Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 267 (NJ DDR 1974, S. 267); listischen Rechts Im betreffenden Leitungsbereich zu, wenn es sich um einen Betrieb handelt So hat z. B. das Stadtbezirksgericht in einem Fall die Tatsache, daß der verklagte Betrieb dem Kläger jahrelang „bezahlte Freistellung von der Arbeit“ in Höhe des gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Urlaubsanspruchs gewährt und ihn zum Hochschul-Femstu-dium delegiert hatte, zutreffend als Beweis dafür gewertet, daß der Betrieb die Beziehungen zum Kläger entgegen seinem prozessualen Vorbringen eindeutig als Arbeitsrechtsverhältnds behandelt hat. Zur künftigen rechtlichen Erfassung freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der Kultur Es steht außer Zweifel, daß die Gesellschaft auch zukünftig an freiberuflicher Tätigkeit (vor allem zusätzlicher) interessiert sein wird. Denkbar ist sogar, daß ihr Umfang und ihre kulturpolitische Bedeutung durch die Entwicklung der künstlerischen Selbstbetätigung die durchaus zu vertraglichen Beziehungen mit kulturverbreitenden Institutionen führen kann, z. B. zwischen schreibenden Arbeitern und Verlagen oder Zeitungsredaktionen noch zunehmen. Allerdings erscheint es mir fraglich, ob die insoweit erforderliche rechtliche Regelung Bestandteil des Zivilrechts sein muß. Auch bei der freiberuflichen Tätigkeit handelt es sich fraglos um Arbeitsverhältnisse im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen, arbeitsteiligen Produktions- und Reproduktionsprozesses. Sie stehen deshalb den gegenwärtig in arbeitsrechtlichen Vorschriften geregelten Beziehungen weitaus näher als der zivilrechtlichen Materie. Zwar weist die freiberufliche Tätigkeit die in der Regel auf einen einmaligen konkreten Erfolg gerichtet und folglich nicht mit der dauernden Eingliederung in ein Arbeitskollektiv verbunden ist erhebliche Unterschiede zum festen (selbst zum nach § 22 GBA befristeten) Arbeitsrechtsverhältnis auf. De lege ferenda sollte jedoch geprüft werden, ob diesen Besonderheiten nicht innerhalb des Gesetzbuchs der Arbeit oder durch eine spezielle Verordnung mit arbeitsrechtlichem Charakter Rechnung getragen werden kann. Durch die prinzipielle Einbeziehung in das sozialistische Arbeitsrecht würden theoretische und zum Teil auch praktische Abgrenzungsprobleme weitgehend gegenstandslos, und es würde klargesteilt, daß auch freiberuflich tätige Künstler, Schriftsteller, Journalisten und dergleichen Werktätige sind, die ihr verfassungsmäßiges Recht auf Arbeit im Rahmen von Arbeitsrechtsverhältnissen wahrnehmen und dabei selbstverständlich nach Maßgabe des konkreten Charakters ihrer Tätigkeit grundsätzlich dieselben Pflichten erfüllen und dieselben Rechte besitzen wie andere als Arbeiter oder Angestellte beschäftigte Bürger. GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach Wohnsitzverlegung des Schuldners Der auf S. 280 f. dieses Heftes veröffentlichte Beschluß des Kreisgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1973 M 25/66 mit der Anmerkung von Hundeshagen macht deutlich, daß die bisherigen Zuständig-keitsregelungen des Vollstreckungsverfahrens einer rationellen Arbeitsweise der Gerichte entgegenstehen. Deshalb ist die Forderung von Hundeshagen nach einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen vollauf berechtigt Die Zuständigkeitsregelung der ZPO beruht auf der Trennung des Vollstreckungsverfahrens vom Erkenntnisverfahren; sie unterstreicht die Selbständigkeit der Vollstreckung vom eigentlichen Gerichtsverfahren. Nach dieser Regelung ist die Vollstreckung nicht mehr Sache des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat; sie ist vielmehr als selbständiges Verfahren dem sog. Vollstreckungsgericht übertragen. Wie für das Erkenntnisverfahren das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes zuständig ist, der durch den Wohnsitz der verklagten Prozeßpartei bestimmt wird (§§12, 13 ZPO), so ist als Vollstreckungsgericht das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Auch die neueren gesetzlichen Bestimmungen über die Vollstreckung, wie z. B. die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen APfVO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) und die dazu erlassene 2. DB vom 12. Oktober 1965 (GBl. II S. 757) sowie die VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117), haben an dieser Zuständigkeitsregelung nichts geändert. Jedoch war es dadurch, daß in § 1 der 2. DB zur APfVÖ die Weitergeltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels des Schuldners festgelegt wurde) notwendig, die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einem Arbeitsplatzwechsel auch auf die Wohnsitzverlegung des Schuldners auszudehnen. Diese Regelung war unter Beibehaltung der Zuständigkeitsregelung durchaus folgerichtig. Sie entspricht heute allerdings nicht mehr den gesellschaftlichen Anforderungien an ein rationelles und effektives gerichtliches Verfahren. Eine Änderung konnte jedoch auch mit der VereinfVO nicht herbeigeführt werden, weil damit grundlegende Fragen der gesamten Verfahrensdurchführung verbunden sind, die nur durch eine Neuregelung des Verfahrensrechts gelöst werden können. Vorstellungen zur Regelung der Zuständigkeit im künftigen Verfahrensgesetz Nach den gegenwärtigen Vorstellungen wird bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes für das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen von der Einheitlichkeit des gerichtlichen Verfahrens ausgegangen, und zwar von der Einleitung des Verfahrens an bis zur Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung. Unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen ist für die bisherige Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren absolut kein Raum mehr. Die Gerichte sind, wenn sie einmal in Anspruch genommen werden, auch für die Durchsetzung ihrer Entscheidung und damit auch für notwendige Vollstreckungsmaßnahmen verantwortlich. Diese Verantwortung des Gerichts soll im neuen Gesetz so fixiert werden, daß als Grundlage für die Entscheidung bereits in der Verhandlung mit den Prozeßparteien erörtert wird, auf welche Art und Waise die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen sind. Dabei soll das Gericht die Prozeßparteien dahin beeinflussen, ihre Verpflichtungen freiwillig zu erfüllen und sich darüber zu einigen. Tun sie das nicht, dann hat das Gericht zu prüfen, wie die Erfüllung der Verpflichtung zunächst ohne VoQJstreckungsmaßnahmen gesichert werden kann. 26 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 267 (NJ DDR 1974, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 267 (NJ DDR 1974, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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