Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 328 (NJ DDR 1974, S. 328); die Nutzungsbefugnis zivilrechtlich zu konkretisieren, gerade weil sie ein sehr wesentliches Element der Zivilrechtsstellung darstellt. Eine solche Forderung hat in der Zivilrechtswissenschaft aber bisher nur selten eine Rolle gespielt. Die Ursachen dafür sehen wir darin, daß in der Vergangenheit nicht mit der notwendigen Konsequenz davon ausgegangen wurde, daß die Kategorie des persönlichen Eigentums eine Kategorie der sozialistischen Gesellschaft ist und daß gerade diejenigen Formen der Bedürfnisbefriedigung typisch sozialistisch sind, die mit Hilfe des persönlichen Eigentums realisiert werden. Statt dessen wurde zeitweilig der Eindruck erweckt, als brächte das persönliche Eigentum a priori individualistische Einstellungen hervor und als seien nur diejenigen Formen der Bedürfnisbefriedigung sozialistische, die sich nicht in Form des sachlichen Eigentumserwerbs vollziehen. Insbesondere die Orientierung des VIII. Parteitages der SED ist es, die dazu veranlassen muß, in dieser Frage zu klaren Positionen zu finden. Es wird also darauf ankommen, die Bedeutung und die Funktion des persönlichen Eigentums für die sozialistische Gesellschaftsentwicklung juristisch sichtbarer und wirksamer zu machen. Der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf insbesondere die Tatsache, daß der Umfang des persönlichen Eigentums vom Umfang der Werte abhängt, die in der durch das Volkseigentum gekennzeichneten Sphäre der materiellen Produktion geschaffen wurden, daß aber gleichzeitig sowohl der Umfang als auch die Art und Weise der Nutzung des persönlichen Eigentums letztlich auf die Gestaltung der Produktion zurückwirken. Ein Mittel, diesem Umstand juristische Gestalt zu verleihen, besteht beispielsweise in der rechtlich garantierten Möglichkeit des Bürgers, auf der Grundlage des persönlichen Eigentums die von ihm im einzelnen benötigten Waren und Leistungen selbst auswählen und über die Art und Weise ihrer Nutzung eigenverantwortlich entscheiden zu können. Dadurch wird eine optimale Verbindung mit dem für die Steigerung der Arbeitsproduktivität so bedeutsamen Prinzip der materiellen Interessiertheit erreicht. Diese Wirkung tritt u. E. jedoch nicht schon dadurch ein, daß im Gesetz lediglich auf die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Nutzung des persönlichen Eigentums verwiesen wird. Eine Orientierung des Bürgers auf das „Wie“ der Nutzung erscheint in diesem Zusammenhang unverzichtbar, wobei allerdings diese Orientierung nicht mit Reglementierung verwechselt werden darf./30/ Bedürfnisbefriedigung durch Inanspruchnahme gesellschaftlicher Fonds Neben der Bedürfnisbefriedigung mittels des persönlichen Eigentums ist auch die Bedürfnisbefriedigung über die Inanspruchnahme gesellschaftlicher Fonds von zivilrechtlicher Bedeutung. Diese Form der Bedürfnisbefriedigung ist schon deshalb wichtig, weil die ihr zugrunde liegenden sog. lebensstandardwirksamen gesellschaftlichen Fonds relativ schneller anwaehsen als die Waren- und Leistungsfonds, die als persönliches Eigentum konsumiert werden. Daher wird sich auch der heute noch bestehende quantitative Abstand zwischen beiden im Laufe der Entwicklung verringern. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen damit im einzelnen verbunden sind, bedarf noch weiterer Untersuchungen. Diese müssen u. E. damit beginnen, daß die der Bedürfnisbefriedigung auf der Grundlage gesellschaftlicher Fonds zugrunde liegenden Gesetzmäßigkeiten, /SOI Zu den möglichen tragenden Prinzipien einer derartigen Orientierung vgl. Kosewähr I Marko, Die zivilrechtliche Stellung des Bürgers in den Versorgungsbeziehungen (Studie), Jur. Diss. A, Humboldt-Universität, Berlin 1972, S. 187. die entsprechenden Erscheinungsformen und die gegenwärtige rechtliche Regelung dazu näher analysiert wer-den./31/ Bedürfnisse der Bürger als Ausgangspunkt der Planung Auf dem VIII. Parteitag der SED wurde gefordert, die Bedürfnisse der Menschen stärker als bisher zum Ausgangspunkt der Planung zu nehmen und mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und ihrer ökonomischen Potenzen den gesetzmäßigen Zusammenhang zwischen Produktion und den Bedürfnissen der Menschen immer unmittelbarer wirksam zu machen./32/ Dieser Forderung kann nur entsprochen werden, wenn das sozialistische Zivilrecht als ein fest in die gesamtstaatliche Leitung integriertes Instrument zur Verwirklichung des demokratischen Zentralismus in seinem Leitungsbereich begriffen wird. Dabei ist zu beachten, daß selbst nach geltender Rechtslage die Rechte und Pflichten in den Schuldverhältnissen nicht bloß im Zivilrecht ihre Grundlage haben, sondern z. T. erheblich durch staatsrechtliche, wirtschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und familienrechtliche Normen beeinflußt werden. Ein Teil der gegenwärtigen zivilrechtlichen Regelung baut auf solchen nichtzivilrechtlichen Rechten und Pflichten nur stillschweigend auf (z. B. Preisbestimmungen), ein anderer Teil nimmt sie zum Ausgangspunkt für die Formulierung eigener zivilrechtlicher subjektiver Rechte und Pflichten (z. B; Qualitätsbestimmungen, Gewährleistungsansprüche). Zu anderen, die sozialistischen Schuldverhältnisse noch weit deutlicher charakterisierenden Leitungsmaßnahmen des Staates dagegen hat die gegenwärtige schuldrechtliche Regelung kaum eine Beziehung. Dafür ein Beispiel: Die zivilrechtliche Regelung der Kaufbeziehungen geht noch davon aus, daß sich Verkäufer und Käufer als im wesentlichen gleichberechtigte und gleichverpflichtete Partner von dem Moment an gegenüberstehen, in dem sie in das Stadium konkreter Vertragsverhandlungen getreten sind. Dabei bleiben jedoch wesentliche Grundlagen ihres Zusammentreffens außer Betracht, nämlich daß ihre Vertragsbeziehungen geplante Versorgungsbeziehungen voraussetzen, daß Käufer und Verkäufer keine grundsätzlich unterschiedlichen Interessen verfolgen und daß der Verkäufer durch eine ganze Reihe von Bestimmungen außerhalb des Zivilrechts verpflichtet ist, beispielsweise ein bestimmtes, geplantes Sortiment zu führen, anzubieten und zu verkaufen. Gerade in dem bisher als zivilrechtliches Vorfeld angesehenen Teil des Versorgungsprozesses treten mindestens ebenso wichtige und nicht zuletzt auch das Verhältnis zwischen Bürger und Staat berührende Probleme auf wie bei oder nach Abschluß eines Kaufvertrags. Diese Probleme bedürfen verstärkt der staatlichen Leitung und der gesellschaftlichen Einflußnahme. Zu einem im Ergebnis vergleichbaren Schluß kommt auch Kreutzer, wenn er betont: „Die rechtlich gestalteten Versorgungspflichten der Betriebe sind zugleich als entsprechende Rechte der Bürger gegenüber diesen Betrieben in den Versorgungsbeziehungen anzuerkennen. Die Bürger haben ein Recht auf bedarfsgerechte Versorgung.“/33/ /31/ Vgl. Mühlmann, „Probleme der Gestaltung des sozialistischen Zivilrechts der DDR“, Staat und Recht 1974, Heft 1, S. 87 ff. /32/ Vgl. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 39. 1331 Kreutzer, „Die rechtliche Gestaltung der Versorgungspflichten der Einzelhandelsbetriebe gegenüber der Bevölkerung“, NJ 1973 S. 187 ff. (188). 328;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 328 (NJ DDR 1974, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 328 (NJ DDR 1974, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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