Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 326 (NJ DDR 1974, S. 326); deren Arzt, z. B. einen Gerichtsmediziner, notwendig. In diesen Fällen gelten die Grundsätze der AO vom 18. Dezember 1973 entsprechend. Das trifft sinngemäß auch dann zu, wenn bei einem Verkehrsunfall in Ergänzung der zunächst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung auf dem erwähnten Formblatt nach Anforderung durch die Justiz- und Sicherheitsorgane weitere Fragen von einem Arzt zu beantworten und konkrete Umstände zu bewerten sind. Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Sicherheitsorganen und ärztlichen Gutachtern Für die Qualifizierung der Gutachter sollten sich die Bezirks- bzw. Kreisstellen der Unterstützung durch Gerichtsmediziner versichern, auch wenn die AO vom 18. Dezember 1973 deren Mitwirkung in Strafverfahren nicht betrifft. In der Praxis gibt es bereits gute und nützliche Kontakte zwischen den Instituten für gerichtliche Medizin, den Bezirksgutachtern und den Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane. Schon seit längerer Zeit bestehen in vielen Bezirken auch juristisch-medizinische Arbeitskreise. Ferner gibt es wertvolle Verbindungen zwischen Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane und Ärzten verschiedener Fachrichtungen, besonders mit solchen, die bereits als Gutachter für die Justiz- und Sicherheitsorgane tätig geworden sind. Diese Verbindungen, die der gegenseitigen fachlichen Information und dem Erfahrungsaustausch dienen, werden vor allem über die URANIA oder die Vereinigung der Juristen der DDR hergestellt. In all diese Formen der Zusammenarbeit sind nunmehr die neuen Gutachter, die unter Ausschöpfung der mit der AO vom 18. Dezember 1973 gegebenen Möglichkeiten gewonnen werden können, einzubeziehen. Es ist m. E. auch an der Zeit, all diese in den letzten Jahren gesammelten Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane und den Ärzten zu verallgemeinern und allgemeingültige Grundsätze der Zusammenarbeit zu bestimmen. Anregungen dazu hat auch die 4. Tagung der Gesellschaft für Gerichtliche Medizin gegeben./*/ /*/ Vgl. dazu NJ 1973 S. 664 S; NJ 1974 S. 15 fl. Dr. RAINER KOSEWÄHR und Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur zivilrechtlichen Stellung der Bürger in den Versorgungsbeziehungen (Schluß)/*/ Konkrete zivilrechtliche Ausgestaltung des verfassungsmäßigen Rechts der Bürger auf Mitwirkung Die Feststellung, daß subjektive Rechte der Bürger nicht nur durch Rechtsverhältnisse, sondern auch unmittelbar durch Rechtsnormen begründet werden können, muß zu gesetzgeberischen Konsequenzen führen. Die wichtigste sehen wir darin, das verfassungsmäßige Recht der Bürger auf demokratische Mitwirkung und Mitgestaltung innerhalb der zivilrechtlichen subjektiven Rechte und Pflichten so auszugestalten, daß den Bürgern der Weg zur aktiven Mitgestaltung ihrer Versorgungsbeziehungen gewiesen wird. Durch eine solche zivilrechtliche Regelung kann die neue Stellung des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft im allgemeinen und in den Versorgungsbeziehungen im besonderen sichtbar gemacht und zugleich ein wirksamer Beitrag zur Vervollkommnung der staatlichen Leitung und Planung auf dem Gebiet der Versorgungsbeziehungen geleistet werden. Mit dieser These wenden wir uns gegen eine unter Vertretern der Zivilrechtswissenschaft in der Vergangenheit verbreitete Auffassung, nach der das künftige Zivilgesetzbuch das verfassungsmäßige Mitgestaltungsrecht zwar als allgemeines Mitwirkungsrecht begreifen und übernehmen müsse, jedoch seine konkrete Ausgestaltung nur bedingt Sache des Zivilrechts sei, da für den Bereich gesellschaftlicher Verhältnisse, der den Gegenstand des Zivilrechts bildet, angeblich nur die nicht zivilrechtlich institutionalisierbaren kollektiven Organisationsformen der Mitgestaltung, also HO-Beiräte, Verkaufsstellenausschüsse, Hausgemeinschaften usw., in Frage kämen./27/ Dieser Auffassung ist zunächst die Tatsache entgegenzuhalten, daß es in anderen Rechtszweigen bereits gelungen ist, das Grundrecht auf Mitwirkung konkret auszugestalten, ohne damit die Grenzen zum Staatsrecht /*/ Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1974 S. 287 ff. veröffentlicht. /27/ VgL Lübchen, „Aufgaben und Gegenstand des künftigen ZGB“, NJ 1969 S. 547 ff. (552). wozu ja das Mitgestaltungsrecht als das zentrale Grundrecht in der sozialistischen Gesellschaft zählt zu verwischen. Beispielsweise sind im Arbeitsrecht wichtige Mitwirkungsformen detailliert erfaßt worden: der sozialistische Wettbewerb, das Neuererwesen, die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die ständige Produktionsberatung u. a. m. Die im Verlauf der sozialistischen Rechtsentwicklung in der DDR neu entstandenen Rechtszweige zeichnen sich gerade dadurch aus und haben sich z. T. auch dadurch vom Zivilrecht abgegrenzt , daß in ihnen Regelungen staatsrechtlicher Natur, wie das Mitgestaltungsrecht, eine entscheidende Rolle spielen. Deshalb wird auch das neue sozialistische Zivilrecht nicht ohne eine konkrete Ausgestaltung des Mitgestaltungsrechts der Bürger in den Versorgungsbeziehungen auskommen können. Wir sind auch der Ansicht, daß sich eine zivilrechtliche Regelung nicht auf die kollektiven Organisationsformen der Mitwirkung und Mitgestaltung beschränken sollte. Tatsache ist, daß auch dem einzelnen Bürger durch die Verfassung der Auftrag erteilt ist, das gesellschaftliche Leben mitzugestalten, und daß die Wahrnehmung subjektiver Rechte und Pflichten des Bürgers in den weitaus meisten Fällen zumindest objektiv über den einzelnen Konfliktfall hinaus im Sinne einer Mitgestaltung Bedeutung erlangt Und schließlich ist zu berücksichtigen, daß auch die kollektiven Organisationsformen der Mitwirkung zum großen Teil auf der Grundlage subjektiver Rechte und Pflichten realisiert werden, also kollektive und individuelle Mitgestaltung einander bedingen./28/ Aus diesen Gründen kann es nur darum gehen, die Mitgestaltung als immanenten Bestandteil der subjektiven Rechte und Pflichten der einzelnen zivilrechtlichen Institutionen zu verankern. Auf diese Weise sollen die Bürger auf die grundlegenden Versorgungsaufgaben orientiert und ihre Mitwirkung an der Erfüllung dieser 1291 Um diese Auffassung zu überprüfen, haben wir Studenten beauftragt, die Einbeziehung der Bürger in die Lösung der Versorgungsaufgaben im Bereich des Einzelhandels zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen stützt den hier vorgetragenen Standpunkt. 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 326 (NJ DDR 1974, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 326 (NJ DDR 1974, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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