Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 308 (NJ DDR 1974, S. 308); volkseigene Geldmittel zeitweilig für sich verwendete, die Straftaten als Ausdruck einer schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin kennzeichnet (§ 39 Abs. 2 StGB). Es war daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die, auch unter Beachtung der sonst positiven gesellschaftlichen Verhaltensweisen des Angeklagten, entsprechend der Tatschwere und dem gesellschaftlichen Erfordernis nach unbedingtem Schutz des sozialistischen Eigentums eine Dauer von zwei Jahren erfordert. §§ 159, 161, 61, 30, 33 StGB. Zur Bewertung der Tatschwere der betrügerischen Krediterschleichung (hier: Scheckreiterei) und zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei diesen Delikten. OG, Urteil vom 7. März 1974 2 Zst 9/74. Die Angeklagte, die über ihr Spargiro-Konto bei der Industrie- und Handelsbank (IHB) und über das ihres Ehemannes bei der Sparkasse verfügungsberechtigt war und für beide Konten Scheckhefte besaß, stellte in der Zeit vom 29. Dezember 1970 bis zum 23. November 1972 auf das Konto ihres Ehemannes 31 Schecks und auf ihr eigenes Konto 39 Schecks aus, obwohl sie wußte, daß auf dem Konto ihres Ehemannes keine und auf ihrem Konto nur teilweise Deckung vorhanden war. Die Schedes löste sie bei der Post ein und verbrauchte die Gelder für den Unterhalt ihrer fünfköpfigen Familie. Infolge größerer Anschaffungen war sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und fand dafür bei ihrem Ehemann kein Verständnis. Bei den einzelnen Handlungen nutzte die Angeklagte den Umstand aus, daß die Laufzeit der Schecks vom Postamt bis zum kontoführenden Kreditinstitut etwa fünf Tage beträgt. Sie rechnete damit, daß zum Zeitpunkt der Abbuchung ihr Gehalt bei der kontoführenden Bank eingeht und damit die entsprechende Deckung vorhanden ist. Das war auch bei 40 der von ihr getroffenen Verfügungen der Fall. Bei den übrigen 30 Handlungen sah die Angeklagte voraus, daß der Zeitraum bis zum jeweils nächsten Gehalt zu groß war. In diesen Fällen schrieb sie Schecks über größere Summen aus und zahlte davon Beträge bei der kontoführenden Bank ein. Dadurch wurde, teils im Zusammenhang mit späteren Gehaltsgutschriften, die erforderliche Deckung für die bezogenen Schecks geschaffen. In den einzelnen Fällen hat die Angeklagte Beträge zwischen 0,28 M und 500 M erlangt, und zwar jeweils für einen Zeitraum von einem Tag bis zu zehn Tagen. Ein Endschaden ist nicht eingetreten, da die einzelnen Beträge durch die monatlichen Gehaltsgutschriften abgedeckt wurden. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen mehrfachen, teils versuchten Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen diese Verurteilung richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem eine Verurteilung auf Bewährung Eingestrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend als mehrfachen, teils versuchten Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums beurteilt und die Handlungen der Angeklagten im Ergebnis richtig als Vergehen eingeschätzt. Es kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, soweit es die Voraussetzungen für die Anwendung einer Freiheitsstrafe als gegeben ansah. In seiner Entscheidung 2 Zst 31/73 vom 7. November 1973 (NJ 1974 S. 83) hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob ein Täter mit der Straftat eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht hat, erst nach zusammenhängender Betrachtung und Wertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände beantwortet werden kann. Eine isolierte Wertung einzelner für die Bestimmung der Tatschwere bedeutsamer Umstände führt zu deren Überschätzung und damit zu schematischen Schlußfolgerungen in bezug auf die anzuwendende Strafart. Im vorliegenden Fall hatte das Kreisgericht zunächst die Frage nach der Höhe des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens und seiner Wertigkeit zu beantworten. Im Ergebnis richtig ist das Kreisgericht dabei zu der Feststellung gelangt, daß die Angeklagte das sozialistische Eigentum jeweils um Beträge zwischen 0,28 M bis 500 M für einen begrenzten Zeitraum, nämlich für die Dauer von einem Tag bis zu zehn Tagen, geschädigt hat. Es ist bei Betrugshandlungen der vorliegenden Art nicht zulässig, eine Zusammenrechnung der in den Einzelfällen zeitweilig erlangten Beträge vorzunehmen, um daraus Schlußfolgerungen in bezug auf die Tatschwere zu ziehen (wird ausgeführt/*/) Für die Beurteilung der Tatschwere unter dem Gesichtspunkt des Schadens ist es wichtig, welche Beträge der Täter für welche Zeit aus dem sozialistischen Eigentum herauslöste. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte die im Durchschnitt nicht sehr hohen Beträge nur kurze Zeit, teilweise nur wenige Tage zur Verfügung. Das Kreditvolumen der IHB bzw. der Sparkasse wurde folglich nur im geringen Maße beeinträchtigt, so daß auch der Zinsverlust kaum ins Gewicht fällt. Das Kreisgericht hat eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin insbesondere daraus abgeleitet, daß die Angeklagte „mehrfach“ handelte. Zweifellos ist dieser Umstand bei der Bewertung der Tatschwere zu berücksichtigen. Ihm darf jedoch bei der Strafzumessung kein Vorrang eingeräumt werden, sondern seine Wertigkeit wird mitbestimmt durch die anderen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. die bereits angeführte Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichts). Das Kreisgericht hat bei der Strafzumessung richtigerweise auch die Ursachen und Motive einer Wertung unterzogen. Es hat dabei die Tatsache in Betracht gezogen, daß die Angeklagte bei ihrem Ehemann in bezug auf die Regelung der finanziellen Fragen der fünfköpfigen Familie trotz mehrfachen Bemühens wenig Verständnis fand und sie sich insofern allein überlassen blieb. Bei der Bewertung ist es jedoch zu der Auffassung gelangt, daß sich die Angeklagte ihren Arbeitskollegen hätte anvertrauen bzw. anderweitig Hilfe suchen sollen. Mit diesem an sich richtigen Hinweis können jedoch die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann in finanziellen Fragen nicht negiert werden. Sie hätten vielmehr bei der Strafzumessung stärker beachtet werden müssen. Bei zusammenhängender Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände und Berücksichtigung der Ursachen und Bedingungen der Tat einschließlich der ansonsten positiven Persönlichkeit der Angeklagten ergibt sich die Schlußfolgerung, daß die Angeklagte ihre Handlungen aus ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein beging. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf Bewährung vor (§ 30 Abs. 1 StGB). Die Bewährungszeit war auf zwei Jahre zu bemessen. /*/ Vgl. zu dieser Frage die Begründung im Urteil des Obersten Gerichts vom 7. März 1974 2 Zst 5/74 (in diesem Heft). - D. Red. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 308 (NJ DDR 1974, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 308 (NJ DDR 1974, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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