Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 327 (NJ DDR 1974, S. 327); Aufgaben sowie an der Kontrolle darüber initiiert werden. Für die Zivilrechtsstellung des Bürgers in den Versorgungsbeziehungen ist dies insofern bedeutungsvoll, als das Mitgestaltungsrecht generell zugleich eine der wichtigsten Garantien aller subjektiven Rechte und Pflichten des Zivilrechts ist./29/ Grundlegende Aufgaben für die zivilrechtliche Leitung der Versorgungsbeziehungen im Hinblick auf die Zivilrechtsstellung der Bürger Abschließend soll dargelegt werden, worin die grundlegenden Aufgaben bei der Versorgung der Bevölkerung bestehen, die der Bürger auch mittels der Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte und Pflichten lösen helfen soll und die entscheidenden Einfluß auf seine rechtliche Stellung in den Versorgungsbeziehungen ausüben. Schutz und Mehrung des sozialistischen Eigentums Eine grundlegende Aufgabe sehen wir für den Teil der Versorgungsbeziehungen, der sich als Eigentumsverhältnis darstellt, in der Notwendigkeit des Schutzes und der Mehrung des sozialistischen Eigentums als elementare Grundlage der sozialistischen Gesellschaft und wesentlichste Voraussetzung des persönlichen Eigentums. In die Erfüllung dieser Aufgaben müssen die Bürger auch durch zivilrechtliche Leitungsmaßnahmen einbezogen werden. Der Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums durch zivilrechtliche Leitungsmaßnahmen sollten u. E. jedoch nicht allein als eine Frage der subjektiven Rechte und Pflichten des Eigentumsrechts betrachtet werden. Vielmehr ist die im Eigentumsrecht bereits vorhandene Orientierung auf den Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums im Schuldrecht konsequent fortzusetzen. Wir denken insbesondere an die Ausgestaltung der subjektiven Rechte und Pflichten in denjenigen Schuldverhältnissen, die die zeitweilige oder dauernde Nutzung sozialistischen Eigentums durch die Bürger zum Inhalt haben. Hier könnte z. B. die Verpflichtung zum Schutz des sozialistischen Eigentums als notwendiger Vertragsinhalt vorgesehen werden. Es wäre auch möglich, kollektive Gremien der Mitgestaltung, deren Tätigkeit u. a. auch die Mehrung sozialistischen Eigentums zum Inhalt hat, zivilrechtlich so zu stellen, daß die Bürger zur Wahrnehmung dieser konkreten Form des Mitwirkungsrechts stimuliert werden. Auf diese Weise wird auch dem prinzipiellen Verhältnis von Eigentumsrecht und Schuldrecht Rechnung getragen, das auf eine kurze Formel gebracht darin besteht, daß das Schuldrecht das Eigentumsrecht in Aktion ist. Gestaltung der Eigentümerbefugnisse (Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis) Eine die Zivilrechtsstellung der Bürger direkt betreffende weitere grundlegende Aufgabe für die zivilrechtliche Leitung der Versorgungsbeziehungen sehen wir darin, daß die dem Eigentümer zustehenden Befugnisse, also die Besitz-, die Nutzungs- und die Verfügungsbefugnis, entsprechend ihrer tatsächlichen Bedeutung ausgestaltet werden. Dabei .ist es u. E. notwendig in Übereinstimmung mit der Funktion des persönlichen Eigentums in der sozialistischen Gesellschaft vor allem 1291 Vgl. Grandke, „Einige Fragen der Weiterführung des Grundrechts der Bürger auf Mitwirkung bei der Leitung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens durch das Zivilrecht“, Staat und Recht 1962, Heft 2, S. 306 fl. (314). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Richter Arland und die Gerechtigkeit Hamburgs Richter und Staatsanwälte atmen auf. Eine Einstellungsverfügung in der Sache Arland setzte jetzt den Schlußpunkt hinter einen beispiellosen Justizskandal. Ende 1971 hatten Amtsgerichtsrat Friedrich Arland und der damalige Oberstaatsanwalt Günter von Bülow eine listige Entscheidung getroffen. Gegen die Zahlung eines Bußgeldes von 400 000 DM stellten sie das Verfahren gegen einen Kaufmann der Hansestadt ein, der Steuern von 1,4 Millionen DM hinterzogen hatte. Auch bei anderen Delikten hielten die beiden Juristen Bußgelder jeweils dann für angemessen, wenn die Rechtsverletzer hohen gesellschaftlichen Rangs und mit einer dicken Brieftasche ausgestattet waren. Die List bestand darin, daß stets ein Viertel der Bußgeldsumme an den gemeinnützigen Verein „Bund gegen den Alkohol im Straßenverkehr" abzuführen war. Zu den Mitgliedern dieses Vereins aber gehörten vorwiegend Richter und Staatsanwälte. Und den Vorsitz führte - Herr Oberstaatsanwalt von Bülow, assistiert von Richter Arland, die Freunde der Bußgeld-Tour. Sie verfügten auch über die Pfründe dieses Vereins, und zwar auf höchst eigennützige Weise. Denn der Bund der Anti-Alkoholiker zahlte fette Vortragshonorare an seine Mitglieder. Oberstaatsanwalt von Bülow kassierte für seine Missionarstätigkeit wider die Alkoholsünder im Straßenverkehr 30 000 DM. Andere hohe Juristen bekamen Jahressummen um 20 000 DM. Auch Amtsrichter Friedrich Arland war im Jahre 1971 für Vorträge des Vereins mit 10 000 DM entlohnt worden - aus derselben Kasse, die er per Gerichtsbeschluß hatte füllen helfen. Der Kreislauf der Gerechtigkeit war geschlossen: Buße, gemeinnütziger Dienst und angemessener Eigennutz. Als die Sache ruchbar wurde, nahm sich Oberstaatsanwalt von Bülow das Leben. Richter Arland ließ sich in den Ruhestand versetzen. Nach langem Zögern und mit verständlichem Unbehagen leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren ein. Man ließ die Zurechnungsfähigkeit Arlands untersuchen. Viel Wasser floß derweilen die Elbe hinunter. Schließlich hatten die Behörden zwei einander widersprechende medizinische Gutachten in den Akten. Nach Auffassung eines Hamburger Neurologen war Amtsrichter Arland in den letzten Monaten seiner Amtstätigkeit nicht mehr zu kritischer rechtlicher Würdigung fähig. Ein Kieler Psychiater meinte, das Gegenteil sei richtig. Ein Obergutachten mußte her. Wieder war Zeit gewonnen. Schließlich fand man heraus, Arland sei wegen zunehmenden Altersabbaus mangelnde Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs. 1 StGB der BRD zuzubilligen. „Da er für sein Tun nicht verantwortlich ist, können wir ihn auch nicht weiter verfolgen", erklärte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Oder hätte er besser sagen sollen: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus? Aber nicht doch, es ist alles rechtens zugegangen. Offen blieb freilich, ob nach der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ergangenen Arland-Urteile weiter rechtskräftig seien. Die Justizbehörde ließ die Verfahren nachprüfen gründlich selbstverständlich, wie sie behauptete und kam zu der Erkenntnis, sämtliche Urteile seien rechtlich einwandfrei. Ein hoher Beamter fügte beruhigend hinzu, Arland habe zuletzt „eher milde als zu streng geurteilt". Und damit schlossen sich die Deckel der Akte über die Bußgeld-Affäre endgültig. Die „Frankfurter Rundschau" war eine der wenigen BRD-Zeitungen, die am 17. April 1974 von diesem Ausgang der Dinge überhaupt noch Notiz nahm. Die anderen Blätter hielten sich daran, über den Skandal Gras wachsen zu lassen. Und so hat denn die Gerechtigkeit auch für Richter Arland ihren Lauf genommen eine seltsame Gerechtigkeit, hier wie in Tausenden Fällen des Alltags dortzulande. Ha. Lei. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 327 (NJ DDR 1974, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 327 (NJ DDR 1974, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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