Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 342 (NJ DDR 1974, S. 342); anderen Mann zuzuwenden, sei völlig falsch gewesen. Damit habe sie schließlich eine ernsthafte Ehekrise heraufbeschworen. Inzwischen seien jedoch die Beziehungen der Parteien zueinander so verhärtet, daß eine sinnvolle Ehe nicht mehr zu erwarten sei. Durch die Zerrüttung der Ehe seien auch die Kinder belastet. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht, die in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe erging, hat das Kreisgericht dargelegt: Beide Parteien seien grundsätzlich geeignet, die Kinder zu erziehen. Die Klägerin habe sie jedoch jahrelang vorbildlich betreut und erzogen. Nach den Zeugenaussagen habe sie ihre Erziehungsaufgaben sehr ernst genommen, mit den Kindern gemeinsam den Tagesablauf gestaltet und ihretwegen auf persönliche Bequemlichkeit verzichtet. Der Kinder wegen habe sie ihre Berufstätigkeit nicht fortgesetzt und von ihrer eigenen Qualifizierung abgesehen. Auch nach Aufnahme einer Arbeit im Jahre 1972 habe sie wie auch während des Ehekonflikts ihre Aufgaben als Mutter besser erfüllt als der Verklagte. Sie habe guten Kontakt zu den Erziehungseinrichtungen und konkrete Vorstellungen über die künftige Erziehung der Kinder sowie bessere Fähigkeiten in der Haushaltsführung, die sich der Verklagte, der von seinen Eltern und der Klägerin sehr verwöhnt worden sei, erst erwerben müsse. Das Bezirksgericht hat im Rechtsmittelverfahren das Erziehungsrecht dem Verklagten übertragen und dazu ausgeführt: Zutreffend habe das Kreisgericht festgestellt, daß beide Parteien ihrer Persönlichkeit nach grundsätzlich zur Erziehung der Kinder geeignet seien. Unter diesen Umständen seien die Gründe der Ehescheidung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ausschlaggebend. Nach dem Beweisergebnis in beiden Instanzen sei die Ehe im wesentlichen gut und harmonisch gewesen. Sie sei erst durch die Beziehungen der Klägerin zu einem anderen Mann zerrüttet worden. Damit habe sie den Kindern das Elternhaus genommen. Unter Beachtung der Ziff. 10 der OG-Richtlinie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) könne keine Erziehungsrechtsregelung zugunsten des Eltemteils getroffen werden, der Ehe und Familie aufs Spiel gesetzt habe. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Bezirksgericht nicht so ohne weiteres Veranlassung, die Entscheidung des Kreisgerichts abzuändern. Zutreffend war das Kreisgericht in Übereinstimmung mit der OG-Richtlinie Nr. 25 und der Rechtsprechung des Obersten Gerichts davon ausgegangen, daß es darauf ankommt, dem Elternteil das Erziehungsrecht zu übertragen, der nach den bisherigen und den künftig zu erwartenden Bemühungen um die Kinder sowie nach weiteren im Einzelfall beachtlichen Umständen die relativ besten Voraussetzungen für dessen Wahrnehmung bietet (vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 2.1. zu § 25 [S. 115 f.]). Das Kreisgericht hat in seinem Urteil, gestützt auf die Zeugenaussagen und die Stellungnahme der Jugendhilfe dargelegt, aus welchen Gründen die Klägerin, obwohl auch der Verklagte gute Bedingungen für die Erziehung der Kinder bietet, dennoch etwas besser geeignet ist. Da das Kreisgericht auf der Grundlage eines Sachverhalts entschieden hatte, der sich durch die eigene Beweiserhebung des Bezirksgerichts nicht wesentlich anders darstellte, waren keine ausreichenden Voraussetzungen für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben. Unter den gegebenen Umständen, die das Kreisgericht im Hinblick auf die beiden Parteien im Ergebnis nicht als gleichwertig betrachtet hat, bestand keine Veran- lassung, bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht die Gründe der Ehescheidung als ausschlaggebendes Kriterium heranzuziehen. Aus Ziff. 10 der OG-Richt-linie Nr. 25 folgt, daß die Umstände der Ehescheidung unter verschiedenen Aspekten für die Entscheidung beachtlich sein können. Sollen sie wie vom Bezirksgericht begründet deshalb von Bedeutung sein, weil damit im Hinblick auf die Ehegatten ihr Verhalten während der Ehe gewertet werden soll, so setzt das zunächst voraus, daß für die Kinder sowohl bei dem einen wie dem anderen Elternteil gleichwertige Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen gegeben sind, so daß es für sie und ihr weiteres Leben ohne Unterschied ist, ob sie bei dem einen oder dem anderen leben (ygL OG, Urteile vom 4. Juli 1968 - 1 ZzF 13/68 - [NJ 1968 S. 538] und vom 3. August 1971 - 1 ZzF 12/71 - [NJ 1971 S. 627]). Unter dieser Voraussetzung ist es möglich, falls jeder Eltemteil das Erziehungsrecht begehrt, es demjenigen zu übertragen, dessen Verhalten nicht in schwerwiegender Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Hingegen steht nicht die moralische Verurteilung eines Ehegatten, der sich in der Ehe leichtfertig verhalten hat, im Vordergrund. Für eine ausschließliche Heranziehung der Umstände der Ehescheidung wäre also nur dann Raum gewesen, wenn das Bezirksgericht auf Grund eigener Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß beide Parteien gleichermaßen zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts geeignet sind (Ziff. 10 der OG-Richtlinie Nr. 25). Des weiteren ist zu beachten, daß das Bezirksgericht bei den auf die Entscheidungen über Erziehungsrecht, Unterhalt nach §§ 29 ff. FGB und Ehewohnung beschränkten Berufungen die Gründe der Ehescheidung im allgemeinen nicht anders bewerten durfte, als dies durch das Kreisgericht geschehen ist (vgL OG, Urteil vom 4. Juli 1968 - 1 ZzF 13/68 - NJ 1968 S. 538). Sofern z. B. im erstinstanzlichen Verfahren der Verlauf der Ehe im erforderlichen Maße geprüft worden ist und die Feststellungen des Kreisgerichts zur Ehescheidung auf einer ausreichenden Grundlage beruhen, kann das Bezirksgericht nicht im Rechtsmittelverfahren, in dem es nicht mehr mit der Ehescheidung befaßt ist, zu einer anderen Beweiswürdigung gelangen. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 25 FGB und der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts aufzuheben und das Verfahren an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht die gegebenen Hinweise zu beachten haben. Dabei sind in der Zwischenzeit ggf. eingetretene neue Umstände in der Erziehungssituation mit zu berücksichtigen und auch hierzu das Referat Jugendhilfe des Rates des Bezirks einzubeziehen. §61 FGB; §§2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 23. 1. Im Interesse einer exakten Sachaufklärung und einer konzentrierten Verfahrensdurchffihrung sind die für die Beiziehung eines Tragezeitgutachtens erforderlichen Angaben (Reifegradmerkmale des Kindes, Unterlagen der Schwangerenfürsorge, Angaben über die letzte vorgeburtliche Regelblutung der Mutter u. a.) möglichst frühzeitig zu ermitteln. 2. Die Tatsache, daß das Gericht in Verfahren zur Feststellung oder zur Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes im allgemeinen für die Ermittlung der letzten vorgeburtlichen Regelblutung auf die subjektiven Angaben der Mutter angewiesen ist, berechtigt das Gericht nicht, auf Erklärungen der Mutter zu verzichten oder ihnen keine Bedeutung beizumessen. 342;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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