Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 343 (NJ DDR 1974, S. 343); 3. Die in Abschn. A I Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 23 gegebenen Hinweise für die Vorbereitung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft sind entsprechend auch bei Klagen auf Anfechtung der Vaterschaft zu beachten. OG, Urteil vom 20. November 1973 1 ZzF 20/73. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das am 11. Dezember 1971 geborene Kind P. nicht das eheliche Kind des Verklagten ist. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehe der Parteien wurde am 6. Oktober 1971 geschieden. Im Eheverfahren haben die Parteien erklärt, daß sie die letzten geschlechtlichen Beziehungen Mitte März bzw. am 19. März 1971 hatten. Diese Angaben haben die Parteien im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft wiederholt. Die gesetzliche Empfängniszeit für das Kind P. erstreckt sich auf den Zeitraum vom 12. Februar 1971 bis 13. Juni 1971. In dieser Zeit hat die Klägerin mit dem Verklagten und ihrem jetzigen Ehemann, dem Zeugen F., geschlechtlich verkehrt. Mit dem Zeugen lebt sie seit dem 10. April 1971 zusammen. Den Beginn der letzten vorgeburtlichen Regelblutung hat die Klägerin im Eheverfahren und im Vaterschaftsanfechtungsprozeß mit dem 30. April 1971 angegeben. Zur Begründung ihres Antrags hat die Klägerin vorgetragen, das Kind sei erst nach dem letzten Geschlechtsverkehr mit dem Verklagten durch den Zeugen F. gezeugt worden. Es sei zu früh geboren. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der 10. Januar 1972 gewesen. Der Verklagte hat zur Klage keinen Antrag gestellt. Das Kreisgericht hat durch die Vernehmung des Verklagten und des Zeugen F. Beweis erhoben. Es hat ferner Gutachten über die Blutgruppen der Parteien und des Kindes sowie ein Tragezeitgutachten beigezogen. Nach dem Blutgruppengutachten ist der Verklagte als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Das Tragezeitgutachten kommt wegen der reduzierten Länge und des auffallend geringen Gewichts des Kindes zu dem Ergebnis, daß es bei seiner Geburt nicht reif gewesen sei. Dennoch sei es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, daß das Kind Mitte März bzw. am 19. März 1971 gezeugt wurde. Eine Zeugung zu diesem Zeitpunkt sei jedoch dann offenbar unmöglich, wenn die Klägerin danach noch eine echte Regelblutung gehabt habe. Für die Beantwortung dieser Frage könne nur von den subjektiven Angaben der Mutter ausgegangen werden. Über die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben habe das Gericht zu befinden. Gegen die klageabweisende Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei der Beurteilung der Klage zutreffend davon ausgegangen, daß es für ihren Erfolg gemäß § 61 Abs. 1 FGB erforderlich ist, nachzuweisen, daß der Verklagte nicht der Vater des Kindes ist. In Übereinstimmung mit Abschn. B II der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237) hat es sich bei der gegebenen Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem damaligen Ehemann und einem weiteren Mann geschlechtlich verkehrt hat, auf die Prüfung der Frage konzentriert, ob der Verklagte als Vater des Kindes ausgeschlossen werden kann oder nicht. Dieser Nachweis konnte durch das Blutgruppengutachten nicht erbracht werden. Auch das Tragezeitgutachten enthielt nicht die Aussage, daß die Vaterschaft des Verklagten auszuschließen ist. Es umfaßte jedoch den Hinweis, daß eine Zeugung des Kindes durch den Verklagten dann unmöglich sei, wenn die Klägerin noch am 30. April eine echte Regelblutung hatte. Auf diesen Hinweis des Gutachtens ist das Kreisgericht nicht eingegangen, obwohl die Klägerin sich dazu detailliert geäußert hatte. Das Kreisgericht hat damit seine gesetzliche Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§§ 2, 25 FVerfO) nicht im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Die Folgen des Anfechtungsverfahrens berühren die persönlichen und materiellen Beziehungen des Kindes, des Verklagten, der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes sehr erheblich. Für alle Beteiligten ist es deshalb erforderlich, daß eine Entscheidung erst dann ergeht, wenn alle gegebenen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts gründlich ausgenutzt wurden. Im vorliegenden Verfahren hätte sich das Kreisgericht auf Grund des Tragezeitgutachtens mit der letzten vorgeburtlichen Regelblutung der Mutter Ende April, der Ende März/Anfang April 1971 eine solche vorausgegangen sein müßte, gründlicher befassen sollen. Die im Urteil dargelegte Ansicht des Kreisgerichts, eine objektive Klärung dieser Frage sei nicht möglich, ist nicht überzeugend. Zutreffend wird im Kassationsantrag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Gericht in den Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft im allgemeinen für die Ermittlung der letzten vorgeburtlichen Regelblutung auf die subjektiven Angaben der Mutter, ihrer Erinnerungen, Aufzeichnungen oder früheren Verlautbarungen, angewiesen ist. Diese Situation darf das Gericht jedoch nicht veranlassen, auf die persönlichen Erklärungen der Mutter zu verzichten oder ihnen keine Bedeutung beizumessen. Vielmehr ist es erforderlich, zu diesen wie zu allen anderen Fragen, in denen das Gericht vor allem auf die Darlegungen der Parteien angewiesen ist, die entsprechenden Angaben möglichst exakt und frühzeitig zu erhalten. Das Kreisgericht hätte bei der hier gegebenen Sachlage im Interesse einer rationellen und effektiven Verfahrensdurchführung bereits zu Beginn des Verfahrens neben den Ehescheidungsakten auch die Unterlagen der Schwangerenfürsorge und die Reifegradmerkmale im Wege prozeßleitender Maßnahmen gemäß § 272 b ZPO beiziehen sollen. Die in Abschn. A I Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 23 gegebenen Hinweise zur Verfahrensvorbereitung der Feststellungsklagen sind insofern auch für die Anfechtungsklagen entsprechend zu beachten. Spätestens vor Anforderung des Tragezeitgutachtens hätte das Kreisgericht diese Fragen klären müssen. Angaben zur letzten Regelblutung, zu den Reifegradmerkmalen des Kindes oder zu sonstigen Besonderheiten gehören zu den erforderlichen Fakten, die das Gericht dem Gutachter zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Abschn. A II Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 23). Eine bessere Vorbereitung des Gutachtens durch das Kreisgericht hätte auch dazu führen können, daß der Gutachter auf spezielle Fragen, die in Verbindung mit der letzten vorgeburtlichen Regelblutung der Klägerin zusammenhingen, bereits mit sicheren Aussagen hätte antworten können (vgl. OG, Urteil vom 17. April 1973 - 1 ZzF 5/73 - NJ 1973 S. 428). Bei der weiteren Verhandlung wird das Kreisgericht die Klägerin über die Regelblutungen nach Mitte März 1971, ihre Dauer, Stärke und zeitliche Aufeinanderfolge, zu befragen haben. Ergänzend sollte es die Unterlagen der Schwangerenfürsorge oder des Krankenhauses, in dem die Entbindung erfolgte, bereits vor dem Termin anfordern. Bei der Erörterung dieser Frage sollte es auch etwaige frühere Aufzeichnungen der Klägerin oder des Verklagten in die Beweiserhebung einbeziehen. 343;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 343 (NJ DDR 1974, S. 343) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 343 (NJ DDR 1974, S. 343)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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