Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 27 (NJ DDR 1974, S. 27); so hebt dies zwar seine Rechtspflichtverletzung aus §3 der ABAO 615/1 nicht auf, verringert aber den Grad seiner Schuld. Das Kreisgericht hat ferner festgestellt, daß der Angeklagte T. die Weisung erteilt hat, das Buch der Baustelle wegen der Gefährdungssituation besonders gewissenhaft zu führen. Es fehlen' eindeutige Feststellungen darüber, welchen Zweck dieses Buch der Baustelle in bezug auf die Verhinderung eines Brandes haben sollte, welche Eintragungen dort vorgenommen und warum es dem Leiter des Objekts jeweils nach Beendigung der Schweißarbeiten zur Unterschrift vor gelegt werden sollte. Das Kreisgericht wird zu beachten haben, daß nach dem Bericht über die Baustellenbegehung am 6. März 1973 auch der Leiter des Pflegeheims, der Zeuge Wi., Pflichten zur Durchsetzung des Brandschutzes während der Bauarbeiten übernommen hat. In diesem Zusammenhang hat sich das Kreisgericht nicht ausreichend mit der Aussage des Zeugen N. auseinandergesetzt, daß die Brandwache nicht von den die Arbeiten ausführenden Werktätigen, sondern von einer anderen Person übernommen werden sollte. Dabei ist auch die Aussage des Zeugen H. zu beachten, daß sich der Zeuge H. und der Angeklagte W. jeweils nach Beendigung der Schweißarbeiten beim Heimleiter melden sollten. Auch dem Zeugen Wi. war bekannt, daß bis sechs Stunden nach Beendigung der Arbeiten Kontrollen vorgenommen werden müssen. Der Zeuge Wi. ist nach Beendigung der Schweißarbeiten auch in den Räumen gewesen. Nach § 4 Abs. 1 der ABAO 615/1 ist bei Schweißarbeiten an Objekten der Gefährdungsstufe III und II eine Aufsicht bzw. ein Brandposten zu stellen. Nach den Hinweisen und Erläuterungen des Zentralinstituts für Schweißtechnik der DDR zur ABAO 615/1 (7., veränderte Auflage M 351 73) ist in diesen Fällen die Aufsicht vom Betreiber des gefährdeten Objekts zu stellen wenn die Arbeit, wie im vorliegenden Verfahren, von Fremdbetrieben ausgeführt wird. Diese Hinweise und Erläuterungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, dienen aber grundsätzlich als Grundlage für entsprechende Vereinbarungen. Es wird also festzustellen sein, ob solche Festlegungen zwischen dem bauausführenden Betrieb und dem Leiter des Pflegeheims getroffen wurden. Sollten solche Vereinbarungen getroffen worden sein, bestünde die Rechtspflichtverletzung des Angeklagten W. mir darin, daß er dem Zeugen Wi. bzw. dessen Vertreter nicht die Art und den Umfang der Schweißarbeiten am 22. März 1973 gemeldet und nicht für die Abdeckung der Gefahrenstellen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der ABAO 615/1 Sorge getragen hat. Sollte keine Festlegung über die Aufsicht durch den Betreiber getroffen worden sein, hat das Kreisgericht die Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten W. zutreffend festgestellt. Das Kreisgericht hat eine weitere Rechtspflichtverletzung des Angeklagten T. darin gesehen, daß er die Schweißer nicht an Ort und Stelle eingewiesen und sich den Arbeitsort nicht angesehen hat. Diese Feststellung wird vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Bei der Baustellenbegehung, an der auch der Zeuge N. teilnahm, wurde ausdrücklich auf die Verantwortung dieses Zeugen als Bereichsmeister der PGH für die Einhaltung der Arbeits- und Brandschutzbestimmungen bei den Bauarbeiten hingewiesen. Damit steht fest, daß der Bereichsmeister, abgesehen von seiner Allgemeinverantwortung als leitender Mitarbeiter der PGH, ausdrücklich auf die Gefährdung bei diesen Arbeiten hingewiesen wurde und damit für die Einweisung entsprechend der ABAO 615/1 verantwortlich war. Die Einweisung am Arbeitsort oblag somit dem Be-reiehsmeister und nicht dem Angeklagten T. als Vorsitzenden der PGH. Die Instanzgerichte haben die Schuld der Angeklagten rechtlich fehlerhaft beurteilt. Zunächst ist die Feststellung zutreffend, daß beide Angeklagten ihnen obliegende Rechtspflichten bewußt verletzt haben. Nicht bewiesen ist jedoch, daß die Angeklagten die Möglichkeit eines Brandes vorausgesehen und auf der Grundlage tatsächlicher oder vermeintlicher Umstände darauf vertraut haben, daß die vorausgesehene Möglichkeit nicht Wirklichkeit wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Angeklagten die Folgen ihrer bewußten Rechtspflichtverletzungen nicht vorausgesehen. Bei verantwortungsbewußter Prüfung hätten beide Angeklagten jedoch voraussehen können, daß bei nicht exakter Einhaltung der Bestimmungen der ABAO 615/1 ein Brand entstehen kann. Beide Angeklagte haben somit fahrlässig i. S. des § 8 Abs. 1 StGB gehandelt Ergibt die erneute Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht eine erhebliche Minderung der Schuld der Angeklagten, so ist dies bei der Art und Höhe der auszusprechenden Strafe entsprechend zu berücksichtigen. Der Strafausspruch ist aber auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen der Instanzgerichte gröblich unrichtig. Die Instanzgerichte haben es unterlassen, den Grad der Schuld der Angeklagten einzuschätzen, und haben sich damit nur eine unvollständige Grundlage für eine richtige Strafzumessung geschaffen. Der Grad der Schuld ist ein wesentliches Moment, das die Schwere der Tat entscheidend mitbestimmt und über die konkrete Tatschwere Einfluß auf die Bemessung der Strafe ausübt (vgl. Abschn. 2 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an das Plenum zu Problemen der strafrechtlichen Schuld vom 28. März 1973, NJ-Beilage 3/73 [zu Heft 9]). Auch auf Grund der bisherigen Feststellungen hätten die Instanzgerichte erkennen müssen, daß der Angeklagte W. bei seiner Tätigkeit eine bestimmte Vorsicht hat walten lassen. Er hat nach dem Schweißen kurz vor Arbeitsschluß noch einen Kontrollgang durchgeführt und keine Brandnester festgestellt. Allerdings hat er die notwendigen Kontrollen nicht auf sechs Stunden nach dem Schweißen ausgedehnt, wie in § 5 Abs. 5 der ABAO 615/1 verlangt wird. Der Angeklagte T. hat durch die unvollständige Ausfüllung des Schweißerlaubnisscheines mit eine Ursache dafür gesetzt, daß W. nicht exakt die Bestimmung der ABAO 615/1 einhielt Der Grad seiner Schuld ergibt sich u. a. auch daraus, daß er bei der Anleitung der Schweißer eine nicht genügende Sorgfalt hat walten lassen. Jedoch muß der Umstand, daß dieser Angeklagte in seiner vorangegangenen Tätigkeit als Bereichsmeister bisher immer seine Leitungsaufgaben in bezug auf den Brandschutz wahrgenommen hat dafür gibt es in den Ermittlungen genügend Hinweise , bei der Strafzumessung mehr Berücksichtigung finden. Die Einschätzung des Grades der Schuld entsprechend den bisherigen Feststellungen des Kreisgerichts hätte bereits dazu führen müssen, Strafen auszusprechen, die ein Jahr und sechs Monate Freiheitsentzug bei beiden Angeklagten nicht überschreiten durften. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 2 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht §§679, 683, 812 BGB; §6 WRLVO vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 3); VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung iind Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I S. 351). 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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