Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 283 (NJ DDR 1974, S. 283); Urteil vom 26. Februar 1971 - Kass. F 29/70 - NJ 1972 S. 307). In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu beachten: Sollte sich erweisen, daß zumindest zum Teil Vermögensvorteile aus der Straftat zum Erwerb des zu verteilenden Vermögens beigetragen haben, sind in der Regel dem Ehegatten, der sich strafbar machte, entsprechend mehr auch verwertbare Gegenstände formell zuzuteilen, damit sie zur Tilgung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger zur Verfügung stehen. Ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, dem anderen Ehegatten, z. B. in Wahrung der Interessen der Kinder oder aus anderen dringlichen Gründen, mehr Sachwerte zur Verfügung zu stellen, als an sich möglich wäre, ist ihm eine den Umständen gerecht werdende Erstattungszahlung aufzuerlegen, die im Interesse der Gläubiger alsbald zu erfüllen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft das gesamte gemeinsame Eigentum und Vermögen der Ehegatten zu erfassen hat. Das Gericht muß sich daher bemühen, hierzu einen möglichst genauen Überblick zu gewinnen und zusätzlich festgestellte Vermögenswerte in das Verfahren einzubeziehen (Abschn. AIII Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 24). Die Antragstellerin, die vom Hausrat nur die größeren Stücke angegeben hat, wäre anzuhalten gewesen, z. B. auch die Bett- und Tischwäsche sowie Geschirr und sonstige kleinere Haushaltsgegenstände noch anzuführen. Hierdurch kann der Anteil der Parteien ebenfalls noch beeinflußt werden. Es dürfte zweckmäßig sein, dem Ehegatten, der nicht an der Straftat beteiligt war, vorerst den zum gemeinsamen Vermögen gehörenden Hausrat zuzuteilen. Die Antragstellerin hat zur teilweisen Tilgung des Erstattungsbetrags ein Sparguthaben über 8 500 M abgetreten. Es blieb ungeprüft, ob und wenn ja in welchem Umfang dieses Konto mit Mitteln aus der Straftat des Antragsgegners angelegt wurde. Bedenklich ist auch die Abzahlungsvereinbarung. Der VEB K. gewährte der Antragstellerin auf diese Weise ein zinsloses Darlehen über 16 500 M, das erst nach 274/2 Jahren getilgt sein würde. Ein solches Entgegenkommen dürfte dem Schutz des Volkseigentums nicht dienlich und unter den gegebenen Umständen auch nicht vertretbar sein. Wenn schon die Gläubiger insbesondere der VEB K. das Eigenheim der Antragstellerin überlassen wollten, hätte dies nicht unter den vereinbarten Bedingungen geschehen dürfen. Es wäre wie bereits dargelegt notwendig gewesen, sich einen ausreichenden Überblick darüber zu verschaffen, mit welchen Geldern der Bau finanziert und das Sparguthaben der Antragstellerin angelegt wurde. Hieraus hätten sich dann konkrete Hinweise für eine zutreffende Gestaltung der an den VEB K. zu zahlenden Summe und die notwendigen Zahlungsbedingungen ergeben. Wäre die Antragstellerin auch dann noch an der Übernahme des Eigenheims interessiert gewesen, hätte sie für die sofortige oder zumindest alsbaldige Begleichung des Gegenwertes u. U. durch Aufnahme eines Darlehens Sorge tragen müssen. Schließlich wird im Vergleichsbestätigungsbeschluß ausgeführt, daß der Pkw den durch die Straftat geschädigten Gläubigem zur Verfügung gestellt worden sei. Das steht im Widerspruch zur Darstellung der Antragstellerin. Sie führte im Güteantrag aus, daß der Wagen für die Bestreitung von Verfahrenskosten verwertet worden sei. Träfe das zu, wäre es in diesem Verfahren kaum vertretbar, hieraus Voraussetzungen für eine ungleiche Verteilung des gemeinsamen Vermögens zugunsten der Antragstellerin herzuleiten, weil sie vom Verkaufserlös nichts erhalten hat. Einmal ist nicht hin- reichend geklärt, ob der Pkw überhaupt zum gemeinsamen Vermögen gehört, zum anderen kann Abschn. AII Ziff. 7 c der OG-Richtlinie Nr. 24 nur bedingt Anwendung finden, wenn hierdurch Rechte von Gläubigem in nicht zu billigender Weise eingeschränkt werden. Das schließt nicht aus, daß der Antragsgegner aus anderen Rechtsgründen an die Antragstellerin einen Ausgleich aus seinem persönlichen Vermögen zu zahlen hat. Zusammenfassend ergibt sich, daß aus dem bestätigten Vergleich entgegen der Auffassung der Kammer für Familienrechtssachen nicht ausreichend entnommen werden kann, ob die Interessen der Gläubiger gewahrt worden sind. Das trifft nicht zuletzt auch auf die Verrechnung von 20 000 M Ersparnissen des Antragsgegners im Rahmen der Vermögensteilung zu, da auch insoweit nicht ausreichend geklärt ist, ob sie zum gemeinsamen Vermögen gehören. Zugleich hat sich gezeigt, daß in Verfahren nach §41 FGB, in denen Vermögenserwerb mit Mitteln aus strafbaren Handlungen erfolgt ist oder nahe liegt, ein Vergleichsabschluß nur nach gründlicher Beweisaufnahme, besonders auch über den Umfang des gemeinsamen Vermögens, erwogen werden kann. Vereinbarungen im Güteverfahren dürften nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein. Der Beschluß des Kreisgerichts verletzt daher §§13, 16, 39, 41 FGB, §§ 2, 25 FVerfO, die OG-Richtlinie Nr. 24 sowie § 134 BGB. Er war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 25,19, 20 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Der zu den Voraussetzungen des § 22 FGB entwickelte Grundsatz, daß die verminderte Leistungsfähigkeit eines inhaftierten Unterhaltsverpflichteten auf eigenem Verschulden beruht und deshalb in der Regel keinen Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung haben kann, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und weniger oder z. B. wegen asozialer Lebensweise, hartnäckiger Rückfälligkeit oder Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt erstmalig festzulegen ist. BG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 1974 Kass. F 5/74. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die vier minderjährigen Kinder der Klägerin übertragen und den Verklagten verurteilt, während des Strafvollzugs einen monatlichen Unterhalt in Höhe bis zu 30 M je Kind zu zahlen. Der Verklagte ist zweimal mit Freiheitsentzug vorbestraft. Er wurde am 5. Juli 1973 erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Unterhaltsentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts über den Unterhalt für die Kinder beruht auf mangelhafter Sachaufklärung. Das Kreisgericht hat es unterlassen, das Arbeitseinkommen des Verklagten vor seiner letzten Inhaftierung am 2. April 1973 zu ermitteln. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, weil dieses Einkommen unter Beachtung des in Abschn. I Abs. 3 der Richtlinie Nr. 18 des 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 283 (NJ DDR 1974, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 283 (NJ DDR 1974, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit und die damit, im -Zusammenhang stehenden Anforderungen und Aufgaben, daß heißt dem Kandidaten muß klar und deutlich verlständlich gemacht werden, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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