Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 246 (NJ DDR 1974, S. 246); soweit die bestehenden Bedenken behoben werden können, wäre zugleich mit zu klären gewesen, ob es sich bei den Verbindlichkeiten des Ehemannes um solche handelt, die während der Ehe entstanden sind (§ 16 Abs. 1 FGB). In diesem Verfahren lag hierzu Anlaß vor, weil die Ehe der Parteien bei Inhaftierung des Verklagten noch nicht allzulange bestand. Es bestanden aber auch noch aus einem anderen Grund Bedenken, dem Klageantrag ohne weiteres stattzugeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unwidersprochen dargelegt, daß während der Ehe bis zur Inhaftierung des Verklagten ein Kühlschrank und eine Waschmaschine und danach von ihrem Arbeitseinkommen eine Näh- und eine Küchenmaschine angeschafft worden seien. Der übrige Hausrat gehöre ihr zu Alleineigentum. Dem ist das Kreisgericht gefolgt. Es hat dabei nur den Kühlschrank und die Waschmaschine als gemeinsames Eigentum angesehen, obwohl nach § 13 Abs. 1 FGB auch die beiden anderen Geräte zum gemeinsamen Vermögen zu rechnen sein dürften. Die Kammer für Familienrechtssachen hätte sich im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht darum bemühen müssen, einen möglichst genauen Überblick über das gesamte gemeinsame Vermögen der Parteien zu gewinnen (Abschn. A III Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 24). Wird unterstellt, daß die Angaben der Klägerin der Sachlage entsprechen, dann hätte das Kreisgericht aber auch erwägen müssen, daß in die angeführten Haushaltsgegenstände u. U. gar nicht vollstreckt werden kann (§ 811 Ziff. 1 ZPO) und möglicherweise auch deshalb dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nicht stattgegeben werden konnte. Ferner ist in solchen Fällen auch folgendes zu beachten: Wird die Vollstreckung in das gemeinsame Vermögen betrieben (§ 37 FVerfO), ist mit zu erörtern, ob eine Wahrnehmung des Widerspruchsrechts aus § 16 Abs. 2 FGB einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft vorzuziehen ist (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 4.3. zu § 41 [S. 175]). Das ist besonders dann geboten, wenn die Eheleute, wie in diesem Verfahren, in intakter Ehe zusammen leben. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich Vorteile, die sich der klagende Ehegatte durch eine vorzeitige Vermögensauseinandersetzung verspricht, zu späterer Zeit unter veränderten Verhältnissen zu seinem Nachteil auswirken können. Das Verfahren nach § 41 FGB hat auch zur Folge, daß an künftigen Neuanschaffungen und Ersparnissen der Eheleute nur noch persönliches Eigentum entsteht. Der klagende Ehegatte ist also an späterem Vermögenserwerb des anderen und umgekehrt nicht mehr beteiligt. Auf andere Umstände, die § 41 FGB begründen könnten, dürfte sich die Klägerin nach der bisherigen Sachlage nicht berufen können. Es ist z. B. kein solcher Fall gegeben, daß ein Ehegatte aus der Ehe strebt und deshalb der andere ein Interesse daran hat, daß aus seinem Arbeitseinkommen erworbenes Vermögen nicht mehr in die Vermögensgemeinschaft fällt (Abschn. A III Ziff. 10 f der OG-Richtlinie Nr. 24). Wird die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft wegen Inanspruchnahme des gemeinsamen Vermögens durch persönliche Gläubiger des verklagten Ehegatten beantragt, ist aber auch darauf zu achten, daß deren Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden (Abschn. A IV Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 24). Das gilt nicht nur für die Bestätigung abgeschlossener Vergleiche, sondern ohne Einschränkung auch dann, wenn durch Urteil befunden wird. Besondere Bedeutung erlangen diese verbindlichen Hinweise der OG-Richtlinie Nr. 24, wenn es sich um Schuldver- 246 pflichtungen aus strafbarem Tun handelt. Vor allem der Schutz des sozialistischen Eigentums gebietet es, alles zu tun, daß die Realisierung solcher Schadenersatzforderungen nicht unzulässig durch die Einleitung von Verfahren nach §§ 16, 41 FGB beeinträchtigt wird./*/ Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob sich das Kreisgericht über den Umfang der vom Verklagten erzielten ungerechtfertigten Vermögensvorteile, über die Zeit ihrer Erlangung und ihre Verwertung im Rahmen der ehelichen Beziehungen einen ausreichenden Überblick verschafft hat. Sofern sich ergeben hätte, daß die betreffenden Haushaltsgeräte allein oder überwiegend mit vom Verklagten unredlich erworbenen Mitteln gekauft worden sind, könnte an ihnen kein gemeinsames Eigentum entstanden sein. Dann wäre aus diesem Grund eine Vermögensauseinandersetzung nicht in Frage gekommen. Im übrigen dürften sich die Parteien dann nicht auf die Unpfändbarkeit dieser Sachen berufen, da eine solche Rechtsverteidigung den Anschauungen unserer Werktätigen widerspricht (§ 242 BGB). Die Sachen stünden also dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung. Falls geboten, sind bei vorstehender Sachlage auch die Gläubiger zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen und zu den Anträgen der Parteien zu hören. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil des Kreisgerichts Mängel. Sofern die streng zu prüfenden Voraussetzungen gegeben sind, ist im Verfahren nach § 41 FGB einerseits die Vermögensgemeinschaft aufzuheben, und zum anderen sind die vorhandenen gemeinsamen Vermögensstücke nach den Grundsätzen des § 39 FGB unter die Ehegatten zu verteilen und in deren Alleineigentum zu übertragen (vgl. FGB-Kom-mentar, a. a. O., Anm. 4.2. zu § 41 [S. 174] und Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1972, S. 206). Die Kammer für Familienrechtssachen hat nur das erste getan. Sie hat nicht über die Verteilung und Eigentumsübertragung der den Parteien u. U. gemeinsam gehörenden Haushaltsgegenstände entschieden. Allein der Hinweis in den Entscheidungsgründen, daß den Parteien je die Hälfte vom gemeinsamen Eigentum zustehe, reichte nicht aus. Die Kammer hätte auf die Stellung konkreter Anträge hinwirken müssen (Abschn. B I Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 24). Sofern eine Aufhebung der Vermögensgemeinschaft in Betracht kommen sollte, was nach dem bisherigen Ergebnis der mündlichen Verhandlung keineswegs feststeht, sei noch auf folgendes hingewiesen: Sollte sich ergeben, daß zumindest teilweise Vermögensvorteile aus der strafbaren Handlung zum Erwerb des zu verteilenden Vermögens beigetragen haben, sind in der Regel dem Ehegatten, der sich strafbar machte, entsprechend mehr Werte formell zuzuteilen, damit sie zur Tilgung der Schadenersatzforderung des Gläubigers zur Verfügung stehen Ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, dem anderen Ehegatten, z. B. in Wahrung der Interessen der Kinder oder aus anderen dringenden Gründen, mehr Werte zur Verfügung zu stellen, als an sich möglich wäre, ist ihm eine den Umständen gerecht werdende Erstattungszahlung nach § 39 Abs. 1 FGB aufzuerlegen. Dabei muß darauf geachtet werden, daß diese Zahlung im Interesse des Gläubigers in absehbarer Zeit beglichen werden kann. Der erstattungsberechtigte Ehegatte ist anzuhalten, diesen Anspruch an den Gläubiger abzu treten. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt §§ 13, 16, 39, 41 FGB und §§ 2, 25 FVerfO. Es war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. / / Vgl. hierzu OG, Urteil vom 11. Dezember 1973 1 ZzF 21/73 -(NJ 1974 S. 123). - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 246 (NJ DDR 1974, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 246 (NJ DDR 1974, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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