Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 266 (NJ DDR 1974, S. 266); In einem anderen Fall hatte das Stadtgericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden/8/: Der Kläger hatte in einem sog. Jahresvertrag die Aufgabe übernommen, jährlich zwei nicht näher bezeich-nete Stücke zu inszenieren sowie nach Zahl und Titel nicht bestimmte kulturpolitische Beiträge zu gestalten. Dafür war ein „Honorar“ vereinbart worden, das in „monatlichen Abschlägen“ gezahlt wurde. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung ist der Kläger jahrelang tätig gewesen, und zwar weitgehend unter den gleichen oder ganz ähnlichen Bedingungen wie andere beim Verklagten fest angestellte Mitarbeiter. Hier handelte es sich in Wahrheit um arbeitsrechtliche Beziehungen, die lediglich zivilrechtlich „getarnt“ waren. Der Verklagte hatte damit offenbar die Stellenplanbestimmungen umgehen wollen. Da es sich nicht um einen Einzelfall handelte, trat die Gewerkschaft Kunst energisch der Tendenz entgegen, aus Betriebsegoismus die Staatsdisziiplin zu verletzen und einem Teil der betriebsangehörigen Werktätigen die Errungenschaften des sozialistischen Arbeitsrechts vorzuenthalten. In der Folgezeit hat der verklagte Betrieb diese Praxis korrigiert, nachdem die zuständigen staatlichen Organe einer Umverteilung der im Honorar- und im Lohnfonds gebundenen finanziellen Mittel des Betriebes zugestimmt hatten. Nicht ganz so einfach zu beurteilen sind Beziehungen, die auf sog. Stückverträgen zwischen einem Werktätigen und einem Betrieb im Bereich der Kultur beruhen. Im Prinzip sind sie aber rechtlich nicht anders zu bewerten, sofern sich durch den immer wieder neuen Abschluß solcher Stückverträge faktisch letzten Endes doch ein über längere Zeit hinweg andauerndes, auf die Leistung einer Arbeit „bestimmter Art“ gerichtetes Beschäftägungsvenhältnis ergibt. Erbringt der Werktätige auf diese Weise über einen Zeitraum von einem Jahr und mehr seine Arbeitsleistung bezogen auf die gesetzliche Arbeitszeit ganz oder überwiegend in einem bestimmten Betrieb/9/, dann ist eine solche Verfahrensweise schon aus sozialpolitischer Sicht bedenklich. Es gibt gegenwärtig gerade im journalistischen Bereich unter Berufung auf den Ministerratsbeschluß vom 4. November 1970 Bestrebungen, diese Form der sog. fest-freien Mitarbeit weiterzuentwickeln, indem freischaffende Publizisten enger an bestimmte Redaktionen gebunden werden, ohne daß ihnen die Vorteile eines Arbeitsrechtsverhältnisses (z. B. Sozialversicherung, Urlaub, Kündigungsschutz oder überhaupt gewerkschaftlicher Rechtsschutz) zugute kommen. Hier sollte genau geprüft werden, ob der Abschluß eines Arbeitsvertrags nicht den tatsächlichen Erfordernissen besser entsprechen würde. Zum Abgrenzungskriterium „Arbeitsdisziplin“ Problematisch erscheint es mir, das Kriterium „Verpflichtung zur Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin“ zur Abgrenzung zwischen Zivil- und Arbeitsrechtsverhältnissen heranzuziehen. Die von der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, daß die „Arbeitsdisziplin für das Arbeitsrechtsverhältnis selbst charakteristisch“ (bzw. seine Folgeerscheinung) sei/10/, trifft m. E. in dieser Absolutheit nicht zu. Auch diejenigen Leistungen, bezüglich derer im kulturellen Bereich zivilrechtliche Verträge zulässig sind, werden überwiegend innerhalb eines Kollektivs erbracht. Es liegt auf der Hand, daß bei- /8/ Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschluß vom 5. November i971 1 StAG 77/71 (unveröffentlicht). 19/ Daa gilt auch für unterschiedliche Struktureinheiten eines Betriebes, beispielsweise mehrere Redaktionen desselben Zeitschriftenverlags. 1101 VgL T. Barihel / A. Wandtke, a. a. O., S. 606. spiclsweise ein Schauspieler, der als Gast an einer Theaterinszenierung oder an einer Film- bzw. Fermseh-produktion mitwirkt, ebenso zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin verpflichtet ist wie ein angestellter Mitarbeiter. Er muß allgemeine Festlegungen vielfältiger Art, die etwa in der betrieblichen Arbeitsordnung enthalten sind, sowie die auf die vereinbarte Tätigkeit bezogenen Weisungen des Regisseurs bzw. anderer leitender Mitarbeiter befolgen. Anders wäre der geordnete Ablauf eines in hohem Grade arbeitsteiligen Produktionsprozesses, wie er vor allem den Filmbetrieb kennzeichnet, überhaupt nicht zu gewährleisten. Ein auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags tätiger Gastregisseur ist kraft der ihm vertraglich übertragenen Aufgabe sogar selbst befugt, anderen Mitarbeitern darunter auch fest angestellten verbindliche Weisungen zu erteilen, die diese auf Grund der sozialistischen Arbeitsdisziplin einzuhalten haben. Das Bezirksgericht Potsdam hat offensichtlich als Ergebnis ähnlicher Überlegungen den zivilrechtlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses eines Filmschauspielers bejaht, obwohl wie ausdrücklich festgestellt wurde das Merkmal der Verpflichtung zur Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin vor-lag./ll/ Richtig ist hingegen, daß ein freiberuflich Tätiger nicht der Disziplinarbefiugnis des Betriebsleiters gemäß §§ 109 ff. GBA oder nach Maßgabe besonderer Arbeitsordnungen gemäß § 107 Abs. 4 GBA unterliegt. Bei Verletzung der Arbeitsdisziplin ergeben sich für ihn Sanktionen lediglich aus dem Vertrag bzw. aus zivil-rechtlichen und u. U. aus urheberrechtlichen Vorschriften über Vertragsverletzungen. Zur Rolle abgeleiteter Merkmale für die Abgrenzung zwischen Arbeitsrechts- und Zivilrechtsverhältnis Der geschilderte Umstand hat jedoch nicht zwangsläufig die Folge, daß keine arbeitsrechtlichen Beziehungen bestehen. Auch die Tatsache, daß Urlaub und Lohnausgleich im Krankheitsfall nicht gewährt werden und der Werktätige nicht in die Lenkung und Leitung des Betriebes einbezogen ist, stellt m. E. kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Das Bezirksgericht Potsdam hat seine erwähnte Entscheidung gerade auf diese Merkmale gestützt, dabei aber m. E. übersehen, daß es sich nicht um objektive, in der Natur des Beschäftigungsverhältnisses selbst begründete Tatsachen handelt, sondern um Konsequenzen der subjektiven Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Vertragspartner, in erster Linie durch den Betrieb. Hier ist S t e 11 e r beizupflichten, wenn er davor warnt, bei der Abgrenzung statt von den objektiven Voraussetzungen und den rechtspolitischen Grundlagen der Arbeitsrechtsverhältnisse von Merkmalen auszugehen, die lediglich „ihre Folge, ihr äußerer Ausdruck“ sind, von „äußere(n) Merkmale (n) und Erscheinungsformen“./ Allerdings sind diese Merkmale, die ich im Gegensatz zu den originären (den objektiven Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses, wie sie vereinbart wurden bzw. tatsächlich vorliegen) als „abgeleitete“ bezeichnen möchte, nicht völlig bedeutungslos. In einem möglichen Streitfall weisen sie u. U. darauf hin, daß eine Partei das Rechtsverhältnis in der Vergangenheit selbst anders beurteilt und behandelt hat, als es ihrem Antrag entspricht. Eine solche zwiespältige Position ist vor allem dann kritikwürdig und läßt möglicherweise Rückschlüsse auf den Stand der Durchsetzung des sozia- nv Vgl. BG Potsdam, Urteil vom 14. Mai 1964 - 3 BCB 75/63 -(NJ 1964 S. 736). /12/ K. Stelter, a. a. O., S. 644. 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 266 (NJ DDR 1974, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 266 (NJ DDR 1974, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger beruhende Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Organen Staatssicherheit und den Werktätigen hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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