Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 302 (NJ DDR 1974, S. 302); Zur Diskussion Prof. Dr. sc. WALTER ORSCHEKOWSKI und Dozent Dr. KURT MANECKE, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Schutz des sozialistischen Eigentums vor schweren Schädigungen bei mehrfachen Gesetzesverletzungen Richter/Pau 1 i (NJ 1974 S. 175), Thielert (NJ 1974 S. 205) und Bein (NJ 1974 S. 236) werfen eine Reihe wichtiger Fragen zur Beurteilung von schweren Schädigungen sozialistischen Eigentums durch mehrfache Gesetzesverletzung auf und beantworten sie unterschiedlich. Im Kern stimmen wir der von Thielert, von H e i 1 b o r n/S c h 1 e g e 1 (NJ 1968 S. 456 und im StGB-Lehrkommentar (Anm. 8 zu § 64 [Bd. 1, S. 243]) vertretenen Auffassung zur mehrfachen Gesetzesverletzung zu, möchten sie jedoch erweitern und eingehender begründen. Es handelt sich u. E. um Fragestellungen, die theoretisch und praktisch auf der Basis der marxistisch-leninistischen Weltanschauung und der Aufgaben des sozialistischen Strafrechts geklärt werden müssen. Zur Anwendbarkeit des Fortsetzungszusammenhangs bei einer Vielzahl von Eigentumsdelikten Thielert und Bein ist zuzustimmen, wenn sie in der schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums das tatbestandsbegründende Merkmal des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sehen. Bei diesem erfolgsqualifizierten Delikt ist es gleichgültig, ob die schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch eine oder durch mehrere Handlungen bewirkt wurde. Der Begriff der schweren Schädigung nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB orientiert auf die einheitliche Betrachtung einer oder mehrerer Handlungen unter einem wichtigen Aspekt der objektiven Schädlichkeit und damit zugleich der Schuld. Auch aus dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) kann nichts anderes gefolgert werden, wie Bein zutreffend bemerkt. In Ziff. I. 3. dieses Beschlusses hätte allerdings deutlicher gemacht werden müssen, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums auch durch mehrere Taten bewirkt werden kann. Für die Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kommen folgende Fälle in i/rage: 1. Ein einzelner Diebstahl oder Betrug führt zu einem Schaden von 10 000 M oder erreicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Schaden von etwa 7 000 M und erfüllt damit das Merkmal der schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums. 2. Mehrere solcher Verbrechen des Diebstahls oder des Betrugs i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB können ebenfalls eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums darstellen (hier ein besonders hoher Grad der Schädigung). Das Merkmal „schwere Schädigung“ ist sowohl für das einzelne als auch für mehrere Verbrechen nach oben hin unbegrenzt. 3. Zu einem Verbrechen des Diebstahls oder des Betrugs i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kommen weitere Vergehen oder Verfehlungen gegen sozialistisches Eigentum hinzu, die die bereits erreichte schwere Schädigung noch erhöhen. 4. Mehrere oder eine Vielzahl von Eigentumsvergehen oder -Verfehlungen ergeben insgesamt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums. Diese Anwendungsfälle machen deutlich, daß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht die schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch eine einzelne Straftat voraussetzt. Damit entfällt auch der von Richter/Pauli gezogene Schluß, daß mehrere Einzelhandlungen, die nur in ihrer Gesamtheit das Merkmal der schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllen, als „eine Handlung“ im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs zu bewerten sind. Gleiche oder ähnliche Fragen ergeben sich im übrigen auch bei Verfehlungen und Vergehen nach §§ 160, 161 StGB. So ist z. B. zu prüfen, ob mehrere Verfehlungen insgesamt den Charakter eines Vergehens haben und ob mehrfache Handlungen mit Diebstahls- oder Betrugscharakter von extrem geringfügiger Natur (die für sich allein strafrechtliche Maßnahmen nicht erfordern) eine Verfehlung darstellen. Richter/Pauli meinen, die Gerichte beurteilen die mehrfach begangenen Straftaten im Prinzip als eine Handlung. Diese Feststellung ist wie Thielert betont anfechtbar. Eine ihr ggf. entsprechende Praxis wäre korrekturbedürftig. Die Gerichte beurteilen u. W. eine mehrfache Begehung im allgemeinen nicht als eine Handlung; vielmehr werden mehrere Handlungen unter dem Gesichtspunkt der schweren Schädigung (§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), des höheren Schadens (§ 161 StGB), des geringfügigen Schadens (§ 160 StGB, § 1 Abs. 2 VerfehlungsVO) zusammenfassend betrachtet. Zur Überschreitung der Höchststrafe bei mehreren Straftaten nach § 162 StGB Bei einer schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums durch eine Vielzahl von Handlungen liegt Tatmehrheit i. S. des § 63 Abs. 2 StGB vor. In derartigen Fällen ist also eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen ist und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist (§ 64 Abs. 1 StGB). Zu den verletzten Gesetzen zählen nicht nur die durch Einzelhandlungen verletzten gesetzlichen Bestimmungen wie Richter/Pauli meinen , sondern auch die durch die gesamten Handlungen verletzten qualifizierten Strafrechtsbestimmungen. In dem von Richter/Pauli geschilderten Sachverhalt liegt eine mehrfache Gesetzesverletzung vor, da der Täter durch eine Vielzahl von Straftaten dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach oder vielmals und gleichzeitig verschiedene Strafrechtsnormen verletzt hat (§§ 161, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Die Regeln über die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§§ 63, 64 StGB) gelten für jede spezielle Straf rech tsnorm, soweit die mehrfache Gesetzesverletzung nicht als Qualifizierung oder spezielle Ausgestaltung ausdrücklich in der Strafrechtsnorm enthalten ist. § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schließt z. B. als eigenständiger qualifizierter Tatbestand die Anwendung der §§ 63, 64 StGB aus. Das trifft jedoch nicht für § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu. Die §§ 63, 64 StGB gestatten eine zusammenhängende Würdigung der Straftaten, deren einheitliche Qualifizierung und den Ausspruch einer Hauptstrafe für mehrere strafbare Handlungen. Eine mehrfache Gesetzes- 302;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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