Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 276 (NJ DDR 1974, S. 276); baubrigade gemäß § 4 Abs. 2 der 3. DVO zum LPG-Gesetz vom 13. August 1964 (GBl. II S. 733) L V. m. Ziff. 16 und 19 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1. November 1972 (GBl. II S. 781) Verantwortlicher für den Arbeitsschutz war. Er hatte in seinem Verantwortungsbereich mit die materiellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, daß alle dort tätigen Werktätigen die Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes, die betrieblichen Instruktionen und Weisungen einhalten können und von dem Produktionsprozeß keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen oder zumindest auf das niedrigst mögliche Maß eingeschränkt werden. Die Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion haben die von den Leitern und leitenden Mitarbeitern zu schaffenden Möglichkeiten aktiv zu nutzen. Sie haben insbesondere im Bereich ihrer Arbeitsaufgabe die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten, die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die das Leben und die Gesundheit Von Menschen gefährden können. Der Beschuldigte war dafür verantwortlich, daß innerhalb seines Verantwortungsbereichs Personentransporte nur mit dafür zugelassenen Fahrzeugen und nur von solchen Personen ausgeführt werden, denen eine Erlaubnis von den zuständigen Organen der Deutschen Volkspolizei erteilt wurde (§ 7 Abs. 2 der damals gültigen Arbeitsschutzanordnung 17 /I Allgemeine Bestimmungen über den Transport vom 8. Juni 1963 [GBl. II S. 394] /*/; § 23 StVO und §§ 1, 2 und 8 der AO über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr [BO-Kraft] vom 26. August 1971 [GBl. Sdr. 711]). Die sich für ihn aus diesen Rechtsnormen und der dazu erlassenen betrieblichen Arbeitsschutzinstruktion ergebenden Pflichten waren dem Beschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis bekannt. Es war ihm insbesondere bekannt, daß er als leitender Mitarbeiter in seinem Verantwortungsbereich zu sichern hatte, daß für die Beförderung von Personen nur dafür geeignete Kraftfahrzeugführer, die im Besitz eines Personenbeförderungserlaubnisscheines sind, sowie dafür zugelassene Verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen. Der Beschuldigte ließ trotz dieser Kenntnis Personentransporte mit einem Hänger ausführen, der dazu seit 1969 nicht mehr zugelassen war. Auch war ihm bekannt, daß der Genossenschaftsbauer H. nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Personenbeförderung war. Selbst die Tatsache, daß dieser Genossenschaftsbauer nach Absolvierung eines Lehrgangs die Erlaubnis zur Personenbeförderung nicht erhielt, weil er die Prüfung nicht bestanden hatte, hinderte den Beschuldigten nicht, diesem Werktätigen weiterhin Arbeitsaufträge zur Ausführung von Personenbeförderungen zu erteilen. Es liegt somit hinreichender Tatverdacht vor, daß der Beschuldigte die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Rechtspflichten bewußt verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts besteht hinreichender Verdacht, daß die Rechtspflichtverletzungen des Beschuldigten ursächlich für die Herbeiführung von erheblichen unmittelbaren Gefahren für die Gesundheit von Menschen waren. Zunächst geht das Bezirksgericht in seiner Entscheidung fehlerhaft davon aus, daß lediglich der Kausalzusammenhang zwischen der Rechtspflichtverletzung des Beschuldigten und dem Unfall am 16. Juli 1973 festgestellt werden müßte. Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, daß er durch /*/ Am 1. März 1974 Ist die ABAO 17/2 - Allgemeine Bestimmungen für Transport und Lagerung vom 3. Januar 1974 (GBl. Sdr. 771) in Kraft getreten, mit der die ABAO 17/1 aufgehoben wurde. D. Red. seine Rechtspflichtverletzungen bei allen Personenbeförderungen durch den Genossenschaftsbauern H. seit dem Jahre 1969 eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit verursacht hätte. Der Unfall am 16. Juli 1973 beweist nur die Unmittelbarkeit der Gefahr. Eine unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn durch die Rechtspflichtverletzungen des Arbeitsschutzverantwortlichen eine von ihm nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeigeführt wird, in der die Gesundheit und das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht sind. Es besteht der hinreichende Verdacht, daß durch die Weisung, die Personenbeförderung mit einem dafür nicht zugelassenen Fahrzeug und durch einen nicht geeigneten Fahrzeugführer vorzunehmen, eine solche Gefahrensituation verursacht wurde. Das Bezirksgericht verkennt bei seinen Darlegungen, daß das fehlerhafte Verhalten des Genossenschaftsbauern H. die alleinige und unmittelbare Ursache des Unfalls am 16. Juli 1973 gewesen sei, den Inhalt der Rechtspflichten des Arbeitsschutzverantwortlichen. Zu den Rechtspflichten eines Arbeitsschutzverantwortlichen gehört es, in seinem Verantwortungsbereich solche Voraussetzungen zu schaffen, daß ein Fehlverhalten von Werktätigen im Arbeitsprozeß möglichst ausgeschlossen oder in seinen Auswirkungen weitgehend gemindert wird. In Wahrnehmung seiner Rechtspflichten hätte der Beschuldigte eine Personenbeförderung durch den Genossenschaftsbauern H. verhindern müssen. Damit hätte er ausgeschlossen, daß dieser für die Personenbeförderung nicht ausreichend qualifizierte Werktätige sich fehlerhaft verhalten und dadurch einen Unfall verursachen konnte. Nach dem Ermittlungsergebnis ermöglichte das Nichtwahmehmen dieser Rechtspflicht das fehlerhafte Verhalten des Werktätigen und war mithin ursächlich für die Herbeiführung der unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit und des davon miterfaßten Unfalls am 16. Juli 1973 mit den nicht erheblichen Gesundheitsschäden von mehreren Genossenschaftsbäuerinnen (vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1969 2 Zst 7/69 - NJ 1969 S. 536). Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtspflichtverletzung eines Leiters oder leitenden Mitarbeiters nicht dadurch unterbrochen, daß ein diesen Arbeitsschutzverantwortlichen nachgeordneter Werktätiger durch eine eigene bewußte Pflichtverletzung das Ereignis mit verursacht, wenn dieses Verhalten durch die Rechtspflichtverletzungen des Leiters oder leitenden Mitarbeiters ermöglicht oder geduldet wurde. Eine Verantwortlichkeit des Leiters oder leitenden Mitarbeiters tritt dann nicht ein, wenn er die Voraussetzungen für ein arbeitsschutzgemäßes Verhalten des Werktätigen geschaffen hat, dieser seine Arbeitspflichten verletzt und der Arbeitsschutzverantwortliche keine reale Möglichkeit hat, diese Pflichtverletzung und ihre Wirkungen zu verhindern. Es besteht auch hinreichender Tatverdacht dafür, daß der Beschuldigte hinsichtlich der herbeigeführten Folgen schuldhaft gehandelt hat. Die Ermittlungen weisen aus, daß der Beschuldigte bei voller Hinwendung seiner Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung der Sicherheit bei der Personenbeförderung hätte erkennen können, daß die Verwendung eines für die Personenbeförderung nicht zugelassenen Fahrzeugs und der Einsatz eines nicht ausreichend qualifizierten Kraftfahrzeugführers zu unmittelbaren Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen kann. Die verantwortungslose Gleichgültigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der möglichen Folgen zeigt sich insbesondere darin, daß er den Genossenschaftsbauern H. auch dann noch zur Personenbeförderung einsetzte, als diesem die Personenbeförderungserlaubnis versagt wurde. 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 276 (NJ DDR 1974, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 276 (NJ DDR 1974, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Länder vorliegen, und die beteiligten Personen dürfen keiner anderen in Zentralen Operativvorgängen bearbeiteten Bande zuzuordnen sein. Die beantragende Diensteinheit muß Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X