Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 34 (NJ DDR 1974, S. 34); Die Arbeit auf diesem Gebiet muß zur weiteren Stabilisierung der Strafrechtsprechung beitragen. Sichtbare Veränderungen wurden bei der Bekämpfung der Asozialität und bei ihrer richtigen politisch-rechtlichen Wertung, bei der energischen Bekämpfung von hartnäckigen Rückfalltätern und der richtigen Bestrafung von schweren Angriffen auf das sozialistische Eigentum erreicht. Für die Rechtsprechung zum Schutze des sozialistischen Eigentums hat der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Bei-lage 6/73 zu Heft 22) eine wichtige Orientierung gegeben. Er enthält die gegenwärtig möglichen Verallgemeinerungen aus der Analyse der Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Es kommt jetzt darauf an zu sichern, daß die damit gesetzten Maßstäbe in der täglichen Arbeit aller Gerichte umgesetzt werden, da der Beschluß nur Ausgangspunkt für die Entwicklung einer richtigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet sein kann. Deshalb müssen die Bezirksgerichte ihre Aufmerksamkeit auf dieses Problem lenken. Es sollte in ihrer Anleitungstätigkeit im Jahre 1974 auch deshalb eine wichtige Rolle spielen, weil es Ende 1974 Gegenstand der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts sein wird. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Forderung nach einer qualifizierten Differenzierung der Strafzumessung ist darauf hinzuweisen, daß es darauf ankommt, die Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung u. a. auch durch eine bessere Differenzierung bei der Anwendung von Strafart und Strafmaß zu erhöhen. Diese inhaltlichen Kriterien müssen mit der rationellen und zügigen Durchführung der Strafverfahren als Einheit gesehen und behandelt werden. Einheit von Qualität und Rationalität Voraussetzung wirksamer Strafverfahren In Berichten der Bezirksgerichte Dresden und Erfurt an das Präsidium des Obersten Gerichts und in Einschätzungen, z. B. der Bezirksgerichte Frankfurt (Oder) und Rostock sowie des Stadtgerichts von Groß-Berlin, wird wiederholt auf die Einheit von Qualität und Rationalität als Voraussetzung für eine höhere Wirksamkeit der Rechtsprechung hingewiesen und deren Nichtbeachtung als eine Ursache für mangelhafte Arbeitsergebnisse beurteilt. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Es kommt darauf an, die richtige Anwendung des Strafrechts mit der Einhaltung der Prinzipien, die den sozialistischen Strafprozeß prägen, zu verbinden. Das schließt z. B. eine exakte Feststellung der straftatbegründenden Umstände und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. Nach wie vor besteht die Aufgabe darin, die Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen und dabei gleichzeitig den notwendigen Aufwand besser zu differenzieren. Die Forderung nach einer allgemeinen „Vereinfachung“ des Strafverfahrens ist niemals erhoben worden; sie wäre auch unrichtig. Beschleunigte Verfahren und Abkürzung der Ladungsfrist Es hat eine Reihe von Diskussionen über die Durchführung von beschleunigten Verfahren und über die Verkürzung der Ladungsfrist gegeben. In Übereinstimmung mit der vom Generalstaatsanwalt der DDR vertretenen Auffassung ist hierzu folgendes zu sagen: Die Anwendung dieser prozessualen Möglichkeiten ist stets mit der Frage danach zu verbinden, was mit dem konkreten Verfahren erreicht werden soll, d. h. die inhaltliche Zielstellung ist maßgebend und nicht die Er- reichung statistischer Ergebnisse. Es kommt darauf an, die richtigen Verfahren beschleunigt durchzuführen, und das erfordert eine enge Gemeinschaftsarbeit zwischen Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht. Ein beschleunigtes Verfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn es von der Anzeigenaufnahme an mit größter Konzentration und Beschleunigung bearbeitet wurde und nur wenige Tage zwischen der Tat und der Verurteilung des Täters liegen. Es handelt sich häufig gerade um solche Straftaten, die in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit gefunden haben. Eine einseitige Betonung des Beschleunigungsprinzips kann zu Verletzungen der Gesetzlichkeit führen, z. B. wenn eine Strafe angemessen wäre, die den Rahmen des § 258 StPO übersteigt, oder wenn die Beschleunigung zu Lasten der Sachaufklärung geht. Andererseits werden in manchen Kreisen noch nicht alle Möglichkeiten zur Durchführung geeigneter Strafsachen im beschleunigten Verfahren ausgenutzt. Was die Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 StPO anbetrifft, ist der Auffassung von T r o c h zuzustimmen./l/ Auf keinen Fall darf die Bestimmung des § 204 Abs. 2 StPO zum Ausgleich vorangegangener Zeitversäumnisse oder möglicher Verzögerungen bei der Zustellung der Ladung angewendet werden; ein derartiges Verfahren ist gesetzwidrig. Gestaltung der Beweisaufnahme und Abfassung der Urteile Die Gerichte müssen ihre Aufmerksamkeit weiter auf die Gestaltung der Beweisaufnahme lenken, denn noch immer werden nicht zur Sache gehörende Umstände, insbesondere aus dem bisherigen Lebenslauf oder dem familiären Bereich des Angeklagten, erörtert. Andererseits gibt es aber auch schon Beispiele dafür, daß Vernehmungen zur Person nicht über die Feststellung der Personalien des Angeklagten hinausgehen. Viele Urteile sind noch deshalb zu umfangreich, weil sie nicht nur die für die Feststellung und Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entscheidenden Fakten enthalten, sondern in oft langatmiger Form Umstände und Daten wiedergeben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen und für die Entscheidung bedeutungslos sind. Andererseits darf das richtige Bestreben nach einem konzentrierten Urteil nicht zu solchen Urteilen führen, die in sich nicht mehr verständlich sind und deshalb keine Überzeugungskraft haben./2/ Es bedarf also einer weiteren kontinuierlichen Anleitung und kritischen Auseinandersetzung mit den Arbeitsergebnissen der Gerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973. Wirksame Bekämpfung der Rückfallkriminalität Große Aufmerksamkeit haben die Gerichte der wirksamen Bekämpfung der Rückfallkriminalität gewidmet. Die damit zusammenhängenden Probleme betreffen alle Sachgebiete. Mit dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 sind Maßstäbe gesetzt, die auch für andere Sachgebiete von Bedeutung sind. Zutreffend gehen viele Gerichte davon aus, daß die vorsätzlichen Rückfallstraftaten grundsätzlich schwer- /II Vgl. Troch, „Zur Abkürzung der Ladungsfrist Im Strafverfahren“, NJ 1973 S. 709 f. 12/ Vgl. Mühlberger, „Anforderungen an Inhalt und Umfang des erstinstanzlichen Strafurteils“, NJ 1973 S. 157 ff.; derselbe, „Inhalt und Umfang des zweitinstanzlichen Strafurteils“, NJ 1973 S. 163 3. 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 34 (NJ DDR 1974, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 34 (NJ DDR 1974, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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