Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 314 (NJ DDR 1974, S. 314); praktischen Berufserfahrung her in der Lage, notwendige Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen zu gewährleisten. Er hat sich selbst dann noch über die Erfordernisse zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit hinweggesetzt, als ihm im vollen Umfang die möglichen Schäden seines Handelns bewußt wurden. Das Bezirksgericht hat die objektiven und subjektiven Umstände und die Persönlichkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Angeklagten F. weist der Protest zutreffend darauf hin, daß dessen Rechtspflichtverletzungen ebenfalls in erheblichem Umfang das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet haben. Das Bezirksgericht hat bei der Bestimmung der Art der Strafe aber nicht ausreichend den Grad der Schuld dieses Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte F. ist von seiner Ausbildung her Ökonom und hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Handeln auch nur im begrenzten Umfang technische Kenntnisse. Bei ihm ist zu berücksichtigen, daiß er nicht die möglichen Folgen der Verwendung der ungeeigneten Sicherheitsventile in ihren ganzen Ausmaßen erkannte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war daher dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR zu folgen und gegen den Angeklagten F. auf eine Verurteilung auf Bewährung zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der persönlichen Entwicklung des Angeklagten war eine Bewährungszeit von zwei Jahren festzusetzen und für den Fall der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr anzudrohen. Zivilrecht § 4 MSt der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks vom 21. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 6). Nimmt eine Einkaufs- und Liefergenossenschaft des Handwerks für ein staatliches Organ und in dessen Auftrag Planungsunterlagcn oder statistische Berichtsbogen von Handwerkern und Gewerbetreibenden entgegen, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind, so entstehen dadurch zwischen diesen und der Genossenschaft keine zivilrechtlichen Beziehungen. Die Tätigkeit der Genossenschaft löst keinen zivilrechtlichen Vergütungsanspruch aus. OG, Urteil vom 11. Januar 1974 2 Zz 26/73. Der Verklagte ist Inhaber eines Handwerksbetriebes und Mitglied der Handwerkskammer. Die Klägerin ist eine Einkaufs-und Liefergenossenschaft, für die dieVO über Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks vom 14. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 4) und das als Anlage zur 1. DB zu dieser Verordnung vom 21. Dezember 1956 veröffentlichte Musterstatut (GBl. 1957 I S. 6) gelten. Ihr gehört der Verklagte nicht an. Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie seit 1963 vom Rat des Kreises beauftragt sei, die planwirtschaftlichen, informationsmäßigen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen diesem Staatsorgan und einschlägigen Handwerks- und industriellen Kleinbetrieben wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Betriebsinhaber nicht Mitglied der Genossenschaft seien. Sie habe daher das jährliche Leistungsangebot des Verklagten entgegen genommen und ihm Berichterstattungsformulare übergeben, die er ausgefüllt zurückgereicht habe. Für die Weiterleitung an den Rat des Kreises bzw. an die Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaitung für Statistik habe sie gesorgt. Für diese Tätigkeit fordere sie für das Jahr 1970 60 M und für das Jahr 1971 247,80 M. Sie hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß er der Klägerin keinen Auftrag erteilt habe, für ihn tätig zu werden. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Verklagte nicht Mitglied der klagenden Genossenschaft sei und zwischen ihnen auch keinerlei geschäftliche Beziehungen bestünden, so daß der erhobene Anspruch nicht gerechtfertigt sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht den Verklagten antragsgemäß verurteilt und ausgeführt: Auf die Erteilung eines ausdrücklichen Auftrags an die Klägerin durch den Verklagten komme es nicht an. Beachtlich sei vielmehr, daß die Klägerin vom zuständigen wirtschaftsleitenden Organ, dem Rat des Kreises (Abt. örtliche Versorgungswirtschaft), beauftragt worden sei, die Abwicklung sämtlicher planwirtschaftlicher, informationsmäßiger und gesellschaftlicher Beziehungen zwischen diesem Staatsorgan und den in der Handwerkskammer organisierten Handwerks- und Kleinbetrieben wahrzunehmen. Auf dieser Grundlage seien zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen entstanden, die ihrem Charakter nach eine Art Dienstleistungsvertrag darstellten. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien seien nach zivil-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. In entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB sei eine Vergütung dafür als stillschweigend vereinbart anzusehen. Der Verklagte habe nicht davon ausgehen können, daß die Klägerin ihn auf die Dauer ohne jede Vergütung betreuen werde. Die Höhe der von der Klägerin geforderten Bearbeitungskosten sei angemessen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, daß sich die Tätigkeit der Einkaufs- und Liefergenossenschaften bei der Verwirklichung ihrer Hauptaufgaben auf alle Mitglieder der Handwerkskammer in ihrem Wirkungsbereich erstreckt (§ 4 MSt für Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks vom 21. Dezember 1956 [GBl. 1957 I S. 6]). Es hat jedoch irrtümlich angenommen, daß der Klägerin deshalb im vorliegenden Fall ein zivilrechtlicher Vergütungsanspruch für ihre den Verklagten betreffende Tätigkeit zustehe. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin den Planvorschlag (Leistungsangebot) des Verklagten entgegengenommen und an den Rat des Kreises (Abt. Örtliche Versorgungswirtschaft) weitergeleitet hat. Außerdem übergab die Klägerin dem Verklagten vierteljährlich das Formblatt 320 (auch HQu-Bogen genannt) und gelegentlich auch andere Berichtsbogen. Diese füllte der Verklagte selbst aus und sandte sie dann an die Klägerin zurück. Deren Angestellte sichteten. überprüften und analysierten das Zahlenmaterial, das daraufhin von der Klägerin im Aufbereitungsbogen 320/A/2 zusammengefaßt und der zuständigen Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik übersandt wurde. Weitere Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verklagten stehen, hat die Klägerin nicht ausgeübt. Bei der rechtlichen Beurteilung des Charakters dieser Tätigkeit der Klägerin ist von der Verantwortung des Rates des Kreises für die Leitung, Planung und Kontrolle der Arbeit der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden auf dem Gebiet der Dienst- und Reparaturleistungen und anderer unmittelbarer Versorgungsleistungen für die Bevölkerung auszugehen (vgl. VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 [GBl. II S. 541]). Aus diesem Grundsatz, der bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Rechtsvorschrift gegolten hat, folgt, daß es sich bei der Pflicht der Inhaber von Handwerks- und 314;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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