Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 312 (NJ DDR 1974, S. 312); sich somit Gewißheit über die möglichen Folgen der Verwendung dieser Sicherheitsventile zu verschaffen. Dies hat der Angeklagte G. aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit unterlassen. Am 27. April 1971 kam es in M. zu einem Kesselzerknall, als dessen Ursache die Angeklagten F. und G. die Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Sicherheitsventils erkannten. Es wurde ihnen bewußt, daß die Funktionsuntüchtigkeit dadurch verursacht wurde, daß bei dem stahllappengeführten Ventilkegel durch Korrosion oder andere Verbackungen die freie Beweglichkeit des Ventilkegels in seiner Führung beeinträchtigt und sogar aufgehoben wird und somit die Wirksamkeit des Ventils als Sicherheitseinrichtung nicht mehr gewährleistet ist. Daraus ergab sich die Rechtspflicht, sofort alles zu unternehmen, um die Sicherheit von Leben und Gesundheit der Menschen zu gewährleisten, in deren Aufenthaltsbereich solche Etagenheizanlagen betrieben wurden. Entgegen der Auffassung der Berufung besteht die Rechtspflicht des Leiters darin, solche Bedingungen zu schaffen, die einen gefahrlosen Umgang mit den hergestellten Erzeugnissen gewährleisten. Haben andere Mitarbeiter Rechtspflichten verletzt und Erzeugnisse herstellen lassen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, besteht die Rechtspflicht des Leiters darin, sofort alles Erforderliche zu unternehmen, um den Gefahrenzustand zu beseitigen. Von den Angeklagten G. und F. wird weiter eingewandt, daß zum Zeitpunkt des Schadensfalles in M. bereits keine Ventile mit Hartgummidichtung mehr in die Anlagen eingebaut wurden, sondern Ventile mit Silikongummidichtung verwendet wurden und die Angeklagten deshalb hinsichtlich der weiteren Herstellung und Auslieferung die ihnen obliegenden Rechtspflichten nicht verletzt hätten. Zunächst ist festzustellen, daß es zu den Rechtspflichten der Angeklagten gehörte, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die von den bereits in Betrieb befindlichen Anlagen ausgehenden Gefahren durch geeignete Maßnahmen aufzuheben. Solche Maßnahmen haben die Angeklagten trotz der Kenntnis der Gefahrensituation nicht eingeleitet und damit die ihnen im Gesundheits- und Arbeitsschutz und zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit obliegenden Rechtspflichten bewußt verletzt. Weiterhin hat das Bezirksgericht richtig festgestellt, daß es nicht entscheidend ist, daß die erst etwa acht Wochen in Betrieb befindliche Anlage in M. noch mit einer stärker zu Undichtheiten neigenden Hartgummidichtung ausgerüstet war, zu dieser Zeit aber bereits Silikongummidichtungen zum Einsatz kamen. Entscheidend ist, daß beide Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erkannten, daß durch Korrosion oder andere Verbackungen die freie Beweglichkeit des Ventilkegels durch die verwendete Art der Ventilkegelführung beeinträchtigt oder sogar aufgehoben wurde. Die Kenntnis der Angeklagten von der Ursache der Funktionsuntüchtigkeit des Sicherheitsventils ergibt sich auch daraus, daß sie sich anschließend verstärkt darum bemühten, ein Sicherheitsventil zu beschaffen, dessen Kegel sich zwischen Messingstiften bewegte. Der Angeklagte F. hat am 2. Juni 1971 auch richtig angeordnet, die bereits produzierten Anlagen nicht mehr auszu-liefem und sie mit Sicherheitsventilen mit Messingstiftführung auszurüsten. Für die Angeklagten F. und G. bestand mit den Feststellungen anläßlich des Schadensfalles in M. die Rechtspflicht, die weitere Herstellung und Auslieferung von Etagenheizanlagen mit den bis dahin verwendeten Sicherheitsventilen sofort einzustellen. Diese Rechtspflicht haben sie bewußt verletzt, indem sie bis zum 2. Juni 1971 410 Etagenheizanlagen, die mit dem funk- tionsuntüchtigen Sicherheitsventil ausgerüstet waren, ausliefem ließen. Hinsichtlich des Einwandes der Berufung, daß ein Ingenieur nur wissen muß, daß bei der verwendeten Materialzusammensetzung Korrosionen entstehen können, nicht aber erkennen muß, daß diese zum- Nichtfunktionieren des Sicherheitsventils führen müssen, bedarf es keiner Auseinandersetzung, da für den konkreten Fall außer acht gelassen wird, daß beide Angeklagten genaue Kenntnis davon hatten, daß Sicherheitsventile der verwendeten Bauart durch Korrosion unbrauchbar werden. Der Angeklagte G. verletzte ferner bewußt die ihm als technischem Direktor bzw. dann als Betriebsdirektor im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Rechtspflichten, indem er nach der Einstellung der Produktion der Etagenheizanlagen mit den Sicherheitsventilen mit Stahllappenführung nicht alle verfügbaren Ventile neuer Bauart zur Umrüstung der im Betrieb befindlichen Anlagen verwendete, sondern sie etwa zur Hälfte für die Neuproduktion von Heizanlagen nutzte. Die Umrüstung der in Betrieb befindlichen Anlagen wurde ferner dadurch erschwert und zum Teil unmöglich gemacht, daß der Angeklagte darüber hinaus seine Rechtspflichten, alle Betreiber in Listen zu , erfassen, nicht erfüllt hatte. Mit dem Protest wird zutreffend darauf hingewiesen, daß entgegen der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts die Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten G. auch während der Zeit fortdauerten, als er sich krankheitshalber einige Zeit nicht im Betrieb aufhielt. Er hat es vor seiner Krankheit unterlassen, alle erforderlichen Maßnahmen zur beschleunigten Umrüstung der ausgelieferten Anlagen zu treffen, und hat auch nach Wiederaufnahme der Arbeit diesen Zustand weiter gestattet. Durch die Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten F. und G. wurde eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen geschaffen. Der Einwand der Berufungen, daß eine unmittelbare Gefahr nicht entstanden sei, weil in keinem der von der Anklage erfaßten Fälle ein Personenschaden eingetreten ist, obwohl es zum Zerknall der Kessel gekommen war, verkennt den Charakter der in §§ 193 Abs. 1 und 194 StGB geforderten unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen. Die Etagenheizkessel waren zur Aufstellung in Wohnungen und anderen zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen vorgesehen. Der Zerknall der Kessel ist zu verschiedenen Tageszeiten jeweils mit großer Wucht in solchen zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen erfolgt. Wenn, durch Zufälligkeiten bedingt, in den von der Anklage umfaßten Schadensfällen sich zum Zeitpunkt des Zerknalls der Kessel keine Menschen in unmittelbarer Nähe der Heizungsanlagen befanden und deshalb keinen Schaden nahmen, beseitigt dies nicht den Umstand, daß durch die Verwendung der Heizungsanlagen mit den ungeeigneten Sicherheitsventilen ständig eine immittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bestand. Die Schadensfälle machen lediglich den hohen Grad und die Unmittelbarkeit der Gefährdungssituation deutlich. Die unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn durch die Rechtspflichtverletzungen der Arbeitsschutzverantwortlichen bzw. der Verantwortlichen zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit eine von ihnen nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeigeführt wird, in der die Gesundheit und das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht sind. Eine solche unmittelbare Gefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß andere Personen oder auch der Verantwortliche die Gefahr erkennen und durch Gegenmaßnahmen weitere Folgen auf ein geringeres Ausmaß beschränken oder verhindern. Wenn mit der Berufung vorgetragen wird, daß eine 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 312 (NJ DDR 1974, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 312 (NJ DDR 1974, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X