Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298); staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 105) in Kraft getreten. Ihr Geltungsbereich umfaßt zentrale und örtliche Staatsorgane, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Staatliche Notariate, staatliche Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens, der Volksbildung, der Kultur und des Hoch- und Fachschulwesens sowie andere staatliche Organe und staatliche Einrichtungen, soweit für sie keine besonderen Rechtsvorschriften über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds gelten. Mit dieser Verordnung werden höhere Arbeitsleistungen bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben materiell stimuliert. Zugleich sollen die großen Anstrengungen und die gesellschaftliche Verantwortung der Mitarbeiter von Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen angemessene materielle und moralische Anerkennung finden. Spürbare Verbesserungen treten vor allem für die staatlichen Einrichtungen in den Kreisen, Städten und Gemeinden ein. Die Verordnung sieht vor, einen gesonderten Prämienfonds in Höhe des bisherigen zusammengefaßten Prämien-, Kultur- und Sozialfonds, mindestens jedoch in Höhe von 240 M je Beschäftigten (Vollbeschäftigteneinheit) und 80 M je Lehrling zu bilden. Des weiteren wird ein selbständiger Kultur- und Sozialfonds in Höhe von 125 M je Beschäftigten gebildet. Die Planung und Bildung des Prämienfonds geschieht auf der Grundlage des Lohnfonds (4 Prozent bei den Räten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie deren Einrichtungen, 3 Prozent bei den anderen staatlichen Organen und Einrichtungen). Es ist den Leitern örtlicher Staatsorgane mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung gestattet, für mehrere nachge-ordnete staatliche Einrichtungen einen gemeinsamen Prämienfonds zu bilden. Die volle Inanspruchnahme des geplanten Prämien-. tonds wird davon abhängig .gemacht, ob die vorgege- benen Schwerpunttawfgabcn ua* Kennziffern de &e&t*tigten Pinne* efer iLuftbeft, füllt vterden. Übererfüllung dieses Planes iihd zusätzliche Zuführungen bis zu 15 Prozent des geplanten Prämienfonds möglich. Andererseits kann bei Nichterfüllung des Planes der geplante Prämienfonds bis zu 20 Prozent gemindert werden. Auf diese Minderung kann verzichtet werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben trotz hervorragender Leistungen der Werktätigen nicht gesichert werden konnte. Die Mittel des Prämienfonds sind im Rahmen des sozialistischen Wettbewerbs in Verbindung mit Formen der moralischen Anerkennung so einzusetzen, daß die den jeweiligen Staatsorganen oder staatlichen Einrichtungen übertragenen Aufgaben mit hoher Qualität und großer politischer Wirksamkeit erfüllt werden. Für die Erfüllung besonderer Aufgaben können mit Mitarbeitern oder Arbeitskollektiven Zielprämien vereinbart werden. Für langjährige gute Arbeitsleistungen können Anerkennungsprämien gewährt werden. In Ausnahmefällen können auch an ehrenamtlich tätige Bürger Prämien gezahlt werden, die durch hervorragende Leistungen wesentlich zur Erfüllung des Planes der Aufgaben einer staatlichen Einrichtung beigetragen haben. Für einzelne staatliche Einrichtungen, die bereits bisher einen Gesamtfonds von 500 M und mehr je Beschäftigten bilden konnten, ist keine Erhöhung der Fonds vorgesehen. Es handelt sich hier vorwiegend um solche Einrichtungen, die früher nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung gearbeitet haben. Sie bilden ihren Prämienfonds und ihren jetzt selbständigen Kultur- und Sozialfonds in der bisherigen Höhe. Damit wird das Ziel verfolgt, die in den vergangenen Jahren entstandenen Unterschiede in der Prämienentwicklung zwischen den Einrichtungen schrittweise zu überwinden. * Einen bedeutsamen Platz in der Gesetzgebung des I. Quartals nehmen Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und der Schutzrechtsarbeit ein. Die 3. Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen vom 13. Dezember 1973 (GBl. 1974 1 S. 37) dient der Verwirklichung der vom VIII. Parteitag der SED gestellten Aufgabe, die wissenschaftlich-technische Revolution organisch mit den Vorzügen des sozialistischen Wirtschaftssystems zu verbinden und in größerem Umfang als bisher dem Sozialismus eigene Formen des Zusammenschlusses der Wissenschaft mit der Produktion zu entwickeln. Ein Hauptanliegen der Verordnung besteht darin, die Autorität des Planes Wissenschaft und Technik zu stärken und auf allen Leitungsebenen die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung dieses Planes zu erhöhen. Gleichzeitig konkretisiert die 3. DVO die in der VO vom 28. März 1973 enthaltenen Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB auf dem Gebiet der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Als gegenwärtig vom Geltungsbereich her umfassendste kooperationsrechtliche Regelung auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik ist die 3. DVO darauf gerichtet, die Rolle des Wirtschaftsvertrags als Instrument der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Pläne Wissenschaft und Technik zu erhöhen, volkswirtschaftlich effektive Formen der Kooperation der wissenschaftlich-technischen Einrichtungen, Kombinate und Betriebe herauszubilden und zur umfassenden Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse beizutragen. In die Regelung wurden wichtige, bisher nicht erfaßte Phasen der Vorbereitung ssenscfeaft-lich-technischer psistungea aufgMBJfeHhen, BdtfLß. cSi* - Zusammenarbeit der Partner winnuftg -über Entwich! Mgsrnhhiögeh schaftlich-technischen Fortschritts (§ 4 Abs. 1} und bei der Erarbeitung der Aufgabenstellung (§ 24). Außerdem sind die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen und des Auftragnehmers bei der Verwertung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse vor allem in den §§ 10 und 19 klar formuliert worden. Die 3. DVO berücksichtigt besser als bisher die mit der Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben verbundenen Risiken bei der Gestaltung der Verträge und der materiellen Verantwortlichkeit. Sie trägt auch den Erfordernissen der Weiterentwicklung von Finalerzeugnissen Rechnung, indem die Zusammenarbeit von Finalproduzenten und Zulieferern bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben detailliert geregelt wird. Dabei spielt die Neu- und Weiterentwicklung von Zuliefererzeugnissen entsprechend den Anforderungen der Finalproduzenten eine besondere Rolle. Gemäß §5 Abs. 3 der 3. DVO sind die den Betrieben übergeordneten staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe immer dann einzuschalten, wenn zwischen den Betrieben eine Einigung über die Neu- oder Weiterentwicklung von Zuliefererzeugnissen für Finalerzeugnisse nicht zustande kommt. Ein weiterer wichtiger Schritt zur klaren Abgrenzung der Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Wirtschaftspolitik und der Verantwortung für die Leitung volkswirtschaftlicher Prozesse ist die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe vom 10. Januar 1974 (GBl. I S. 77). Diese Rechtsvorschrift ist zugleich ein 298;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaf kann nur gewährleistet werden, wenn die Verbundenheit, das Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Volk sowie Staat und Volk auch weiterhin enger gestaltet werden.

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