Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 295 (NJ DDR 1974, S. 295); Schöffen bzw. den beisitzenden Richtern getragen sein. Keineswegs darf es nur dem Vorsitzenden überlassen bleiben, mit den Parteien zusammenzuwirken. Grundsätzlich besteht für jeden Richter, also auch für jeden Schöffen, die gleiche Hinweispflicht wie für das Gericht in seiner Gesamtheit. Die Schöffen sollten auch ihrerseits durch selbständige, in die Verhandlungskonzeption eingeordnete Fragen mit dazu beitragen, die Wahrheit aufzuklären und ggf. auch durch Hinweise eine angemessene Lösung des Konflikts herbeizuführen. Das gilt insbesondere, wenn Umstände, die die Schöffen ihrer Meinung nach wissen müssen, um den Streitfall richtig einschätzen zu können, in der Verhandlung un-erörtert bleiben. Der Vorsitzende hat sich an die Verhandlungskonzeption zu halten, die vor dem Termin gemeinsam festgelegt wurde. Folgerichtig muß er seine Meinung mit der der anderen Richter abstimmen, wenn sich im Laufe der Verhandlung Sachverhalte oder Rechtsfolgen andeuten, die vom bisherigen Ergebnis der Vorbesprechung nicht erfaßt waren. Wird eine solche Klärung in die Beratung nach Schluß der Verhandlung verlegt, dann ist eine Verzögerung des Verfahrens die Folge, falls sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meinung des Vorsitzenden erweist und ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden muß. Vor allem aber widerspricht eine solche Verfahrensweise dem wichtigen Prinzip der Schöffenmitwirkung und der kollektiven Meinungsbildung. In den Fällen, in denen eine kurze Verständigung mit den beisitzenden Richtern im Sitzungssaal nicht genügt, sollte deshalb die Verhandlung unterbrochen und eine Zwischenberatüng durcK-geführt werden, um wichtige Fragen des weiteren Verfahrensablaufs zu klären. Neue Rechtsvorschriften Überblick über die Gesetzgebung im I. Quartal 1974 Die vom VIII. Parteitag der SED eingeleitete neue Etappe unserer staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklung erfordert auch eine weitere Ausgestaltung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung. Solche grundlegenden Rechtsvorschriften wie das Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16. Oktober 1972, das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 und die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 sind sichtbarer Ausdruck der ständigen Vervollkommnung unserer Gesetzgebung. Die umfangreiche und detaillierte rechtsetzende Tätigkeit der staatlichen Organe in der DDR zielt darauf ab, auf den verschiedenen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens jene rechtlichen Regelungen zu schaffen, die für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED erforderlich sind. Mit dem nachstehenden Beitrag eröffnen wir in unserer Zeitschrift eine neue Rubrik. In regelmäßigen Abständen soll künftig an dieser Stelle ein Überblick über wichtige neue Rechtsvorschriften der DDR vermittelt werden. Dabei konzentrieren wir uns auf solche Normativakte, die grundsätzliche staatsrechtliche Bedeutung besitzen, aus denen sich Konsequenzen für die staatliche Leitung einschließlich der Tätigkeit der Justizorgane ergeben und mit denen die Rechte und Pflichten der Bürger weiter ausgestaltet bzw. präzisiert werden. Zugleich kommt es darauf an, immer wieder den Zusammenhang zwischen der Lösung der wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Aufgaben und der konsequenten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in allen Bereichen hervcrzuheben. Diese Beiträge, die jeweils die in einem Quartal im Gesetzblatt der DDR veröffentlichten Rechtsvorschriften erfassen, können und sollen jedoch nicht das gründliche Studium des Gesetzblattes ersetzen. Sie stellen auch keine verbindliche Kommentierung oder Auslegung der Rechtsvorschriften dar. Vielmehr sollen sie dem Leser helfen, sich schnell über wichtige Rechtsvorschriften zu informieren, und ihm Hinweise auf bestimmte Schwerpunkte geben. Die Redaktion Die Gesetzgebung im I. Quartal wird vor allem durch das Gesetz über die Teilnahme der -lugend an der Gestaltung der entwickelter sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik Jugendgesetz der DDR vom 28. Januar 1974 (GBl. I S. 45) geprägt, das mit Wirkung vom 1. Februar 1974 in Kraft getreten ist. Dieses dritte Jugendgesetz der DDR gehört zu den grundlegenden Akten zur Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung und entspricht dem Grundanliegen der Politik der Partei und des Staates, für jede neue Phase der gesellschaftlichen Entwicklung den Platz der Jugend konkret zu bestimmen. Dieses Gesetz, das gemeinsam mit anderen Normativakten die Rechtsgrundlage der sozialistischen Jugendpolitik ist, legt in § 51 fest, daß in unserer Gesellschaft die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung sind. Davon ausgehend wird, abgestuft nach den Prinzipien des demokratischen Zentralismus, die Verantwortung für die Leitung der staatlichen Aufgaben auf diesem Gebiet insbesondere in den §§ 52 bis 56 formuliert/1/ Der unmittelbaren Verwirklichung des Jugendgesetzes dient die Verordnung über die Erhöhung der Entgelte für Lehrlinge vom 31. Januar 1974 (GBl. I S. 85). Entsprechend der im § 21 Abs. 5 des Jugendgesetzes gestellten Aufgabe, die unteren Lehrlingsentgelte schrittweise zu erhöhen, erhalten 405 600 Lehrlinge das sind rund 90 Prozent ab 1. März 1974 ein höheres Entgelt. Mit dieser Regelung, die insgesamt darauf gerichtet ist, die Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen der Lehrlinge weiter zu verbessern und ihre gute Vorbereitung auf den künftigen Facharbeiterberuf zu fördern, werden die Leistungen der Lehrlinge sowohl in der Produktion als auch im theoretischen Unterricht materiell und moralisch anerkannt. Die unteren Lehrlingsentgelte wurden am stärksten angehoben. 243 000 Lehrlinge erhalten monatlich zwischen 20 und 40 Mark und 162 000 Lehrlinge zwischen 5 und 15 Mark .mehr. Sofern Lehrlinge von dieser Regelung nicht betroffen werden, erhalten sie schon jetzt entsprechend höhere Sätze. Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Ausbildung und Erziehung des Facharbeiternachwuchses in allen Ausbildungsberufen die gleiche gesellschaftliche Bedeutung hat, wird nunmehr das Lehrlingsentgelt weitgehend einheitlich gestaltet. Es erhöht sich von einem Lehrhalbjahr zum anderen entsprechend den zu- /l/ Zum Grundanliegen und zu den Schwerpunkten des Jugendgesetzes vgl. K. Lippold, „Der Jugend Vertrauen und Verantwortung“, NJ 1974 S. 101 ff. 295;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 295 (NJ DDR 1974, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 295 (NJ DDR 1974, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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