr zu helfen. Die ehelichen Beziehungen seien bis zur Geburt des dritten Kindes normal gewesen. Danach habe es ab und zu gewisse Spannungen gegeben, weil die Parteien sich über den Zeitpunkt des ehelichen Verkehrs nicht hätten einigen können. Es habe ihn auch gestört, daß die Klägerin am Wochenende beruf- liche Aufgaben erledigt habe. Trotzdem sei die Ehe im großen und ganzen harmonisch verlaufen, bis die Klägerin Beziehungen zum Zeugen K. aufgenommen habe. Ihm liege an der Aufrechterhaltung der Ehe, nicht zuletzt auch im Interesse der Kinder. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die drei Kinder der Klägerin übertragen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat sich zwar bemüht, durch umfangreiche Befragung beider Parteien und die Vernehmung des Zeugen K. die Entwicklung der Ehe der Parteien zu prüfen und die möglichen Ursachen des ehelichen Konflikts aufzuklären. Es hat auch richtigerweise nicht nur die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft in der letzten Zeit betrachtet, sondern versucht, den Gesamtverlauf der Ehe zu würdigen. Dabei hat das Kreisgericht aber die Umstände, die für eine ungünstige Belastung sprechen, zu sehr in den Vordergrund gestellt und zu wenig die Faktoren berücksichtigt, die darauf hinweisen, daß die Ehe der Parteien ihren Sinn noch nicht verloren haben könnte. Vor allem hat es den Wert der Ehe vorwiegend nur von der Seite der Partnerbeziehungen her beurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien durch Konflikte belastet ist und deshalb auch für die drei minderjährigen Kinder ihren Sinn verloren hätte. Diese Betrachtungsweise entspricht nicht dem gesetzlichen Tatbestand des § 24 FGB. Bei der Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung einer Ehe sind die Belange aller Familienmitglieder, der Eltern wie der Kinder, zu beachten. Der Zustand der Ehe kann nur dann richtig eingeschätzt werden, wenn auch die Beziehungen zwischen den Eheleuten und den Kindern sowie die Beziehungen zwischen den Ehegatten im Hinblick auf die Kinder einbezogen werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist zunächst davon auszugehen, daß die Parteien die Ehe aus gegenseitiger Liebe und Zuneigung eingegangen sind. Der Umstand, daß sie bis November 1966 keine eigene Wohnung hatten, mag anfangs die Festigung der ehelichen Beziehungen im gewissen Umfang beeinträchtigt haben. Es erscheint aber als subjektiv überbewertete Rückbetrach-tung, wenn die Klägerin vorbringt, daß hierin die Ursachen für die Abkühlung der ehelichen Intimbeziehungen und die jetzt belastete Ehesituation liegen. Es ist vielmehr zu sehen, daß die Parteien über den Betrieb des Verklagten vor nunmehr etwa 6V2 Jahren eine eigene Wohnung erhalten haben, daß sie gemeinsame Interessen hatten (z. B. Theateranrecht, regelmäßiger gemeinsamer Urlaub, gelegentlicher Besuch von Tanzveranstaltungen, freundschaftlicher Kontakt zur Familie der Zeugen A.) und daß die Ehe wenigsten bis zum Sommer 1971 dem letzten gemeinsamen Urlaub mit den Kindern ohne wesentliche Störungen verlaufen ist. Bei dieser Einschätzung muß natürlich auch beachtet werden, daß die Geburt von drei Kindern innerhalb von vier Jahren und die Fortsetzung des bereits vor der Ehe begonnenen Studiums eine echte Belastung für die Klägerin gewesen ist. Die Führung eines Fünf-Personen-Haushalts und die Betreuung und Erziehung von drei Kindern hat von ihr viel Kraft und Aufopferung verlangt und erfordert es noch. Hinzu kommt, daß die Klägerin seit September 1967 also sehr bald nach der Geburt des zweiten Kindes in ihrem Beruf voll tätig ist und darüber hinaus 1970 ihre Staatsexamensarbeit abgeschlossen hat 344;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 344 (NJ DDR 1974, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 344 (NJ DDR 1974, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindung zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichts ozjsL-istischen Staaten und Westberlin, im Zusammenhang mit ihrer Straftat keine Verbindungen nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Befugnisse können bei allen Ausgangslagen wahrgenommen werden, die mit einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden sind.

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