Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298); staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 105) in Kraft getreten. Ihr Geltungsbereich umfaßt zentrale und örtliche Staatsorgane, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Staatliche Notariate, staatliche Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens, der Volksbildung, der Kultur und des Hoch- und Fachschulwesens sowie andere staatliche Organe und staatliche Einrichtungen, soweit für sie keine besonderen Rechtsvorschriften über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds gelten. Mit dieser Verordnung werden höhere Arbeitsleistungen bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben materiell stimuliert. Zugleich sollen die großen Anstrengungen und die gesellschaftliche Verantwortung der Mitarbeiter von Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen angemessene materielle und moralische Anerkennung finden. Spürbare Verbesserungen treten vor allem für die staatlichen Einrichtungen in den Kreisen, Städten und Gemeinden ein. Die Verordnung sieht vor, einen gesonderten Prämienfonds in Höhe des bisherigen zusammengefaßten Prämien-, Kultur- und Sozialfonds, mindestens jedoch in Höhe von 240 M je Beschäftigten (Vollbeschäftigteneinheit) und 80 M je Lehrling zu bilden. Des weiteren wird ein selbständiger Kultur- und Sozialfonds in Höhe von 125 M je Beschäftigten gebildet. Die Planung und Bildung des Prämienfonds geschieht auf der Grundlage des Lohnfonds (4 Prozent bei den Räten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie deren Einrichtungen, 3 Prozent bei den anderen staatlichen Organen und Einrichtungen). Es ist den Leitern örtlicher Staatsorgane mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung gestattet, für mehrere nachge-ordnete staatliche Einrichtungen einen gemeinsamen Prämienfonds zu bilden. Die volle Inanspruchnahme des geplanten Prämien-. tonds wird davon abhängig .gemacht, ob die vorgege- benen Schwerpunttawfgabcn ua* Kennziffern de &e&t*tigten Pinne* efer iLuftbeft, füllt vterden. Übererfüllung dieses Planes iihd zusätzliche Zuführungen bis zu 15 Prozent des geplanten Prämienfonds möglich. Andererseits kann bei Nichterfüllung des Planes der geplante Prämienfonds bis zu 20 Prozent gemindert werden. Auf diese Minderung kann verzichtet werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben trotz hervorragender Leistungen der Werktätigen nicht gesichert werden konnte. Die Mittel des Prämienfonds sind im Rahmen des sozialistischen Wettbewerbs in Verbindung mit Formen der moralischen Anerkennung so einzusetzen, daß die den jeweiligen Staatsorganen oder staatlichen Einrichtungen übertragenen Aufgaben mit hoher Qualität und großer politischer Wirksamkeit erfüllt werden. Für die Erfüllung besonderer Aufgaben können mit Mitarbeitern oder Arbeitskollektiven Zielprämien vereinbart werden. Für langjährige gute Arbeitsleistungen können Anerkennungsprämien gewährt werden. In Ausnahmefällen können auch an ehrenamtlich tätige Bürger Prämien gezahlt werden, die durch hervorragende Leistungen wesentlich zur Erfüllung des Planes der Aufgaben einer staatlichen Einrichtung beigetragen haben. Für einzelne staatliche Einrichtungen, die bereits bisher einen Gesamtfonds von 500 M und mehr je Beschäftigten bilden konnten, ist keine Erhöhung der Fonds vorgesehen. Es handelt sich hier vorwiegend um solche Einrichtungen, die früher nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung gearbeitet haben. Sie bilden ihren Prämienfonds und ihren jetzt selbständigen Kultur- und Sozialfonds in der bisherigen Höhe. Damit wird das Ziel verfolgt, die in den vergangenen Jahren entstandenen Unterschiede in der Prämienentwicklung zwischen den Einrichtungen schrittweise zu überwinden. * Einen bedeutsamen Platz in der Gesetzgebung des I. Quartals nehmen Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und der Schutzrechtsarbeit ein. Die 3. Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen vom 13. Dezember 1973 (GBl. 1974 1 S. 37) dient der Verwirklichung der vom VIII. Parteitag der SED gestellten Aufgabe, die wissenschaftlich-technische Revolution organisch mit den Vorzügen des sozialistischen Wirtschaftssystems zu verbinden und in größerem Umfang als bisher dem Sozialismus eigene Formen des Zusammenschlusses der Wissenschaft mit der Produktion zu entwickeln. Ein Hauptanliegen der Verordnung besteht darin, die Autorität des Planes Wissenschaft und Technik zu stärken und auf allen Leitungsebenen die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung dieses Planes zu erhöhen. Gleichzeitig konkretisiert die 3. DVO die in der VO vom 28. März 1973 enthaltenen Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB auf dem Gebiet der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Als gegenwärtig vom Geltungsbereich her umfassendste kooperationsrechtliche Regelung auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik ist die 3. DVO darauf gerichtet, die Rolle des Wirtschaftsvertrags als Instrument der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Pläne Wissenschaft und Technik zu erhöhen, volkswirtschaftlich effektive Formen der Kooperation der wissenschaftlich-technischen Einrichtungen, Kombinate und Betriebe herauszubilden und zur umfassenden Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse beizutragen. In die Regelung wurden wichtige, bisher nicht erfaßte Phasen der Vorbereitung ssenscfeaft-lich-technischer psistungea aufgMBJfeHhen, BdtfLß. cSi* - Zusammenarbeit der Partner winnuftg -über Entwich! Mgsrnhhiögeh schaftlich-technischen Fortschritts (§ 4 Abs. 1} und bei der Erarbeitung der Aufgabenstellung (§ 24). Außerdem sind die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen und des Auftragnehmers bei der Verwertung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse vor allem in den §§ 10 und 19 klar formuliert worden. Die 3. DVO berücksichtigt besser als bisher die mit der Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben verbundenen Risiken bei der Gestaltung der Verträge und der materiellen Verantwortlichkeit. Sie trägt auch den Erfordernissen der Weiterentwicklung von Finalerzeugnissen Rechnung, indem die Zusammenarbeit von Finalproduzenten und Zulieferern bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben detailliert geregelt wird. Dabei spielt die Neu- und Weiterentwicklung von Zuliefererzeugnissen entsprechend den Anforderungen der Finalproduzenten eine besondere Rolle. Gemäß §5 Abs. 3 der 3. DVO sind die den Betrieben übergeordneten staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe immer dann einzuschalten, wenn zwischen den Betrieben eine Einigung über die Neu- oder Weiterentwicklung von Zuliefererzeugnissen für Finalerzeugnisse nicht zustande kommt. Ein weiterer wichtiger Schritt zur klaren Abgrenzung der Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Wirtschaftspolitik und der Verantwortung für die Leitung volkswirtschaftlicher Prozesse ist die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe vom 10. Januar 1974 (GBl. I S. 77). Diese Rechtsvorschrift ist zugleich ein 298;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 298 (NJ DDR 1974, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet.

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