Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 291 (NJ DDR 1974, S. 291); scheidend die Rechtsstellung des Bürgers mit prägen. Insbesondere sehen wir in den verfassungsmäßigen Grundrechten und -pflichten, in denen die wesentlichsten und grundlegenden Beziehungen zwischen der sozialistischen Gesellschaft und dem Bürger Ausdruck finden, auch subjektive Rechte und Pflichten. Nach der Entstehungsweise sind also zwei Typen subjektiver Rechte zu unterscheiden: 1. Subjektive Rechte, die in der Verfassung, in Gesetzen und anderen die zivilrechtlichen Beziehungen regelnden Rechtsvorschriften genannt und damit für alle Adressaten unmittelbar begründet sind. Dies können zivilrechtliche Normen sein, aber auch Rechtsvorschriften, die wegen ihres hauptsächlichen Regelungsgegenstandes .zu anderen Rechtszweigen gerechnet werden müssen. Subjektive Rechte dieser Art sind die Grundrechte, das Mitwirkungsrecht, das Eigentumsrecht und die Rechte, die die Achtung und den Schutz der Persönlichkeit als einen Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung sichern. Hierzu zählen aber auch diejenigen subjektiven Rechte, die bereits eine Konkretisierung der Grundrechte darstellen, wie z. B. das Recht auf ein bedarfsgerechtes Angebot einschließlich des Rechts, in einer Organisationsform des Handels demokratisch mitwirken zu können (z. B. zur Gewährleistung des vollen Sortiments) 726/ 2. Subjektive Rechte, die in Zivilrechtsverhältnissen entstehen, die ihrerseits entweder streng dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weg folgen oder weitgehend selbst gestaltet wurden, ohne dabei allerdings die Prinzipien und Grundregeln des sozialistischen Zivilrechts zu verletzen. Hier handelt es sich um die bisher üblichen Mieter-, Vermieter-, Käufer-, Verkäuferrechte usw. sowie zunehmend um solche Rechte und Pflichten, die zwar noch nicht verallgemeinernd erfaßt sind, gleichwohl aber in den Beziehungen der Bürger bei der Bedürfnisbefriedigung relevant sind. (wird fortgesetzt) /26/ Vgl. dazu Kreutzer, a. a. O., S. 188 f. Dr. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilverfahren Nicht jede Prozeßpartei ist in der Lage, lückenlos und verständlich alle wesentlichen Umstände vorzutragen, die das Gericht kennen muß, um daraus die zur Erfüllung der Aufgaben des konkreten Zivilverfahrens notwendigen Maßnahmen ableiten zu können. Das Gericht trägt die Verantwortung dafür, daß die Parteien befähigt werden, ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrzunehmen./l/ Zum Inhalt der Hinweispflicht Das Gericht muß seine Leitungstätigkeit zunächst darauf richten, den für die Beendigung des Rechtsstreits erheblichen Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, ehe es darangehen kann, diesen Sachverhalt zu würdigen und aus ihm rechtliche und weitergehende gesellschaftliche Konsequenzen zu ziehen. Befragung der Parteien und Beratung mit ihnen Das Gericht stellt Fragen an die Parteien, um unklare Sachdarstellungen erläutern und lückenhafte ergänzen zu lassen, sich von der Richtigkeit auch solcher Behauptungen zu überzeugen, die unbestritten geblieben sind, Stellungnahmen der Gegenpartei zu beweiserheblichen umstrittenen Behauptungen herbeizuführen, die vorhandenen Beweismittel kennenzulernen, den Umfang einer erforderlichen Beweisaufnahme, der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte und der Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen bestimmen zu können. Je nach dem Stand seiner im Laufe des Verfahrens sich verdichtenden Kenntnis des Sachverhalts und der damit möglichen besseren Einschätzung des Konflikts entwik-kelt das Gericht im Rahmen seiner Verfahrenskonzep-tion/2/ weitere Fragen, die sich aus der Beantwortung der bisherigen Fragen und aus eventuellem zusätzlichem Sachvortrag ergeben. Die Hinweise auf ihre Rechte und Pflichten im Verfah- IU Vgl. H. Püschel, „Konzeptionelle Fragen des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1970 S. 163 ff. (165). /2/ Vgl. K.-H. Beyer, „Die Verfahrenskonzeption in Zivilsachen“, NJ 1973 S. 383 ff. ren und deren Durchsetzung sollen die Verfahrensbetei-ligten in die Lage versetzen, eine der Aktivität des Gerichts entsprechende eigene Aktivität zu entfalten. Diese wird um so größer sein, je mehr das Gericht nicht nur „Auflagen erteilt“, sondern als Ausdruck und Voraussetzung des Zusammenwirkens von Gericht und Parteien versucht, die Parteien von der Berechtigung dieser Hinweise und Forderungen zu überzeugen. Deshalb sollte eine Aufforderung zur Mitwirkung der Parteien in aller Regel mit einer Belehrung und Beratung verbunden sein. Bei einem Streit wegen des Umfangs einer mietvertraglichen Nutzung braucht das Gericht zwar nicht zu erläutern, weshalb der Mietvertrag vorgelegt werden soll, jedoch müßte es beispielsweise einige Ausführungen zum mangelnden Rechtsschutzinteresse machen, wenn der Kläger veranlaßt werden soll, statt einer Feststellungsklage eine Leistungsklage zu erheben. Ist eine Beratung erforderlich, dann ist diese von Verfahrensbeginn an auszuüben, also bereits in den verfahrensleitenden Maßnahmen gemäß § 272 b ZPO vor der Verhandlung. Der Schwerpunkt der Beratung liegt jedoch in der Verhandlung selbst. Dort wird aus der Beratung der Parteien von denen bestimmte Maßnahmen oder Verhaltensweisen gefordert werden unter Beachtung des Prinzips der Mündlichkeit des Verfahrens eine Beratung mit den Parteien. Mit ihnen wird der Sachverhalt besprochen, sie vertreten ihre Standpunkte und nehmen dadurch auf die Meinungsbildung des Gerichts und, daraus abgeleitet, wieder auf die weitere Erfüllung der Hinweispflicht des Gerichts unmittelbar Einfluß. Durchsetzung der Hinweise des Gerichts Die Parteien werden die Hinweise des Gerichts immer dann gern aufgreifen, wenn sie sich aus deren Befolgung eine günstige Position für die Durchsetzung ihrer Ansprüche versprechen. Nur im Ausnahmefall ist denkbar, daß eine Partei etwa aus Nachlässigkeit in die Gefahr gerät, sich selbst zu schädigen, weil sie den Hinweisen des Gerichts nicht folgt. Im sozialistischen Zivilverfahren kann aber aus der Vernachlässigung von Pflichten durch eine Partei, die einem Hinweis des Gerichts nicht folgt, keineswegs die generelle Ermächtigung dazu abgeleitet werden, ein Urteil auf 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 291 (NJ DDR 1974, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 291 (NJ DDR 1974, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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