Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 263 (NJ DDR 1974, S. 263); nisse aus. Die sachbezogene Verknüpfung der Grundsätze des FGB mit der Scheddungsproblematik veranschaulicht die gesellschaftlichen und persönlichen Wirkungen der Ehescheidung und macht damit zugleich die besondere Verantwortung deutlich, die 'das Gericht kn Eheverfahren hat. Auf dieser Grundlage werden handhabbare Orientierungen für zwei wesentliche Aspekte der gerichtlichen Tätigkeit gegeben: für Ziel, Art und Umfang der erzieherischen Einflußnahme und für die differenzierte Bearbeitung der Eheverfahren, ihre effektive und rationelle Durchführung. Bezogen auf die Pflicht des Gerichts, „jede Ehe zu erhalten und zu ihrer Festigung, beizutragen, die ihren Sinn noch nicht verloren hat, und andererseits jede zerrüttete Ehe auf Antrag zu scheiden“ (S. 109), wird der differenzierte Einsatz der gerichtlichen Möglichkeiten erörtert. Die Behandlung der Aussetzung des Verfahrens nach § 15 FVerfO in einem besonderen Abschnitt (Anm. 3.5. zu § 24 [S. 111] unterstreicht deren Bedeutung kn Rahmen der Bemühungen um Fortsetzung der Ehe, wenn gleichzeitig wirksame Maßnahmen zur Überwindung des Ehekonflikts eingeleitet worden sind. Dadurch wird eventuellen Bestrebungen, im Interesse einer schnellen Erledigung van Ehesachen von der Aussetzung nur noch zögernd Gebrauch ztu machen, entgegengewirkt. Auf die Notwendigkeit einer sorgsam differenzierten Handhabung macht auch die ausführlich erörterte Möglichkeit des Verzichts auf die Frist zwischen der Aus-söhnungs- und der streitigen Verhandlung aufmerksam (Anm. 3.3. zu § 24 [S. 110]). Bei der Kommentierung des § 24 fällt auf, daß die Behandlung der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen im Verhältnis zu den Verfahrensfragen den kleineren Teil ausmacht. Bei einer künftigen Neuauflage sollten diese Proportionen nochmals durchdacht werden. Für den Richter wäre es von Nutzen gewesen, die Scheddungsvoraussetzungen, die doch den Kern des § 24 bilden, durch Rechtssätze einschlägiger Entscheidungen zu konkretisieren sowie auf Veröffentlichungen zu dieser Problematik einzugehen. Die Kommentierung zu § 24 muß dazu beitragen, diese Norm als einen konkreten Tatbestand differenzierten Inhalts zu verstehen und anzuwenden. So wird z. B. die Rolle des Parteiwillens bei der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen überhaupt nicht erwähnt. Der Parteiwille ist aber im Verfahren ein wichtiger Orientierungspunkt für das Gericht, dessen Kenntnis und richtige Einordnung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung gemäß § 24 von Bedeutung ist. Neuere Publikationen verdeutlichen dies./8/ In diesem Zusammenhang sei auf eine Eigenart der redaktionellen Arbeit am Kommentar aufmerksam gemacht. In der Kommentierung finden sich auch Hinweise auf Materialien, die erst nach Redaktionsschluß (15. September 1972) erschienen sind. So wird z. B. bei der Erläuterung der Besonderheiten von Ehen, in denen minderjährige Kinder vorhanden sind, auf die für diese Problematik bedeutsame 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1972 und die entsprechenden Veröffentlichungen verwiesen (vgl. Anm. 2.4. zu § 24 [S. 109]). Eine inhaltliche Auswertung dieser Plenartagung im Kommentar konnte aber offensichtlich weder hier noch beim Unterhaltsrecht (worauf im einzelnen noch eingegangen wird) vorgenommen werden. Vom äußeren Bild her läßt sich das aber nicht ohne weiteres erkennen und kann deshalb zu Mißverständnissen führen. /8/ VgL G. Hejhal / U. Rohde, „Bemerkungen zum Lehrbuch des FamiUenrechts“, NJ 1873 S. 350 ff. (354); W. Rieger, „Zur Verwirklichung des Aussöhnungsauftrags des Gerichts Im Eheverfahren“, NJ 1974 S. 10 ff. (12). Zu den Auswirkungen der sozialpolitischen Maßnahmen auf familienrechtliche Pflichten und Rechte Die sozialpolitischen Maßnahmen vom 27. April 1972, die zu einer spürbaren Verbesserung der materiellen Lebens bedingungen vieler Bürger geführt haben, beeinflussen natürlich auch die familienrechtlichen Pflichten und Rechte, insbesondere in den Unterhaltsbeziehungen. Es entstehen neue Fragen der Rechtsanwendung, die sich entweder sofort nach dem Wirksamwerden bestimmter sozialpolitischer Maßnahmen (Rentenerhöhung, Unterstützung alleinstehender Mütter) zeigten oder erst allmählich in der Rechtsprechung auftre- ten. Die 4. Auflage des Kommentars entstand in einer Zeit, in der das Aufwerfen und Beantworten dieser Fragen noch am Anfang stand. Zur Beseitigung der hierdurch bedingten „weißen Flecke“ ist es erforderlich, die Kommentierung, vor allem der Unterhaltsregelungen, unter Beachtung der Materialien der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts und anderer weiterführender Lite-ratur/9/ zu lesen. Das bezieht sich 'nicht nur auf bestimmte neue Einzelfragen, sondern umfaßt das gesamte Unterhaltsrecht, das unter dem Gesichtspunkt der stärkeren Ausprägung der Verantwortung für die Wahrnehmung und Erfüllung der Rechte und Pflichten und der höheren Verantwortung der Gerichte für die Durchsetzung dieser Rechte und Pflichten zu sehen ist. Im Kommentar sind Ansätze der Verarbeitung dieses Aspekts vorhanden. So sind bei der Behandlung der Unterhaltsverpflichtungein die Erläuterungen bis hin zur Realisierung des Anspruchs geführt worden. In den Bemerkungen zu § 19 wird die Frage beantwortet, wie eine vor einem gesellschaftlichen Gericht getroffene Vereinbarung über die Einbehaltung des Lohnes zu behandeln ist (vgl. Anm. 5.7. zu § 19 [S. 94]). Die Kommentierung zu § 20 Abs. 2 erstreckt sich auch auf Fragen der Lohnpfändung (vgL Anm. 4.2. zu § 20 [S. 95]). Allerdings ist hier unverständlich, warum in der Anm. 4.1. (S. 95) die Frist des § 20 Abs. 2 von einem Jahr im Gegensatz zu den vorangegangenen Auflagen des Kommentars, die diese Frist als Verjährungsfrist kennzeichneten als Ausschlußfrist charakterisiert wird. Auch die Kommentierung zu § 110 FGB in der 4. Auflage deutet diese Frist als eine Verjährungsfrist (vgL Anm. 2 zu § 110 [S. 349]). Diese Auffassung scheint mir unter Berücksichtigung des § 108 die richtige zu sein. Die Tatsache, daß der Ablauf der Frist von Amts wegen zu berücksichtigen ist, schließt keineswegs aus, daß es sich um eine Verjährungsfrist handelt. Entscheidend ist allein, daß der Anspruch nicht erlischt, eine freiwillige Leistung also mit Rechtsgrund erfolgen kann. Die Beurteilung als Ausschlußfrist würde dagegen zu einem gegenteiligen Ergebnis führen. In der Kommentierung einiger Bestimmungen wird auch bereite auf die Auswirkungen konkreter sozialpolitischer Maßnahmen eingegangen, so z. B. bei § 29 (Unterhalt der geschiedenen Ehegatten). Für die Fami-lienrechteprechung ist hier die Gewährung einer monatlichen Unterstützung durch die Sozialversicherung für alleinstehende Mütter von Bedeutung, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend unterbrechen müssen, weil für ihr Kind kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann (vgL Anm. 2.1.2. zu § 29 [S. 131]). Beim Unterhalt für volljährige Kinder nach § 83 wird auf die eigenen Rentenansprüche des in Frage kommenden 191 Die Materialien der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts sind in NJ 1973 S. 37 ff. veröffentlicht. VgL auch G. Hejhal, „Mit der Rechtsprechung zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des vm. Parteitages der SED beitragen!“, NJ 1972 S. 531 ff.; F. Thoms, „Lösung familienrechtlicher Probleme bei der Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen“, NJ 1973 S. 9 ff. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 263 (NJ DDR 1974, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 263 (NJ DDR 1974, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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