Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 341 (NJ DDR 1974, S. 341); Wäre nach entsprechend sorgfältiger Prüfung der maßgeblichen Umstände festzustellen gewesen, daß die vom Kläger behauptete außergerichtliche Vereinbarung rechtswirksam geschlossen worden ist, wäre die Rechtslage nach § 767 ZPO zu beurteilen und der Klage stattzugeben gewesen. Wäre hingegen davon auszugehen gewesen, daß die besagte Vereinbarung nicht oder nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, hätte der Kläger nach § 22 FGB Abänderung der außergerichtlichen Vereinbarung vom 2. Oktober 1971 beantragen können. Für diesen Fall hätte ihm Gelegenheit zur Änderung seiner Klage und der Verklagten zur Stellung geeigneter Anträge gegeben werden müssen. Um einen einheitlichen Rechtstitel zu schaffen, hat das Kreisgericht bei einer etwaigen Abänderung der außergerichtlichen Vereinbarung vom 2. Oktober 1971 zugleich zu bestimmen, daß diese Änderung unter Einbeziehung des Urteils vom 27. Juli 1960 vorgenommen wird. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 19, 20, 22 FGB, § 2 i. V. m. § 25 FVerfO, §§ 767 und 139 ZPO sowie der OG-Richtlinie Nr. 18 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Anmerkung : Bei der Prüfung, ob sich die Lehrlingsvergütung des Sohnes des Klägers wesentlich geändert hat, muß das Kreisgericht auch die Frage beantworten, wie die ab 1. März 1974 durch die VO über die Erhöhung der Entgelte für Lehrlinge vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 85) eingetretene generelle Erhöhung dieser Entgelte zu bewerten ist. Im Kassationsurteil finden sich hierzu keine Hinweise, weil die Verordnung zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht veröffentlicht worden war. Wegen der allgemeinen Bedeutung der Problematik soll hier aber auf einige Aspekte hingewiesen werden, die bei der Handhabung dieser Verordnung zu beachten sind. In der Präambel der Verordnung heißt es, daß die Entgelte für Lehrlinge in Verwirklichung des Jugendgesetzes „zur materiellen und moralischen Anerkennung der Lern- und Arbeitsergebnisse der Lehrlinge in der theoretischen und praktischen Berufsausbildung“ erhöht werden. Dementsprechend soll die Erhöhung der Lehrlingsvergütung den Lehrlingen zur weiteren Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zukommen. Die höheren Bezüge sollen ihnen zur Verfügung 'stehen, damit sie angemessen höhere materielle und kulturelle Bedürfnisse befriedigen können. Ihre Lage kann insoweit nicht grundsätzlich anders beurteilt werden als die unterhaltsberechtigter Rentner, denen in Verwirklichung des sozialpolitischen Programms höhere Renten gezahlt werden. Auch ihnen sollen die Einkommenserhöhungen in erster Linie selbst zugute kommen (vgl. H e jhal, „Mit der Rechtsprechung zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED beitragen!“, NJ 1972 S. 532). Dieses Ziel müssen die Gerichte verwirklichen helfen, indem sie in der rechtspropagandistischen Arbeit, in der Rechtsauskunft und im Gerichtsverfahren ihr Bemühen darauf richten, die Berechtigten und Verpflichteten mit den Grundgedanken der VO vom 31. Januar 1974 vertraut zu machen. Die ab 1. März 1974 eingetretene generelle Erhöhung der Entgelte für Lehrlinge ändert im allgemeinen nichts an Unterhaltsverpflichtungen. Bei erstmaliger Unterhaltsfestsetzung (z. B. im Ehescheidungsverfahren) ist von den Gerichten die Höhe des monatlichen Unterhaltsbetrags grundsätzlich nicht anders festzusetzen als vor der Erhöhung der Entgelte für Lehrlinge. Lebt ein Verpflichteter z.B. in wirtschaftlichen Verhältnissen, die bei einem nach früherer Regelung dem Kind zustehenden Lehrlingsentgelt von monatlich 120 M einen Unterhaltszuschuß von monatlich 50 M rechtfertigten, so hat er diesen Betrag auch dann zu entrichten, wenn nach den neuen Bestimmungen über die Lehrlingsvergütung das Kind monatlich etwa 150 M Lehrlingsentgelt bezieht. Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß die auf der VO vom 31. Januar 1974 beruhende Erhöhung des Lehrlingsentgelts für sich allein in der Regel nicht zur Abänderungsklage berechtigt. Den Veränderungen, die in den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten zu seinen Gunsten eingetreten sind, kann vor allem angesichts der kontinuierlichen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes im allgemeinen keine die Anwendung des § 22 FGB rechtfertigende Bedeutung beigemessen werden (vgl. OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 10/71 - [NJ 1971 S.6871; Thoms, „Lösung familienrechtlicher Probleme bei der Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen“, NJ 1973 S. 9). Anders können die Unterhaltsbeziehungen allerdings zu beurteilen sein, wenn zu der ab 1. März 1974 eingetretenen Erhöhung der Lehrlingsvergütung noch weitere, beachtliche Umstände hinzukommen. So kann z. B. das Kind in das nächstfolgende Lehrhalbjahr eintreten und sich auch insoweit die Lehrlingsvergütung erhöhen. Ist eine solche, auf verschiedenen Umständen beruhende Erhöhung der Eigeneinkünfte des Berechtigten betragsmäßig beachtlich, so können die Voraussetzungen des § 22 FGB u. U. als gegeben angesehen werden. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten nicht gerade günstig sind. Kommt unter solchen Umständen eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht, muß sie sich, dem Sinn der VO vom 31. Januar 1974 entsprechend, in Grenzen halten. Dr. Franz Thoms, Richter am Obersten Gericht § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Selbständige Bedeutung können die Umstände der Ehescheidung für die Erziehungsrechtsentscheidung nur dann gewinnen, wenn jeder Elternteil gleichermaßen zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts befähigt ist. 2. Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Erziehungsrechtsentscheidung im Rechtsmittelverfahren. OG, Urteil vom 15. Januar 1974 1 ZzF 24/73. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Klägerin übertragen. Zur Entwicklung der Ehe und zu den Gründen ihrer Auflösung hat das Kreisgericht festgestellt: Die Klägerin sei im Laufe der Jahre mit dem Zusammenleben der Parteien zunehmend unzufriedener geworden. Sie habe sich, wohl auch bedingt durch ihre Lebensweise als Hausfrau, dem Verklagten untergeordnet und ihn verwöhnt. Dabei habe sie sich aufgeopfert, ohne die von ihm erwartete Zuneigung und Achtung zu erfahren. Von seiten des Verklagten sei das gemeinsame Leben immer mehr durch Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit gekennzeichnet gewesen. Die Klägerin habe allerdings versäumt, sich mit dem Verklagten rechtzeitig darüber auszusprechen. Ihre Reaktion, sich im Jahre 1970 einem 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 341 (NJ DDR 1974, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 341 (NJ DDR 1974, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat gefährden darf; prinzipiell Gefahren ununterbrochen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, bei allen Maßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt, vor allem bei Bewegungen außerhalb der Verwahrräume objektiv vorhanden sind.

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