Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 249 (NJ DDR 1974, S. 249); 'S einen Vergütungsanspruch für den später eingereichten Vorschlag ausschließt. OG, Urteil vom 22. Februar 1974 - Za 2/74. Der Kläger ist beim Verklagten beschäftigt. Er reichte einen Neuerervorschlag ein, der die Anfertigung der Verschlußdeckel von Zylinderköpfen mit Hilfe einer in einem anderen Betrieb vorhandenen Präzisionsstanzmaschine zum Inhalt hatte. Zur Herstellung der Verschlußdeckel der Zylinderköpfe entsprechend den technischen und technologischen Anforderungen hatten bereits im Jahre 1969 zwei Mitarbeiter des Verklagten einen Neuerervorschlag eingereicht Der Verklagte sprach dem Kläger eine Vergütung zu, soweit sein Vorschlag eine billigere Herstellung der Verschlußdeckel ermöglicht und hierdurch Nutzen erbringt. Weitergehende Ansprüche lehnte er mit der Begründung ab, die technische Lösung sei durch den früheren Vorschlag erarbeitet worden und dieser werde auch benutzt. Die Konfliktkommission faßte den Beschluß, daß dem Kläger die Vergütung auf der Gundlage des Nutzens zustehe, der sich aus der Kosteneinsparung zur Herstellung der Verschlußdeckel ergibt. Die hiergegen erhobene Klage (Einspruch) hat das Kreisgericht als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Der frühere Vorschlag und der vom Kläger eingereichte Vorschlag lösten unterschiedliche Aufgabenstellungen. Während in dem früheren Vorschlag der technische Lösungsweg in Einzelheiten aufgezeigt werde, spreche der Vorschlag des Klägers nur allgemein von einer „anderen Technik“ und sei insbesondere darauf gerichtet, die Verschlußdeckel billiger herzustellen. Im übrigen greife der Kläger in seinem Neuerervorschlag auf die Grundgedanken des früheren Vorschlags zurück, der ihm nachweisbar bekannt gewesen sei. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Vergütung nur auf der Grundlage des Nutzens zu, der durch die von ihm aufgezeigte billigere Herstellungsweise entstehe bzw. entstanden sei. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Priorität gebühre dem früher eingereichten Vorschlag. Zu diesem Ergebnis ist es vor allem dadurch gelangt, daß es das Anliegen des Neuer ervor-schlags des Klägers allein darin sah, die Verschlußdeckel billiger herzustellen, und eine neue Lösung für die technische Aufgabenstellung durch diesen Vorschlag verneinte. Dabei ist es von nebensächlichen Erscheinungen ausgegangen, ohne die wesentliche Frage zu klären, inwieweit beide Vorschläge den gleichen Inhalt haben. Die Ursache für die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts liegt vor allem darin, daß das Kreisgericht die zu entscheidenden Rechtsfragen nicht schon in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung herausgearbeitet hat. Hierdurch hat es die Beweiserhebung auf Fragen konzentriert, die neben den für den Ausgang des Rechtsstreits wesentlichen Umständen lagen. Richtig ist, daß sich beide Vorschläge mit der Anfertigung der Verschlußdeckel für die Zylinderköpfe befassen. Das allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, welcher Vorschlag benutzt wird und das eigentliche Problem löst. Zunächst war zu klären, worin die zu lösende Aufgabenstellung bestand. Hierzu kann dem Akteninhalt entnommen werden, daß es bei beiden Vorschlägen darum ging, Verschlußdeckel von solcher Beschaffenheit anzufertigen, die ihr Aufdrücken auf eine Öffnung des Zylinderkopfes durch eine automatische Anlage ermöglichten. Ist dieser Ausgangspunkt richtig, ist weiter zu klären, inwieweit der im früheren Vorschlag gewiesene Lösungsweg, Deckel mit scharfer Un- terkante herzustellen und mit einer Zinnschicht zu überziehen, den Anforderungen entspricht und hierdurch die gestellte Aufgabe tatsächlich löst. Gegen diese Annahme bestehen jedoch erhebliche Bedenken auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Sachverhalt. Aus ihnen ergibt sich, daß jetzt die entsprechend dem Vorschlag des Klägers mit Hilfe einer Präzisionsstanze gefertigten Deckel verwendet werden. Damit wird allerdings der Vorschlag des Klägers tatsächlich benutzt. Dem Vorschlag, die Deckel durch eine Präzisionsstanze anzufertigen, kommt dabei nicht ausschließlich die Bedeutung einer kostengünstigeren Herstellung zu. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich erreichen, durch die Präzisionsstanze die Deckel so herzustellen, daß sie ohne weitere Nacharbeit durch den Automaten auf die Öffnungen der Zylinderköpfe gepreßt werden können. Hierzu hätte das Kreisgericht klare Feststellungen treffen müssen. Nur dann, wenn die Verwendung der Präzisionsstanze keine selbständige Bedeutung für die zur Lösung der Aufgabenstellung erforderliche technische Beschaffenheit der Deckel hätte, könnte davon ausgegangen werden, Anliegen des Vorschlags des Klägers sei ausschließlich die kostengünstigere Herstellung dieser Teile. Nach den vorliegenden Feststellungen sprechen jedoch gewichtige Bedenken, vor allem die wiederholt vorgetragene Behauptung des Klägers, sein Vorschlag beruhe auf einer anderen Technik als der frühere Vorschlag, gegen diese Annahme. Statt isoliert die beiden Lösungswege miteinander zu vergleichen, hätte das Kreisgericht feststellen müssen, inwieweit der vom Kläger eingereichte Vorschlag alle Merkmale eines Neuerervorschlags aufweist (§ 18 der VO über die Förderung und Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung NVO vom 22. Dezember 1971 [GBl. II 1972 S. 1]), tatsächlich benutzt wird und eine über seine Arbeitsaufgaben hinausgehende Leistung darstellt. Der Kläger fordert Vergütung für den von ihm eingereichten Vorschlag über die ihm vom Betrieb zugebilligte Vergütung hinaus. Folglich muß das Vorliegen aller Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch geprüft werden. Dabei ist eine wesentliche Voraussetzung, daß die als Einheit aufzufassenden Merkmale eines Neuerervorschlags vorliegen. In dem Zusammenhang wäre die vom Kreisgericht unzulässig aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Frage der Priorität zu untersuchen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, daß es nicht um eine Priorität an sich geht, sondern vielmehr darum, inwieweit die vom Kläger vorgeschlagene Lösung den gleichen Inhalt wie der früher eingereiehte Vorschlag hat (§ 23 NVO). Das Kreisgericht hat hierbei für diese Entscheidung nicht ausschlaggebende Details herangezogen. Wesentlich ist, daß der frühere Vorschlag durch das Überziehen der Scheiben mit einer Zinnschicht das angestrebte Ergebnis zu erreichen versuchte, wohingegen der Kläger dieses Ziel durch eine andere technologische Verfahrensweise erreicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat der Umstand keine Bedeutung, daß der Kläger den früheren Vorschlag kannte. Erfüllt der Vorschlag des Klägers die Merkmale eines Neuerervorschlags und wird er auch vom Verklagten benutzt, steht dem Kläger ein weitergehender als ihm vom Verklagten zugestandener Vergütungsanspruch zu. Inwieweit den Einreichern des früheren Vorschlags ein Vergütungsanspruch zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Allerdings ist folgendes zu beachten: Wurde der frühere Vorschlag von dem Verklagten zeitweilig benutzt, wäre dies bei der Nutzensermittlung zu berücksichtigen. In diesem Fall wäre der Zustand ohne Benutzung des Vorschlags des Klägers derjenige 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 249 (NJ DDR 1974, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 249 (NJ DDR 1974, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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