Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 279 (NJ DDR 1974, S. 279); sich zu einer eitrigen Hirnhautentzündung entwickeln konnte, die den Tod herbeiführte. Das Kreisgericht bewertete die Handlungsweise des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 115, 117 StGB). Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Im Gegensatz zur Berufung ist das Kreisgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen Schädelberstungsbrüche und HimpreUungshertde die unmittelbare Folge der gewaltsamen Einwirkung des Angeklagten auf den Geschädigten ist, auch wenn diese Verletzungen bei der ersten ärztlichen Versorgung nicht gleich festgesteilt worden sind. Aus der Aussage des Zeugen G. geht hervor, daß der Geschädigte vom Tatort bis zu seiner Haustür vom Funkwagen der Volkspolizei gefahren wurde und daß ihm nach Verlassen des Fahrzeugs schlecht wurde und er sich übergeben mußte. Der Angeklagte selbst und der Zeuge P. haben bekundet, daß der Geschädigte infolge des Schlags stürzte und rücklings hart auf das Straßenpflaster aufschlug. Für die von der Verteidigung geäußerte Vermutung, daß der Geschädigte sich die sturzbedingte Verletzung auch auf dem Wege von der Haustür zu seiner Wohnung zugezogen haben könnte, ist anhand dieser Fakten kein Raum. Das Kreisgericht hat hinsichtlich des Zustandekommens der körperlichen Einwirkung des Angeklagten auf den Geschädigten eine vom Beweisergebnis getragene zutreffende Beurteilung vorgen ommen. Von einer Notwehrsituation des Angeklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden. Schließlich sind auch die mit der Berufung vorgetragenen Zweifel daran, ob Kausalität zwischen der körperlichen Einwirkung des Angeklagten auf den Geschädigten und dessen Tod besteht, unbegründet. Durch das Sachverständigengutachten ist bewiesen, daß die Todesursache eine eitrige Hirnhautentzündung durch das Schädelhimtrauma und die Mittelohrentzündung entstanden ist. Das Gutachten läßt durch die ärztlichen Feststellungen zu Art und Charakter der Mittelohrentzündung keinen Zweifel offen, daß im konkreten Fall der Krankheitsverlauf durch das Schädelhimtrauma bei gegebener Mittelohrentzündung bestimmt wurde. Daß eine Mittelohrentzündung auch ohne Schädelverletzung zu einer bakteriellen Infektion der Hirnhäute führen kann, vermag das hier vorliegende Ursache-Wirkung-Verhältnis zwischen Schädelhimtrauma bei bestehender Mittelohrentzündung, Hirnhautentzündung und Tod nicht in Frage zu stellen, weil der erstgenannte Kausalverlauf (Mittelohrentzündung bakterielle Infektion der Hirnhäute) hier nicht vorliegt Die für den Eintritt eines tödlichen krankhaften Geschehens entscheidende Ursache ist durch die Straftat des Angeklagten mit dem dem Geschädigten zugefügten Schädelhimtrauma gesetzt worden. Es handelt sich dabei, wie der Gutachter in der Rechtsmitteiver.hand-lung ausgeführt hat um lebensgefährliche Verletzungen, die an sich schon geeignet sind, den Eintritt des Todes zu bewirken. Es gehört zum Lebenswissen eines jeden Menschen und der Angeklagte hat das vor dem Kreisgenkht auch als sein Wissen bestätigt , daß ein kräftig geführter Faustschlag gegen den Kopf einen Sturz mit lebensgefährlichen oder gar tödlichen Folgen bewirken kann (vgl. OG, Urteil vom 14. November 1969 5 Zst 10/69 NJ 19X0 S. 82). Daß die dem Geschädigten vom Ange- klagten zugefügte, von ihm voraussehbare lebensgefährliche Verletzung über eine nachfolgende bakterielle Infektion der Hirnhäute zum Tode geführt hat, ist eine Modalität des Kausalverlaufs, die angesichts des beschriebenen Charakters der Schlagverletzung von der Voraussicht des Angeklagten nicht erfaßt sein muß. Der für die Schuldbewertung wesentliche Kausalver-laiuf, daß nämlich der kräftige Faustschlag gegen das Kinn zu einer zur Herbeiführung des Todes geeigneten Verletzung führen kann, ist vom Angeklagten voraussehbar gewesen. Damit ist er hinsichtlich der eingetretenen Folge in der Schuldform des § 8 Abs. 1 StGB für sein strafbares Verhalten nach § 117 StGB verantwortlich. Zivilrecht § 38 PatG; § 519 b ZPO. Das Berufungsgericht hat auch im Patentnichtigerklä-rungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Fehlt es an der Beschwer, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. OG, Urteil vom 2. November 1973 2 UzP 5/73. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber eines DDR-Wirtschaftspatents. Auf den Nichtigerklärungsantrag des Klägers hat die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Amtes für Erfindung®- und Patentwesen (Patentamt) das Patent teilweise für nichtig erklärt und seinen Hauptanspruch wie folgt gefaßt: „Verfahren zur Herstellung eines Verätherungsmittels in Form einer teilneutralisierten, Wasser enthaltenden Lösung von Monochloressigsäure zur Veräthemng einer Alkalicellulose mit hohem Wassergehalt, dadurch gekennzeichnet, daß “ Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Patentanspruch textlich folgendermaßen einzuschränken: „Verfahren zur Herstellung eines Verätherungsmittels in Form einer teilneutralisierten, Wasser enthaltenden Lösung von Monochloressigsäure, dadurch gekennzeichnet, daß “ Die Verklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 38 Abs. 5 PatG gelten für das Berufungsverfahren in Patentnichtigkedtssachen die Vorschriften der §§ 519 ff. ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Berufung unzulässig äst, wenn der Wert des Beschwerde-gegenständes 2 000 M nicht übersteigt. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht, wie in sonstigen Fällen auch, im Patentnichtigkeitserklärungsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, weil andernfalls die Berufung als unzulässig zu verwerten ist (§ 519 b ZPO). An dieser Beschwer fehlt es hier. Mit dam Berufungsantrag wird das Ziel verfolgt, eine Abänderung des Oberbegriffs des Patentanspruchs dergestalt zu erreichen, daß die Worte „zur Verätherung einer Alkaldcellulose mit hohem Wassergehalt“ gestrichen werden sollen. Nach Auffassung des Klägers soll dadurch der Schutzumfang des Patents eingeschränkt werden. Eine solche Wirkung kann die erstrebte Änderung der Entscheidung der Spruchstelle nicht haben. Die Angabe des Verwendungszwecks des patentgemäß hergestellten Verätherungsmittels im Oberbegriff des 279;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 279 (NJ DDR 1974, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 279 (NJ DDR 1974, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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