Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 293 (NJ DDR 1974, S. 293); Steht das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens ohnehin fest, ist eine weitere Sachaufklärung überflüssig, mit der Verfahrensökonomie unvereinbar und deshalb abzulehnen. Ist der Gerichtsweg unzulässig, dann wird der Bürger darauf hinzuweisen sein, auf welchem Wege er sein Anliegen richtigerweise überprüfen lassen kann. In einer Reihe von Fällen ist der Hinweis auf das zuständige Staatsorgan sogar unverzichtbar, um Rechtsnachteile für den Antragsteller zu vermeiden. Wird beispielsweise ein Antrag auf Vollstreckungsschutz beim Gericht gestellt mit der Begründung, der für den Räumungsschuldner vorgesehene Ersatzwohnraum sei nicht angemessen, so ist der Hinweis auf die ausschließliche Kompetenz des Organs der Wohnraumlenkung für die Prüfung und Entscheidung dieser Frage unabdingbar. Lückenhafter oder widersprüchlicher Saclivortrag Ist der bisherige Sachvortrag einer Partei lückenhaft oder widersprüchlich, so muß das Gericht konkrete Fragen stellen. In einem Pachtstreit wurde z. B. nicht vorgetragen, ob das Grundstück kleingärtnerisch genutzt wird. Da im Hinblick auf § 6 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Gerichtswegs bestanden, erteilte das Gericht den Parteien nach § 272 b ZPO die Auflage, die Nutzungsart des Grundstücks im einzelnen zu schildern. Für den Fall, daß der Kläger die kleingärtnerische Nutzung bejahte, stellte es ihm die Rücknahme seines Antrags anheim. Um aber Zuständigkeitsstreitigkeiten zu Lasten des Bürgers zu vermeiden, empfahl es ihm, vorher das zuständige örtliche Staatsorgan zu konsultieren. Widersprüche im Sachvortrag einer Partei sind häufig nicht auf die Verletzung der Wahrheitspflicht zurückzuführen, sondern Ausdruck von Ungenauigkeiten oder Mängeln in der Formulierung. Treten sie auf, dann können sie bei der Beweiswürdigung und der Bildung der richterlichen Überzeugung nicht unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht ihnen im konkreten Fall aber zukommt, läßt sich erst einschätzen, wenn das Gericht der Vermutung einer Verletzung der Wahrheitspflicht in offener Diskussion mit den Parteien nachgegangen ist. Das Gericht muß hier der Prozeßpartei durch geeignete Hinweise Gelegenheit zur Klarstellung des Sachvortrags geben. Es darf wegen eines nicht erörterten Widerspruchs nicht zu überraschenden nämlich durch eine kritische Beweiswürdigung nicht gebotenen Schlüssen auf die Unglaubwürdigkeit der Partei kommen. Dies wäre mit dem Grundsatz des Zusammenwirkens nicht zu vereinbaren. Je umfassender das Gericht seine Hinweispflicht erfüllt und die Parteien beim Zusammentragen des Verfahrensstoffes sowie bei der Berichtigung unklaren Vorbringens anleitet, desto weniger gerät es in die Lage, Parteierklärungen deren wirkliche Bedeutung es mühelos hätte erfragen können auslegen zu müssen oder einen unbestritten gebliebenen Sachvortrag als zugestanden zu behandeln./6/ Nicht selten beziehen sich Entscheidungen auf einen „offenbar“ vorliegenden oder „unbestrittenen“ Sachverhalt. § 138 Abs. 3 ZPO gestattet zwar, aus dem Unbestrittenbleiben auf die Richtigkeit des Sachvortrags zu schließen. Einem guten Zusammenwirken mit den Parteien entspricht aber allein die aktive Haltung des Gerichts, das sich nicht mit Vermutungen oder mit Stillschweigen begnügt, sondern die objektive Wahrheit feststellt. Schlechthin unzulässig ist es auch, wenn das Gericht /6/ Vgl. OG, Urteil vom 17. September 1959 - 1 ZzF 31/59 - (NJ 1959 S. 818); OG, Urtedl vom 24. Mal 1962 - 1 ZzF 28/62 - (NJ 1962 S. 648). versucht, die Lücken nach seinem Ermessen durch Vermutungen auszufüllen. So behauptete z. B. ein Verklagter, er habe dem Kläger bereits eine auf dessen Erbanspruch anrechenbare Geldsumme gegeben. Der Kläger bestritt den Empfang dieses Geldes. Das Gericht berücksichtigte den vom Verklagten erwähnten Betrag nicht, weil er zwar gezahlt, aber schenkungsweise gegeben worden sei. Das hatte aber keine der Parteien behauptet. Die Auffassung des Gerichts fand auch in den Akten keine Stütze. Sie wurde mit der Berufung angegriffen und bestätigte sich bei näherer Überprüfung nicht. In diesem Fall war das Gericht zwar nicht an das Parteivorbringen gebunden. Es brauchte seine Entscheidung nicht auf eine von zwei einander widersprechenden möglicherweise jeweils in einzelnen Punkten unrichtigen Darstellungen zu stützen. Bei dem Herausarbeiten der von ihm angenommenen dritten Variante zum Sachverhalt mußte es sich aber einer strengen Selbstkontrolle unterziehen und jeden Anschein eines willkürlichen Ausfüllens von Lücken des Sachvortrags und Beweisergebnisses vermeiden, indem es seine Auffassung mit den Parteien erörterte. Ergänzungs- oder berichtigungsbedürftige Anträge Der Ergänzung oder der Berichtigung bedürftig können auch die Anträge der Parteien sein./7/ Da das Gericht gemäß § 308 ZPO nicht über die gestellten Anträge hinausgehen kann, ist die Mitwirkung der Parteien hier noch dringlicher als bei der Sachverhaltsaufklärung. Die Hinweispflicht bezüglich der Anträge setzt ein besonders gründliches Durchdringen des Verfahrensstoffes und der sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen voraus. Das Gericht kann den Parteien das mit unrichtigen Anträgen spätestens in der Rechtsmittelinstanz verbundene Kostenrisiko nicht abnehmen. Es muß deshalb seine Hinweise so überzeugend gestalten, daß die Parteien sich eine eigene Meinung über die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des ihnen unterbreiteten Vorschlags bilden können. Das Gericht muß die Fähigkeit der Parteien fördern, auf der Grundlage der erläuterten und als richtig erkannten Zusammenhänge den in den Anträgen zum Ausdruck kommenden Umfang ihrer Rechtsverfolgung bzw. -Verteidigung eigenverantwortlich richtig abzustecken. Teilen die Parteien bzw. ihre rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten die Auffassung des Gerichts nicht, hält das Gericht die Rechtslage selbst für nicht ganz eindeutig oder sind je nach dem weiteren Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Ansprüche denkbar, dann sollte das Gericht seine Hinweispflicht erfüllen, indem es vorsorglich Hilfsanträge anregt. So kann z. B. gegen den Verklagten, der den Besitz eines herausverlangten Gegenstands bestreitet, hilfsweise ein Schadenersatzanspruch gestellt werden. Beantragt ein Verklagter, den Mietaufhebungs- und Räumungsantrag wegen dringenden Eigenbedarfs abzuweisen, dann ist er wenn ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil wahrscheinlich ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, hilfsweise die Erstattung der Umzugskosten zu verlangen (§ 4 Abs. 3 MSchG) ,/8/ Ähnlich sollte auch verfahren werden, wenn das Gericht erkennt, daß wegen der strengen Anforderungen an den Räumungsanspruch eine Klage wegen erheblicher Belästigung nach § 2 MSchG wohl keinen Erfolg haben wird. In der Regel ist es nicht befriedigend, wenn in der Verhandlung und im Urteil das störende Verhalten des Verklagten lediglich mißbilligt wird, eine \V Vgl. dazu OG, Urteil vom 20. Februar 1968 2 Zz 34/67 (NJ 1968 S. 316). /8/ Vgl. dazu OG, Urteil vom 19. März 1954 - 1 Zz 28/54 - (OGZ Bd. 3 S. 116; NJ 1954 S. 345). 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 293 (NJ DDR 1974, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 293 (NJ DDR 1974, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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