Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 313 (NJ DDR 1974, S. 313); unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen schon deshalb nicht mehr bestanden hätte, weil nur Anlagen mit Hartdichtung zerknallt seien, wird dabei das Beweisergebnis der Hauptverhandlung erster und zweiter Instanz außer acht gelassen. Der Angeklagte G. hat selbst ausgeführt, daß nach dem Schadensfall in M. auch Anlagen mit einer Weichdichtung zerknallt sind. Der Angeklagte G. hätte hinsichtlich der bis zum 27. April 1971 hergestellten und ausgelieferten Anlagen bei voller Zuwendung seiner Aufmerksamkeit auch auf die Gewährleistung der Sicherheit erkennen können, daß die Verwendung der funktionsunsicheren Sicherheitsventile zum Zerknallen der Kessel führen kann, daß somit für die sich in der Nähe der Heizungsanlage aufhaltenden Menschen ständig eine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Die verantwortungslose Gleichgültigkeit des Angeklagten G. hinsichtlich der möglichen Folgen zeigt sich darin, daß er sich einseitig nur um bestimmte Eigenschaften der Heizungsanlage kümmerte und auch Hinweise auf die Funktionsunsicherheit der Sicherheitsventile keine Veranlassung für ihn waren, sich Gedanken über den notwendigen Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu machen. Das Bezirksgericht hat deshalb richtig diese Handlungen des Angeklagten als fahrlässige Verletzung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz gemäß § 193 Abs. 1 StGB beurteilt. Nach dem Schadensfall in M. am 27. April 1971 erkannten die Angeklagten F. und G., daß die verwendeten Sicherheitsventile die Gebrauchssicherheit der Anlage trotz ordnungsgemäßen Umgangs nicht gewährleisten. Sie erkannten auch, daß die in Betrieb befindlichen Anlagen lebensgefährlich waren, somit durch die weitere Herstellung und Auslieferung solcher Anlagen weiterhin ständig die Gefahr des Zerknalls solcher Anlagen besteht und damit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen trotz eines ordnungsgemäßen Umgangs mit der Heizungsanlage vorhanden ist. Den Berufungen ist zuzustimmen, daß beide Angeklagten einen solchen Gefährdungszustand nicht wollten und auch die Verursachung der Schadensfälle nicht ihr Ziel war. In der Beweisaufnahme des erkennenden Senats wurde in Übereinstimmung mit der Beweisaufnahme erster Instanz festgestellt, daß die Angeklagten sich von einer vordergründigen Befriedigung des Bevölkerungsbedarfs und der betrieblichen Planaufgaben leiten ließen. Von allen Werktätigen, insbesondere von den leitenden Wirtschaftsfunktionären, muß verlangt werden, daß sie ihre ganze Kraft auf die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben konzentrieren. Die Erfüllung dieser Aufgaben verlangt zugleich aber auch die Gewährleistung einer hohen Qualität und Gebrauchssicherheit. Eine Trennung oder gar Gegenüberstellung dieser Seiten widerspricht der sozialistischen Wirtschaftspolitik. Die Einheit dieser Aufgabenstellung beachteten die Angeklagten bei ihrer Entscheidung zur Fortführung der Produktion und zur weiteren Auslieferung von Etagenheizanlagen nicht. Sie entschieden sich auch dann einseitig zur Erfüllung des Planes, als sie erkannten, daß durch die weitere Auslieferung der Etagenheizöfen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen entstand. Das Bezirksgericht hat im Ergebnis richtig die Entscheidung der Angeklagten rechtlich als bedingt vorsätzliches Handeln gemäß § 6 Abs. 2 StGB beurteilt. Die Angeklagten haben damit durch bewußte Verletzung ihrer Rechtspflichten und bedingt vorsätzliche Herbeiführung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen tateinheitlich den Tatbestand der §§ 193 Abs. 1, 194 StGB erfüllt. Soweit das Bezirksgericht hinsichtlich der Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten G. bei der Umrüstung der bereits ausgelieferten Anlagen ausführt, daß dieser leichtfertig darauf vertraute, ein weiterer Zerknall von Kesseln werde nicht eintreten, und damit die Aufrechterhaltung der Gefahrensituation gemäß § 7 StGB als fahrlässig herbeigeführte Folgen rechtlich beurteilt, kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Der Angeklagte kannte seit dem Schadensfall in M. die Gefährlichkeit der in Betrieb befindlichen Anlagen; er hat sich im Interesse der Aufrechterhaltung der laufenden Produktion des Betriebes mit der möglichen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen durch die weitere Verwendung der funktionsunsicheren Sicherheitsventile abgefunden und damit durch die Verletzung seiner Rechtspflichten als Arbeitsschutzverantwortlicher bedingt vorsätzlich die in § 193 Abs. 1 StGB beschriebenen Folgen herbeigeführt. Dem Einwand der Angeklagten, daß ihre Schuld dadurch ausgeschlossen werde, daß von ihren übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen trotz Kenntnis der Sachlage auf Erfüllung der Planaufgaben gedrängt wurde, kann nicht gefolgt werden. Auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Gewährleistung der Gebrauchssicherheit hat ein nachgeordneter Leiter in allen Fragen, die in seine Verantwortung fallen, selbständig Entscheidungen zu treffen. Er kann sich nicht durch ein Unterstellungsverhältnis entlasten (vgl. OG, Urteil vom 27. November 1969 - 2 Ust 21/69 - NJ 1970 S. 85). Ausgehend von der Hauptaufgabe, wurde auf dem VIII. Parteitag der SED gefordert, Konsumgüter in den Mengen und Sortimenten, mit den Gebrauchseigenschaften und in der Qualität zu produzieren, daß ein bedarfsgerechtes, kontinuierliches Angebot gewährleistet ist. Es wurde hervorgehoben, daß die Werktätigen mit Recht von den verantwortlichen Leitern und Ingenieuren ein erweitertes, vielgestaltiges Sortiment an Waren fordern, die in ihren Gebrauchseigenschaften und ihrer Lebensdauer den wachsenden Ansprüchen immer besser gerecht werden. Hinsichtlich der technischen Konsumgüter wurde nachdrücklich eine erhöhte Funktionssicherheit gefordert. Diese Forderungen lassen sich von dem humanistischen Grundanliegen der sozialistischen Gesellschaft leiten, Leben und Gesundheit der Menschen zu bewahren und in jeder Hinsicht entsprechend unseren technischen und ökonomischen Möglichkeiten vor Gefahren zu schützen. Die Angeklagten G. und F. haben ihre Aufgabe und Verantwortung als Leiter in einem sozialistischen Betrieb nur einseitig gesehen. Es wird nicht verkannt, daß sie große Anstrengungen unternommen haben, mit der Etagenheizung dazu beizutragen, daß der Bevölkerung moderne und von ihrem Anliegen den Forderungen der sozialistischen Gesellschaft entsprechende Konsumgüter zur Verfügung stehen. Gleichzeitig haben aber beide Angeklagten, insbesondere nach dem Schadensfall in M., in schwerwiegender Weise gegen ihre Rechtspflichten zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Gebrauchssicherheit bei den unter ihrer Leitung hergestellten und ausgelieferten Etagenheizanlagen verstoßen. Sie haben für eine große Zahl von Menschen über lange Zeit eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit verursacht. Das Bezirksgericht hat bei der Bestimmung der Strafe nach Art und Höhe zutreffend berücksichtigt, daß durch die Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten G. das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen unmittelbar gefährdet wurden und auch erhebliche materielle Schäden entstanden sind. Richtig ist auch der hohe Grad der Schuld des Angeklagten G. beurteilt worden. Der Angeklagte G. war von seiner Ausbildung und 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 313 (NJ DDR 1974, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 313 (NJ DDR 1974, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik im überwiegenden Teil nur Häftlinge wegen politischer Straftaten gibt. Damit soll auch der Nachweis erbracht werden, so erklärte mir Grau weiter, daß das politische System in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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