Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 250 (NJ DDR 1974, S. 250); Zustand, wie er bei Weiterbenutzung des früheren Vorschlags bestanden hätte. Hieraus könnten sich Konsequenzen für den Umfang der eingesparten Aufwendungen und die auf dieser Grundlage zu bestimmende Vergütung ergeben. Inwieweit darüber hinaus bei Benutzung des Vorschlags des Klägers Nutzen entsteht, ist erst abschließend einzuschätzen, wenn Klarheit über den Neuerervorschlag sowie seine Wirkungen besteht. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 9 Abs. 2 AGO). Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 7,13,14,16 NVO. Zu den Pflichten der Betriebsleiter und der leitenden Mitarbeiter der Betriebe beim Abschluß und bei der Erfüllung von Neuerervereinbarungen. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Suhl vom 19. Dezember 1973 - 143 - 409/73. Untersuchungen im Stammbetrieb des VEB Kombinat E. hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Neuererbewegung haben ergeben, daß die gesetzlichen Pflichten für den Abschluß und die Erfüllung von Neuerervereinbarungen verletzt worden sind. So wurden z. B. Neuerervereinbarungen abgeschlossen, für die keine gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen, und Arbeiten zur Erfüllung von Neuerervereinbarungen gesetzwidrig innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks daraufhin beim Direktor des Kombinats wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 7, 13, 14 und 16 NVO und der Rechtsvorschriften über die Rechnungsführung und Statistik Protest ein. Aus den Gründen: Die Mitarbeit in der Neuererbewegung ist für jeden Werktätigen eine Sache der Ehre und hoher sozialistischer Arbeitsmoral. Hauptinhalt der Neuerertätigkeit ist die weitere Intensivierung der Produktion durch sozialistische Rationalisierung in Einheit mit der ständigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 1 NVO). Die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Betriebe sind für die ständige Erhöhung der bewußten Teilnahme von Arbeitern und anderen Werktätigen an der Neuererbewegung und für die Einhaltung der Rechte der Neuerer verantwortlich (§ 7 Abs. 1 NVO). Schöpferische Tätigkeit der Werktätigen kann aber nur dort gedeihen, wo die zu seiner Förderung und zu seinem Schutz erlassenen Rechtsnormen strikt verwirklicht werden. Die bei der Überprüfung der Gesetzlichkeit der Neuerervereinbarungen im Stammbetrieb des VEB Kombinat E. festgestellten Gesetzesverletzungen beeinträchtigen die allseitige Entwicklung der Neuererbewegung im Betrieb. § 13 NVO bestimmt, daß die Aufgaben, die in Neuerervereinbarungen gestellt werden, vor einem sachkundigen Gremium zu verteidigen sind. Dadurch soll erreicht werden, daß die Neuererbewegung auf die festgelegten Ziele ausgerichtet wird und keine Neuerervereinbarungen abgeschlossen werden, die den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Eine solche Verteidigung ist aber bei keiner der überprüften Neuerervereinbarungen erfolgt. Aus der Weisung des Kombinatsdirektors vom 13. September 1973 ergibt sich zwar, daß diesbezügliche Gesetzesverletzungen bereits von der Kombinatsleitung erkannt worden sind. Die vorliegenden Leitungsdokumente enthalten jedoch keinerlei Regelungen über die Verteidigung der Aufgabenstellungen in Neuerervereinbarungen. Im Bereich Werkzeugbau wurden in Neuerervereinbarungen Überleitungsaufgaben für die Konstruktion und Fertigung von Werkzeugen gestellt. Dies ist gemäß § 13 Ziff. 3 NVO nur dann möglich, wenn sich die Überlei- tungsaufgabe aus einem vergütungspflichtigen Neuerervorschlag oder einer vereinbarten Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2 NVO ergibt. Anhand einer Neuerervereinbarung wurde festgestellt, daß die nach § 13 Ziff. 2 NVO gestellte Entwicklungsaufgabe beim Abschluß der Neuerervereinbarung bereits im Rahmen der Arbeitsaufgaben gelöst war. Diese Aufgabe wurde in der Neuerervereinbarung nur vorgetäuscht, damit die Überleitungsaufgabe nach § 13 Ziff. 3 NVO gestellt werden konnte. Der Leiter des BfN gab zu, daß es in weiteren Fällen zu solchen ungesetzlichen Neuerervereinbarungen mit vorgetäuschten Aufgaben gekommen ist. Es wird auch dadurch bewiesen, daß für kombinierte Neuerervereinbarungen über Entwicklungsaufgaben kaum Nutzensvergütungen gezahlt (§ 12 Abs. 2 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 [GBl. 1972 II S. 11]) und die angeblichen Neuererleistungen nach § 13 Ziff. 2 NVO nicht vor Inangriffnahme der Leistungen nach § 13 Ziff. 3 NVO abgerechnet worden sind. Die vorherige Abrechnung der Leistung nach § 13 Ziff. 2 NVO ist aber für ordnungsgemäße Leitungsentscheidungen notwendig. Im Bereich der Aufbauleitung wurden rechtswidrig Neuerervereinbarungen über Projektierungsleistungen abgeschlossen, bei denen über die Vergütungspflicht der diesen Leistungen vorangehenden Neuerervorschläge noch nicht entschieden war. Gemäß § 14 Abs. 1 NVO dürfen Neuerervereinbarungen über Aufgaben, die im Rahmen von Kooperationsbeziehungen durch andere Betriebe gelöst werden können, nicht abgeschlossen werden. Entgegen dieser Bestimmung kam es im Bereich der Aufbauleitung zu einer Neuerervereinbarung solchen Inhalts, obwohl die Bereitschaft des VEB El. zur Fertigung des Projekts vorlag. Die Auffassung, dieser Betrieb könne die Leistungen nicht in der erforderlichen Qualität bringen, ist durch nichts begründet. Mehrere Neuerervereinbarungen hatten Aufgaben zum Gegenstand, die quantitativ zu den Arbeits- oder Dienstaufgaben von Mitarbeitern gehörten. Der Abschluß solcher Neuerervereinbarungen ist nach § 14 Abs. 1 NVO ebenfalls nicht zulässig. Obwohl bereits durch betriebliche Kontrollorgane gesetzwidrige Neuerervereinbarungen festgestellt worden waren, ergingen keine ordnungsgemäßen Leitungsentscheidungen zur Verhinderung des Abschlusses weiterer ungesetzlicher Neuerervereinbarungen bzw. wurden Leitungsentscheidungen zur Aufhebung ungesetzlicher Neuerervereinbarungen hinausgezögert. Die Festlegungen in der Weisung des Kombinatsdirektors vom 13. September 1973 sind nicht geeignet, eine straffe und zuverlässige Kontrolle über die Gesetzlichkeit der Neuerervereinbarungen zu gewährleisten. In mehreren Fällen wurde bei vereinbarten Neuererleistungen eine weit unter den gesetzlichen Normativen liegende Nutzensvergütung gezahlt. Bei zwei Neuerervereinbarungen, die mit einem besonders hohen Nutzen abgerechnet wurden, war eine solche ungesetzliche Nutzensvergütung von vornherein vereinbart, weil man sich 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 250 (NJ DDR 1974, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 250 (NJ DDR 1974, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes abgeleitet. Ausgehend von der Stellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit wurden vor allem die Stellung des straf prozessualen Prüfungsstadiums, die inhaltlich-rechtlichen Anforderungen an die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X