Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 282 (NJ DDR 1974, S. 282); nur insoweit, als behauptet wurde, daß das Eigenheim, dessen Versteigerung vom VEB K. beantragt worden war, zum gemeinsamen Eigentum der Eheleute gehöre. Da die Parteien in harmonischer Ehe zusammen leben, stehen ihnen nach ihren bisherigen Darlegungen auch andere Gründe, ein Verfahren nach § 41 FGB einleiten zu können, nicht zur Seite (vgl. Abschn. A III Ziff. 10 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Der Antrag der Antragstellerin konnte daher allenfalls dann begründet sein, wenn mit ausreichender Klarheit festgestanden hätte, daß das Eigenheim tatsächlich gemeinsames Vermögen darstellt. Für die Beurteilung dieser Frage kann nur entscheidend sein, ob die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllt sind. Wer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, ist in einem solchen Fall nicht ausschlaggebend. Das Kreisgericht hat insoweit die Rechtslage nicht ausreichend erkannt. Das ergibt sich aus seiner formelhaften, nicht exakten Begründung zur Zulässigkeit der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft, deren Vereinbarung durch die Ehegatten zufolge ihres Ausnahmecharakters enge Grenzen gesetzt sind. Es lag alle Veranlassung vor, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Eigenheim gründlich zu prüfen, zumal auch das Kreisgericht in der Begründung des Bestätigungsbeschlusses zutreffend darauf hingewiesen hat, daß unredlich erworbene Gelder zur Errichtung des Eigenheims, aber auch zur Anschaffung anderer Vermögenswerte mit verwendet worden sind. Eine solche allgemeine Feststellung reichte allerdings nicht aus, um zu einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung zu gelangen. Das Kreisgericht hätte sich bemühen müssen, konkret zu prüfen, in welchem Umfang sich Vorteile aus der Straftat direkt oder indirekt auf die Gestaltung der wirtschaftlichen Lebensführung der Parteien ausgewirkt haben. Das ist vermutlich auch deshalb unterblieben, weil die Kammer für Familienrechtssachen von der irrigen Auffassung ausgegangen ist, daß unabhängig davon, in welchem Umfang beim Vermögenserwerb unredlich erworbene Gelder unmittelbar oder mittelbar mit eingeflossen sind, dieser zum gemeinsamen Vermögen zu rechnen ist. Dem ist nicht so. An Sachen und Rechten, die während der Ehe ganz oder überwiegend mit strafbar erlangten Mitteln erworben werden, kann kein gemeinsames Eigentum i. S. des § 13 Abs. 1 FGB entstehen. Sie wurden nicht durch ehrliche Arbeit oder aus redlichen Arbeitseinkünften erworben. Solche Vermögensstücke unterliegen daher auch nicht der Verteilung und stehen grundsätzlich den Gläubigern des betreffenden Ehegatten zur Erfüllung ihrer Schadenersatzansprüche zur Verfügung. Der andere Ehegatte darf sich an ihnen nicht bereichern. In dem Urteil der Strafkammer wurde festgestellt, daß dem Antragsgegner etwa 100 000 M unrechtmäßig zugeflossen sind. Aus dieser Entscheidung ist auch zu entnehmen, daß er mit diesem Geld seinen Hausbau finanzierte, Einrichtungsgegenstände kaufte sowie vermutlich auch den Pkw anschaffte und für sich und seine Ehefrau Sparkonten anlegte. Nicht nur der Beweis des ersten Anscheins, sondern auch diese Feststellungen deuten darauf hin, daß diese Sach- und Geldwerte insgesamt oder zum Teil nicht zum gemeinsamen Eigentum der Eheleute gehören können. Es ist Aufgabe der Antragstellerin, den Nachweis zu führen, daß das nicht zutrifft. Sollte sich ergeben, daß Mittel aus dem Arbeitseinkommen der Eheleute oder aus sonstigem redlichen Erwerb für den Eigenheimbau, für die Anschaffung von Hausrat und Pkw sowie die Anlegung von Sparkonten insgesamt oder zum Teil verwendet worden sind, ist zu beachten, daß möglicherweise die durch Betrug erlangten Gelder für die laufenden Lebensbedürfnisse der Parteien Verwendung gefunden haben und hierdurch Arbeitseinkommen für die Schaffung von Vermögenswerten frei wurde. Eine solche Handhabung wäre für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse von gleicher Bedeutung wie bei unmittelbarer Verwendung unredlich erworbener Gelder zur W erteschaffung. Sollte sich zeigen, daß bei dem Erwerb der angeführten Sachen und Rechte der eingeflossene Anteil der aus der Straftat erlangten Vorteile nicht so hoch ist, um das Entstehen gemeinsamen Eigentums ausschließen zu müssen, könnte, soweit hierunter auch das Eigenheim fallen sollte, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft begründet sein. Dann wäre allerdings noch zu prüfen, ob es nicht zweckmäßiger ist, wenn sich die Beteiligten nach § 16 Abs. 2 FGB auf eine Auseinandersetzung über das Eigenheim beschränken. Ein solches Verfahren hat nicht so weitreichende Rechtsfolgen, ist einfacher und auch kostengünstiger (vgL OG, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 ZzF 21/73 - NJ 1974 S. 123). Kommt es zur Auseinandersetzung über das gesamte gemeinsame Vermögen, ist darauf zu achten, daß durch eine Vereinbarung der Parteien natürlich auch durch ein Urteil die Rechte der Gläubiger nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden (Abschn. AIV Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 24). Das ist besonders zu beachten, wenn wie in diesem Verfahren sozialistisches Eigentum durch strafbare Handlungen eines Ehegatten in erheblicher Weise geschädigt wurde. Es ist dann geboten, allen Versuchen entgegenzutreten, die Verwirklichung der Schadenersatzforderungen volkseigener Betriebe und sonstiger Einrichtungen oder sozialistischer Genossenschaften sowie von Vermögenseinziehungen, die im Strafverfahren ausgesprochen wurden (§ 57 StGB), durch Einleitung von Verfahren nach §§ 16, 41 FGB in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln. Das Kreisgericht war zwar bemüht, eine Benachteiligung der Gläubiger zu vermeiden. So war es richtig, sie am Verfahren zu beteiligen. In materieller Hinsicht ist dies jedoch mangels hinreichender Berücksichtigung bekannter Tatsachen und notwendiger weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße gelungen. Bevor der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war, konnte dem Abschluß eines Vergleichs nicht näher getreten werden. Das gilt unabhängig davon, daß die Gläubiger zur Vereinbarung ihr Einverständnis erklärten. Das Gericht darf keine Vergleiche entgegennehmen oder bestätigen, die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen sind (§§ 134, 138 BGB). Nach dem Gütevergleich soll für etwa 62 000 M gemeinsames Vermögen vorhanden gewesen sein. Unter den gegebenen Umständen ist es sehr fraglich, ob die Parteien aus ihrem normalen Arbeitsverdienst eine solche Summe zum Erwerb der Gegenstände beigetragen haben, deren Teilung beantragt wurde. Zur Klärung ist es notwendig, auch zeitmäßig gegenüberzustellen, wann Anschaffungen erfolgten und Vermögensvorteile aus der Straftat erlangt wurden. Es ist auch nicht erkennbar, nach welchen Kriterien der Erstattungsbetrag der Höhe nach festgesetzt wurde und ob dabei die Interessen der Gläubiger hinreichend gewahrt worden sind. Erst wenn hierüber Klarheit besteht, kann eingeschätzt werden, ob das gemeinsame Eigentum unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten angemessen verteilt oder der Anteil der Antragstellerin unvertretbar hoch bemessen worden ist (vgL Stadtgericht von Groß-Berlin, 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 282 (NJ DDR 1974, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 282 (NJ DDR 1974, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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