Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 335 (NJ DDR 1974, S. 335); ansprüchen Vorschub geleistet werden. Um eine solche keineswegs alltägliche Problematik ging es in dem von mir in NJ 1973 S. 726 ff. erörterten, insoweit allerdings nicht ausführlicher dargestellten arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Neuerervergütung, auf das sich die vorstehenden Ausführungen von Dürschmied beziehen. In diesem Rechtsstreit waren zwei der insgesamt sechs Kollektivmitglieder nicht Betriebsangehörige. Diese beiden Mitglieder beanspruchten jedoch in Absprache mit den anderen insgesamt 90 % der geltend gemachten, mehrere tausend Mark umfassenden Gesamtvergütung für sich. Gestützt auf eine Reihe von schriftlichen Unterlagen und bekräftigt durch die Bekundungen von Zeugen, hatte die Betriebsleitung erhebliche Zweifel daran, daß dieses vorgeschlagene Aufteilungsverhältnis dem Umfang des tatsächlichen Beitrags der einzelnen Kollektivmitglieder entsprach. Vielmehr lag der Verdacht nahe, daß damit der Prüfung der nach § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO erforderlichen und für die Berechtigung des Vergütungsanspruchs letztlich entscheidenden Frage ausgewichen werden sollte, ob und in welchem Umfang mit den Neuerervorschlägen Leistungen erbracht wurden, die qualitativ über die Arbeitsaufgaben der im Betrieb beschäftigten Kollektivmitglieder hinausgingen. Diese Frage ist bekanntlich dann nicht zu prüfen, wenn der Werktätige als Betriebsfremder Neuererleistungen erbringt. Das Neuererkollektiv glaubte dieser durchaus berechtigten und gesellschaftlich gebotenen Nachprüfung also dadurch entgehen zu können, daß es die interne Absprache über das Aufteilungsverhältnis als für Betrieb und Gerichte verbindlich zu charakterisieren versuchte. Einer solchen Rechtsauffassung konnte jedoch nicht gefolgt werden. Dieses Beispiel macht besonders deutlich, warum Dürschmieds Bedenken nicht stichhaltig sind. Sein Argument, daß mit letzter Sicher- Die VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) hat zur rationelleren und damit auch effektiveren Gestaltung dieser Verfahren geführt. Daneben sind aber weitere Vereinfachungen möglich, und zwar auf der Grundlage des geltenden Rechts. So läßt sich z. B. das Güteverfahren in der Regel ohne ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren beenden. Göldner / Hauschild / Peu-t h e r t haben in ihrer Einschätzung der Wirksamkeit der VereinfVO zutreffend darauf hingewiesen, daß nach wie vor der überwiegende Teil heit nur in den seltensten fällen möglich sein werde, festzustellen, ob das Kollektiv der Verteilung der Vergütung einen realen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat, ist nicht überzeugend. Beweisschwierigkeiten kann es auch bei der Aufklärung komplizierter Sachverhalte auf anderen Rechtsgebieten geben. Daraus läßt sich aber keineswegs ein generelles gesetzliches Verbot ableiten, die Aufklärung solcher Tatbestände gar nicht erst zu versuchen. Übrigens schließt auch Dürschmied nicht gänzlich die Möglichkeit einer exakten Sachverhaltsaufklärung darüber aus, inwieweit sich der in dem kollektiven Verteilungsvorschlag äußernde Wille der einzelnen Mitglieder des Kollektivs mit der Wirklichkeit deckt. Aber selbst in solchen Fällen dürfte dann nach Dürschmied keine inhaltliche Nachprüfung erfolgen, weil dem die bindende Wirkung der internen Absprache des Kollektivs gegenüber Dritten entgegenstünde. Zum anderen erhebt sich die Frage, ob die Situation für den Betrieb, die Konfliktkommission oder das staatliche Gericht bei der Erforschung der Wahrheit in den Fällen, in denen ein Kollektivmitglied mit der Aufteilung der Vergütung nicht einverstanden ist und es deshalb zu einem Streitfall kommt, wirklich so grundlegend anders ist als jene, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betrieb und dem Neuererkollektiv über die Berechtigung des dem einzelnen zustehenden Anteils auftreten. Ein solcher qualitativer Unterschied besteht durchaus nicht. Andernfalls müßte sich jedes von einem Kollektivmitglied im Streitfall mit den anderen Mitgliedern angestrengte Verfahren als von vornherein aussichtslos darstellen, wenn der von Dürschmied vertretenen Version zu folgen wäre, daß jede nachträgliche Rekonstruktion des Entwicklungsweges eines Neuerervorschlags mit dem Ziel, den jeweiligen Leistungsanteil des einzelnen festzustellen, sich in der Praxis als untauglich erweisen würde. Dr. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht aller Zivilrechtsstreitigkeiten mit einer Einigung endet (NJ 1974 S. 165). Diese große Einigungsbereitschaft der Parteien spricht dafür, daß sie sich auch über die Höhe der gegenseitig zu erstattenden Kosten einigen und daß eine solche Einigung in den abzuschließenden Vergleich mit aufgenommen werden kann. Soweit der Vergleich die Kosten betrifft, könnte er dann z. B. lauten: „Die Kosten des Verfahrens übernimmt der Antragsgegner. Er verpflichtet sich, dem Antragsteller den Kostenbetrag von M zu erstatten.“ Da aus dem Vergleich vollstreckt werden kann, gilt das auch für die dem Gläubiger zu erstattenden Ko- sten. Das gesonderte Kostenfestsetzungsverfahren wird hierdurch entbehrlich. Eine solche Verfahrensweise hat viele Vorteile: Das Gerichtsverfahren ist mit dem Termin endgültig abgeschlossen. Der Kostenschuldner kennt sofort die genaue Höhe der von ihm zu zahlenden Beträge. Die Mehrarbeit, die dem Gericht, der Post und soweit es beteiligt ist auch dem Kollegium der Rechtsanwälte durch das gesonderte Kostenfestsetzungsverfahren entsteht, fällt weg. Die Höhe der zu erstattenden Kosten läßt sich für die einzelnen Streitwerte ohne viel Mühe in einer Kostentabelle ablesen (Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren unter Einschluß von Porti und Umsatzsteuer). Das Kreisgericht Greifswald hat diese Verfahrensweise unter Verwendung einer von mir entwickelten Kostentabelle in einigen Fällen erprobt. Sie hat sich gut bewährt. Wenn auch dieses Verfahren bisher gesetzlich nicht geregelt ist, so dürfte dies seine Anwendung nicht hindern, weil es den Parteien im Güteverfahren freigestellt ist, welche Kostenregelung sie vereinbaren wollen. Das vereinfachte Verfahren soll an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: In einem Vergleich im Güteverfahren verpflichtet sich der Antragsgegner bei einem Streitwert von 500 M die Kosten des Verfahrens zu % zu tragen und 46 M Kosten an den Antragsteller zu erstatten. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: V2 Gerichtsgebühr und 2 Anwaltsgebühren mit Aus- lagen (aus der erwähnten Tabelle ablesbar) 60,03 M Reisekosten des Antragstellers 3,00 M Reisekosten des Antragsgegners 5,00 M insgesamt 68,03 M Hiervon trägt der Antragsgegner % mit 51,00 M Seine eigenen Kosten betragen 5,00 M Folglich hat er an den Antragsteller noch 46,00 M zu erstatten. Einer besonderen Ausgleichung von Gerichtskosten bedarf es nicht mehr. Hätte in dem erwähnten Beispiel der Antragsgegner die Kosten ganz zu tragen, dann wäre die Berechnung noch einfacher. Er hätte 60,03 M zuzüglich Reisekosten des Antragstellers in Höhe von 3 M, also 63,03 M zu erstatten. Das gesonderte Kostenfestsetzungsverfahren braucht m. E. nur noch in streitigen Verfahren angewendet zu werden und in solchen Güteverfahren, in denen die außergerichtlichen Kosten z. Z. des Abschlusses eines Vergleichs noch nicht feststehen. HEINZ RAKOW, Bürovorsteher beim Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Rostock, Zweigstelle Greifswald Vereinfachte Kostenfestsetzung im Güteverfahren 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 335 (NJ DDR 1974, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 335 (NJ DDR 1974, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren absurdum erscheinen und bestärkt die verantwortlichen Leiter und die Mitarbeiter in den Untersuchungsorganen Staatssicherheit in ihrer Oberzeugung von der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X