Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 333 (NJ DDR 1974, S. 333); denn ihr liegen wie allen anderen strafprozessualen Bestimmungen bedeutsame prozeßökonomische Aspekte zugrunde, die die Voraussetzungen für eine rationelle Durchführung der Verfahren enthalten. Zugleich darf aber nicht übersehen werden, daß die gesetzliche Bestimmung über die Zuständigkeit auch die örtliche in engem Zusammenhang mit Art. 101 der Verfassung steht, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. So betrachtet, ist die Zuständigkeitsregelung eine gesetzlich festgelegte Ordnung für die rechtmäßige Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen durch die Gerichte. Dieser Gesichtspunkt verdient die gleiche Beachtung wie die Forderung nach sachkundiger, wirksamer und rationeller Gestaltung des Strafverfahrens. Die StPO enthält drei hauptsächliche örtliche Zuständigkeiten: die des Tatortes (§ 169), die des Wohnsitzes (§ 170 Abs. 1) und die des Unterbringungsortes (§ 170 Abs. 3). Daneben gibt es noch die subsidiäre örtliche Zuständigkeitsregelung des § 170 Abs. 2 StPO. Nach §§ 169, 170 StPO können in einer Strafsache mehrere Gerichte nebeneinander örtlich zuständig sein. Soweit es die drei hauptsächlichen örtlichen Zuständigkeitsregelungen betrifft, obliegt dem Staatsanwalt die Wahl, bei welchem örtlich zuständigen Gericht er Anklage erhebt. Diese Zuständigkeitswahl kann das angerufene Gericht nicht korrigieren. Es widerspricht der Forderung nach rationeller Gestaltung des Strafverfahrens, wenn die Strafsache zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten hin- und hergeschoben werden kann. Insoweit ist der Rechtssatz der Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 23. September 1969 - 102 c BSR 50/69 - (NJ 1970 S. 249) zu §§174 Abs. 1, 190 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zu verallgemeinern, in dem es heißt: „Sind bei einer zusammenhängenden Strafsache verschiedene Gerichte örtlich zuständig, so obliegt dem Staatsanwalt die Auswahl, vor welchem Gericht Anklage erhoben wird. Das Gericht kann die Sache nicht mit der Begründung, die Anklageerhebung bei einem anderen der zuständigen Gerichte sei sachdienlicher, an den Staatsanwalt zurückgeben.“ Anders liegt die Sache in dem von Müller geschilderten Beispiel, in dem das angerufene Gericht der Auffassung war, es sei örtlich unzuständig. Das Gericht hat nach Eingang der Anklageschrift die Pflicht, auch zu prüfen, ob es für die Sache zuständig ist (§187 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). Verneint es seine Zuständigkeit, dann hat es die Sache gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 1 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit wie in dem von Müller geschilderten Beispiel ist unzulässig. Eine solche Verfahrensweise würde der Schutzfunktion des Straf- verfahrens widersprechen, da nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder erhoben werden kann (§ 192 Abs. 4 StPO). Die von Müller aufgeworfene Frage betrifft die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzes. In dem geschilderten Beispiel ist nach Auffassung des Bezirksgerichts der Wohnsitz abhängig von der polizeilichen Anmeldung entsprechend der Meldeordnung vom 15. Juli 1965. Müller meint dagegen, daß die Begründung eines Wohnsitzes in der Regel von der Zuweisung einer Wohnung nach der WohnraumlenkungsVO bzw. bei nicht erfaßtem Wohnraum vom Besitz des Wohnraums abhänge. Mit solchen Anforderungen an die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes wird die Sache problematischer gemacht, als sie in Wirklichkeit ist. Die Antwort auf die Frage, was unter Wohnsitz zu verstehen ist, ergibt sich aus § 7 BGB. Danach ist der Wohnsitz der Ort, an dem sich ein Bürger ständig niederläßt. Der Wohnsitz wird mit dieser Niederlassung begründet; er wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Das BGB bindet die Begründung bzw. Aufhebung des Wohnsitzes an keinerlei weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an eine polizeiliche Meldung oder an die Zuweisung bzw. den Besitz einer eigenen Wohnung, wenngleich dies in aller Regel dafür spricht, daß an diesem Ort der Wohnsitz ist. Diese Regelung des BGB vereinfacht die Sache. Selbst wenn der Angeklagte wie im geschilderten Bei- Im Zusammenhang mit dem vom Bezirksgericht Potsdam in seinem Urteil vom 18. April 1973 - 040024009672 (NJ 1974 S. 31) entschiedenen Fall der elterlichen Aufsichtspflicht über Kinder bei der Teilnahme am Straßenverkehr ist verschiedentlich die Frage gestellt worden, wem die Aufsichtspflicht während des Schulwegs der Kinder obliegt. Die 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19) enthält hierzu klare Regelungen. Sie legt fest, daß die Schulen gegenüber den Schülern für die Dauer des Aufenthalts auf dem Schulgrundstück und am Ort einer Schulveranstaltung die Fürsorge-und Aufsichtspflicht haben, einschließlich der von den Schülern zurückzulegenden Unterrichtswege. Dabei gelten als Unterrichtswege nach § 3 Abs. 1 Buchst, c der Fürsorge-und Aufsichtsordnung die Wege zwischen dem Grundstück der Einrichtung und anderen Orten von Schulveranstaltungen (z. B. Schulgebäude spiel an dem Ort D. im Kreis B. polizeilich nicht gemeldet ist, aber wieder nach dort zu seiner Ehefrau gezogen ist von der er zeitweilig getrennt gelebt hat , ist D. sein Wohnsitz. Das schließt nicht aus, daß er auch am Ort seiner polizeilichen Anmeldung in E. wo die Tat begangen wurde noch einen zweiten Wohnsitz hat, denn der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB). Unter welchen Bedingungen ein Bürger bei vorübergehendem Wohnungswechsel Inhaber einer Haupt- oder Nebenwohnung ist oder ob es sich um einen besuchsweisen Aufenthalt handelt und welche Meldepflichten sich für ihn ergeben, geht aus der Meldeordnung hervor. Soweit bei der Begründung eines weiteren Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes die Meldebestimmungen verletzt werden, ergeben sich die in der Meldeordnung angedrohten Sanktionen (§ 28 Meldeordnung i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 [GBl. II S. 363]). Auf die Begründung eines Wohnsitzes und die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit hat dies jedoch keinen Einfluß. Unter diesem Gesichtspunkt waren in dem geschilderten Beispiel sowohl das Kreisgericht B. als auch das Kreisgericht E. als Gericht des Wohnsitzes und schließlich auch das Kreisgericht M. als Gericht des Unterbringungsortes örtlich zuständig. Dem Staatsanwalt oblag daher die Wahl, vor welchem örtlich zuständigen Gericht er Anklage erhebt. Oberrichter Dr. RUDOLF BIEBL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Sportplatz Betriebsbesichtigung). Den Unterrichts wegen werden Wege während der Unterrichtszeit oder innerhalb der Ganztagserziehung gleichgestellt. Die zurückzulegende Entfernung, die Tageszeit oder die zu benutzenden öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel sind dabei ohne Einfluß auf die Charakterisierung eines Weges als Unterrichtsweg und die damit verbundene Fürsorge und Aufsicht durch die Schule. Um Unterrichtswege handelt es sich in der Regel auch dann, wenn Kinder oder Kindergruppen bestimmte Strecken nur einmal oder in unregelmäßigen Abständen zurücklegen, z. B. zum Theater- oder Kinobesuch in einem anderen Ort, sofern es sich um obligatorische oder fakultative Schulveranstaltungen handelt und der Weg nicht von der Wohnung aus angetreten wird. Dagegen ist die Schule für die unmittelbare Fürsorge und Aufsicht über die Kinder auf dem Schulweg nicht verantwortlich. Der Schulweg ist der Weg der Kinder und Jugend- Fürsorge- und Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche während des Schulwegs 333;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheit der DDR. Mit den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts wird unsere Gesetzgebung auf diesem Gebiet weiter rvollständigt, werden bestimmte, vom Gegner und feindlich-negativen Kräften in der auszuliefern zu übermitteln. für die Gewinnung von Verhafteten zur Durchführung gegen den Un-tersuchungshaftvollzug gsrichteter Handlungen zur Fastlegung eigenen feindlichen Vorgehens zu verwerten. zur Vorbereitung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zu Personen Unterlagen für die Abteilung Agitation bereitgestellt werden. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit bildete die Unterstützung des Generalstaatsanwalts der bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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